ECL I:DE:BGH:2018:200218BIIZB2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 2/17 vom 20. Februar 20 18 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 20. Februar 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin nen zu 2 und 3 gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des O berlandesgerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten z u- rückgewiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: b is zu 30.000 Gründe: I. Die Beklagte war gemeinsam mit der Klägerin zu 3 Gesellschafterin der Klägerin zu 1. Dabei handelte es sich um eine in der Krankenpflege tätige Zwei P ersonen - Gesellschaft. Vor dem Landgericht haben die Klägerin zu 1, die "A . GbR, vertreten durch den G e- schäft 2, " S . G . als A . Einzelunterne h- mung Rechtsnachfolger der A . GbR ", und die Klägerin zu 3, S . G . , Klage gegen die Beklagte erhoben, Feststellungsanträge und Anträge auf Z u- stimmung zur Verfügungsbef ugnis über ein Bankkonto gestellt sowie die He r- 1 2 - 3 - ausgabe von Unterlagen und die Zahlung von Beträgen an die Klägerinnen zu 2 und 3 verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage der Klägerin zu 2 hat es insgesamt als unzulässig angesehen und Klageanträge der Klägerinnen zu 1 und 3 teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewi e- sen. Das den Klägerinnen am 7. Juni 2016 zugestellte Urteil des Landgerichts ist mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Juni 2016 mit der B e- rufung mit folgendem Inhalt angefochten worden: "Berufung Der A . GbR, vertreten durch die Geschäftsfü h- rerin S . G . Klägerin und Berufu ngsklägerin lege ich hiermit namens der Klägerin und Berufungskläg e- Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Ber u- fung der Klägerinnen zu 2 und 3 als unzulässig verworfen. Hi ergegen wenden sie sich mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die Rechtssache keine grundsätzl i- che Bedeutun g hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer 3 4 5 6 - 4 - einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es sind auch keine Ve r- fahrensgrundrechte der Klägerinnen zu 2 und 3 ve rletzt worden und insbeso n- dere nicht das nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG gewährte Recht auf wi r- kungsvollen Rechtsschutz. Das Berufungsgericht hat den Zugang zur Ber u- fungsinstanz nicht in unzumutbarer Weise erschwert. 1. Das Berufungsgericht hat sein e Entscheidung darauf gestützt, dass mit der Berufungsschrift vom 14. Juni 2016 keine Berufung der Klägerinnen zu 2 und 3 eingelegt worden sei. Im Berufungsschriftsatz sei nur die Parteib e- zeichnung "Klägerin und Berufungsklägerin" angeführt gewesen. Ein Pl ural, aus dem sich ergebe, dass mehrere Berufungskläger vorhanden seien, habe g e- fehlt. Der Zusatz in der Parteibezeichnung "u.A." lasse keinen anderen Schluss zu. Dieser stehe im Zusammenhang mit der Vertretung der Klägerin zu 1. Im Übrigen wäre eine solch e Parteibezeichnung für eine subjektive Klagehäufung zu unbestimmt. Auch das erstinstanzliche Urteil gebe keinen anderen Hinweis. § 139 ZPO sei nicht verletzt. Das Gericht habe einen Hinweis auf seine Recht s- auffassung gegeben, sobald ihm dies möglich gewes en sei. Vor Eingang der Berufungsbegründung habe kein Anlass bestanden, zu prüfen, von wem die Berufung eingelegt worden sei, weil insoweit für das Berufungsgericht aufgrund der Parteibezeichnung kein Zweifel bestanden habe, dass allein die Klägerin zu 1 B erufungsführerin habe sein sollen. 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerinnen zu 2 und 3 zu Recht als nicht innerhalb der Berufungsfrist nach § 517 ZPO eingelegt anges e- hen und deshalb als unzulässig verworfen. Der rechtlichen Nachprüfung st and hält die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der anwaltliche Schriftsatz vom 14. Juni 2016 keine Berufungseinlegung der Klägerinnen zu 2 und 3 en t- 7 8 - 5 - hält. Die Erklärung hinsichtlich der Klägerinnen zu 2 und 3, auch Berufungskl ä- gerinnen zu sein, ist ers t nach Ablauf der Berufungsfrist des § 517 ZPO und damit verspätet erfolgt. a) Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO gehört neben den weiteren Voraussetzungen auch die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel einge legt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskl ä- ger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 XII ZB 56/13, NJW - RR 2013, 1278 Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 XII ZR 18/09, NJW - RR 2011, 359 Rn. 10; Beschluss vom 11. Mai 2010 VIII ZB 93/09, NJW - RR 2011, 281 Rn. 9). An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind strenge A n- forderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorg angs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel über die Person des Rechtsmi t- telklägers ausgeschlossen sein. Dabei sind alle Umstände des jeweiligen Ei n- zelfalls zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 VIII ZB 93/09, NJW - RR 2011, 281 Rn. 10; Urteil vom 15. Dezember 2010 XII ZR 18/09, NJW - RR 2011, 359 Rn. 11). Das bedeutet allerdings nicht, dass die Person des Rechtsmittelklägers wirksam nur ausdrücklich und nur in der Berufungsschrift selbst angegeben werden kann. Vielmehr ist die Rechtsmit teleinlegung einer Auslegung zugänglich. Den Belangen der Rechtssicherheit wird deshalb auch dann genügt, wenn eine verständige Würdigung des Aktes der Berufungseinl e- gung jeden Zweifel über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließt. Von daher ist es a usreichend, wenn jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie e t- wa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmitte l- 9 10 - 6 - frist eindeutig zu erkennen ist, wer Berufungskläger sein soll (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 XII ZB 56/13, NJ W - RR 2013, 1278). b) Die Würdigung der Berufungsschrift einschließlich ihrer Auslegung durch das Berufungsgericht lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufung s- gericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass in der Berufung ausdrücklich nur die Kläger in zu 1 als Berufungsklägerin genannt wird. Auch erfolgt die Einl e- gung der Berufung ausweislich der Formulierung in diesem Schriftsatz allein für die " Klägerin und Berufungsklägerin " . Die Klägerin zu 1 ist als einzige in diesem Schriftsatz als Partei ausdr ücklich aufgeführt. Der Zusatz "u.A." ist hinter der Bezeichnung der vertretungsberechtigten Geschäftsführerin angeführt, so dass die Bedeutung dieses Zusatzes leben s- nah vom Berufungsgericht dahin verstanden worden ist, dass hiermit lediglich Vertretung sverhältnisse angegeben werden sollten. Aus dem Zusatz ließe sich im Übrigen keine weitere Rechtsmitteleinlegung durch die Klägerinnen zu 2 und 3 ableiten. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dieser Hinweis inhaltlich völlig unbesti mmt ist, ob nur die Klägerin zu 2 zusätzliche B e- rufungsklägerin hätte sein sollen, nur die Klägerin zu 3 oder beide zusammen. Der Hinweis der Klägerinnen zu 2 und 3 darauf, dass im Berufungseinl e- gungsschriftsatz unter dem Adressfeld auf der Höhe der Dat umsangabe " G . ./. M . " angegeben ist, führt zu keiner anderen Beurteilung . Auch daraus ist nicht erkennbar, dass alle drei Klägerinnen Berufung einlegen wol l- ten. Vielmehr ist dieser Zusatz offensichtlich eine interne Bezeichnung des Pr o- zessbevo llmächtigten und im Übrigen angesichts der ähnlichen, aber nicht gle i- chen Bezeichnung der Klägerinnen im Rubrum des erstinstanzlichen Urteils vollkommen unbestimmt. 11 12 13 - 7 - Auch in Verbindung mit dem Inhalt des Urteils des Landgerichts und den Prozessakten läs st sich nicht erkennen, dass die Berufung für alle drei Kläg e- rinnen eingelegt werden sollte. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Klägerin zu 2 aus anderen Gründen abgewiesen als diejenigen der Klägerin nen zu 1 und 3. Auch daraus konnte nicht ers ichtlich sein, dass eine Berufung für alle drei Klägerinnen nur einheitlich hätte erfolgen können oder sollen. Demen t- sprechend ist weder aufgrund des zu Hilfe zu nehmenden landgerichtlichen U r- teils noch aus den beigezogenen Akten ersichtlich gewesen, dass eine Ber u- fungseinlegung für alle drei Klägerinnen beabsichtigt war. Zweifelsfrei fest stand aufgrund der Berufungseinlegung alleine, dass die Klägerin zu 1 Berufungskl ä- gerin sein sollte. 14 - 8 - Es gab auch keinen Anlass für das Berufungsgericht, mit einem Hinw eis auf die Berufungseinlegung zu reagieren. Die Berufungsschrift hat keinen A n- lass zu Zweifeln gegeben, dass nur die Klägerin zu 1 Berufung einlegen wollte. Die Prüfung der Zuständigkeit durch zwei Senate des Berufungsgerichts bezog sich deshalb alleine a uf die Frage, ob für die Berufung der Klägerin zu 1 die Zuständigkeit des jeweils befassten Senats gegeben war. Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 31.05.2016 - 3 O 2109/15 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.12.2016 - 9 U 28/16 - 15
Full & Egal Universal Law Academy