ECLI:DE:BGH:2019:240119BIZB2.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 2/15 vom 24. Januar 2019 in dem Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richte r Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO stattha fte und auch im Übrigen zulässige A n- hörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Antragsgegnerin aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 nicht verletzt. 1. Die Antragsgegnerin rügt vergeblich, der Senat habe sich mit ihrem Vortrag zur Versagung effektiven Rechtsschutzes sowie zum Vertrauensschutz, der insbesondere Übergangsregelungen für bereits durch Schiedsspruch vol l- ständig abgeschlossene Schiedsverfahren erfordere, nicht auseinandergesetzt. Der Senat hat ausgeführt, nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union könne die Antragsgegnerin als Investorin effektiven Rechtsschutz vor den Gerichten der Slowakei erhalten, eine Aberkennung materieller Ansprüche sei mit der Entscheidung des Gerichtshofs und der sich daraus ergebenden Aufhebung des Schiedsspruchs im Streitfall nicht verbunden (Senatsbeschluss Rn. 72). Mit den dagegen von der Antragsgegnerin geltend gemachten Arg u- menten hat sich der Senat befasst, ist ihnen aber nicht gefolgt. Einer ausdrüc k- 1 2 - 3 - lichen Erwähnung sämtlicher Argumente in den Entscheidungsgründen bedurfte es nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. 2. Ohne Erfolg macht die Anhörungsrüge geltend, der Senat habe ihren Vortrag zur Staatenimmunität der Niederlande übergangen, wonach deutsche Gerichte Bestimmungen eines BIT zwischen den Niederlanden und einem dri t- ten Staat nicht für nichtig erklären könnten. Dieser Vortrag war unerheblich. Gegenstand des von der Antragstellerin eingeleiteten Aufhebungsverfahrens ist nicht die Unwirksamkeit des mit den Niederlanden abgeschlossenen BIT, so n- dern der gegen die Antragstellerin ergangene Schiedsspruch. Soweit für seinen Fortbestand die Gültigkeit der Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT von Bede u- tung ist, handelt es sich um eine Vorfrage, die vom Grundsatz der Immunität fremder Staaten vor nationalen Gerichten nicht erfasst ist (vgl. Kau in Vitzthum/ Proe l ß , Völ kerrecht, 6. Aufl., 3. Abschn. Rn. 89). Im Übrigen sind die Niederla n- de im Anwendungsbereich des Unionsrechts zweifelsfrei der Jurisdiktion des Gerichtshofs der Europäischen Union unterworfen. 3. Vergeblich macht die Antragsgegnerin geltend, der Senat habe ihren Vortrag zur Qualität von Investitionsschutzabkommen als Völkergewohnheit s- recht übergangen. a) Soweit sich die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit Art. 18 AEUV auf Völkergewohnheitsrecht bezogen hatte, wollte sie damit die Verpflicht ung eines Mitgliedstaats begründen, einen Investor aus einem Mitgliedstaat, mit dem ausnahmsweise kein BIT besteht, einem Investor aus einem anderen Mi t- gliedstaat gleichzustellen, mit dem ein Investitionsschutzabkommen besteht ( Schriftsatz der Antragsgegne rin vom 27. August 2015, S. 22 f.). Diese Erw ä- gung war weder für den Gerichtshof der Europäischen Union noch für den S e- nat im Beschluss vom 31. Oktober 2018 erheblich. 3 4 5 - 4 - b) Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Rüge auf Au s- führungen zum Vö lkergewohnheitsrecht im Zusammenhang mit einer Vorlag e- pflicht des Senats nach Art. 100 Abs. 2 GG bezieht, hat sich der Senat mit di e- sem Vortrag ausführlich befasst (Senatsbeschluss Rn. 68 bis 70). c) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin begründet es auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass der Senat nicht ausdrücklich auf Art. 26f WVK als Teil des Völkergewohnheitsrechts eingegangen ist. Der Senat hat ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten durch den Beitritt zur Union ihre völke r- rechtliche Di spositionsbefugnis beschränkt und untereinander auf die Ausübung mit dem Unionsrecht kollidierender völkervertraglicher Rechte verzichtet haben. Im Hinblick darauf hat der Vorrang der unionsrechtlichen Bestimmungen zur Folge, dass eine mit ihnen unvereinba re Regelung in einem unionsinternen A b- kommen der Mitgliedstaaten auch als völkervertragliche Regelung unanwen d- bar ist (Senatsbeschluss Rn. 40 f.). Dementsprechend kann auch dem Union s- recht widersprechendes Völkergewohnheitsrecht zwischen Mitgliedstaaten ni cht bestehen. d) Soweit die Antragsgegnerin ihre Zweifel an der Unparteilichkeit und E f fektivität der Gerichte der Slowakischen Republik wiederholt und eine fehle n- de Berücksichtigung von Tatsachenvortrag zu Rechtsschutzdefiziten in der Slowakei rügt , ha t der Senat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, darauf jedoch keine abweichende Würdigung gegenüber der Beurte ilung des G e- richtshofs der Euro päischen Union im vorliegenden Verfahren gründen können (vgl. Senatsbeschluss Rn. 72). e) Ohne Erfolg macht di e Anhörungsrüge weiter geltend, der Senat habe den Vortrag der Antragsgegnerin zu Art. II EuÜbk als Völkergewohnheitsrecht übergangen. Dieser Vortrag war unerheblich. Im Streitfall geht es nicht um die Fähigkeit der Slowakei, in einem Einzelfall wirksam ei ne Schiedsvereinbarung 6 7 8 9 - 5 - abzuschließen, sondern darum, ob ein Mitgliedstaat die in den Anwendungsb e- reich eines BIT fallenden Streitigkeiten generell der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehen kann . Im Übrigen ginge das Unionsrecht etwaigen völkerrechtlichen V erpflichtungen der Mitgliedstaaten auch insoweit vor. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog . Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.12.2014 - 26 Sch 3/13 - 10
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