BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 22/00 vom 15. Oktober 2001 in d er Beschwerdesache - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goett e, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. August 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 130.859,72 DM Gründe: I. Die Klägerin hat die gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. März 2000 eingelegte Berufung nicht innerhalb der bis zum 13. Juni 2000 laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet. Nachdem ihr dieser Umstand am 19. Juni 2000 bekannt gew orden war, beantragte sie noch an di e - sem Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und reichte zugleich die B e - rufungsbegründung ein. Ihren Antrag begründete sie damit, die Kanzleikraft M. ihres Prozeßbevollmächtigten habe versehent lich zusammen mit den für die Stellungnahme zu einem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten in der - 3 - Handakte und im Terminkalender verzeichneten und mit "KFA" gekennzeic h - neten Fristen die fr die Berufungsbegrndung vermerkten Fristen mitgestr i - chen. Diese seien auf den 7. bzw. 9. Juni notiert und mit "Frist" bzw. "dringend" gekennzeichnet gewesen. Die Streichung habe Frau M. versehentlich vo r - genommen, nachdem sie dem Prozeûbevollmchtigten der Klgerin am 7. Juni 2000 die Handakte unter Hinweis auf diese Vorfrist vorgelegt, der Prozeûb e - vollmchtigte an diesem Tage noch handschriftlich die Berufungsbegrndung skizziert und Frau M. ihm am 9. Juni 2000 gesondert Original, beglaubigte und einfache Abschrift des Schriftsatzes zur Stellungnahme zu dem Koste n - festsetzungsantrag der Gegenseite zwecks Zeichnung des Originals und Par a - phierung der beglaubigten Abschrift vorgelegt und nach Unterschriftsleistung und Abzeichnung der Auszubildenden P. zwecks Einwurf in den Nachtbrie f - kasten des Landgerichts Magdeburg bergeben gehabt habe. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurckgewi e - sen und die Berufung der Klgerin als unzulssig verworfen. Mit der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die Klgerin ihren Wiedereinse t - zungsantrag weiter. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begrndet. Die Versumung der Berufungsbegrndungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozeûbevol l - mchtigten der Klgerin, fr das diese einzustehen hat (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Prozeûbevollmc h - tigten der Klgerin vom 18. Juli 2000 ergibt, hat ihm die Kanzleikraft M. die Handakte am 7. Juni 2000 unter Hinweis auf die fr die Berufungsbegr n - dungsfrist notierte Vorfrist vorgelegt. Der Prozeûbevollmchtigte hat sich noch an diesem Tage daran begeben, die Berufungsbegrndung handschriftlich zu - 4 - skizzieren. Damit war er sich des Umstandes bewuût, daû die Berufungsb e - grndungsfrist in Krze ablaufen werde. Da ihm die Handakte vorlag und er die Bearbeitung der Berufungsbegrndung bereits in Angriff genommen hatte, htte er sich ber den genauen Zeitpunkt des Fristablaufs unterrichten können und mssen. Der Umstand, daû zwischendurch Fertigung und Absendung des Schriftsatzes in der Kostenfestsetzungsangelegenheit vorgenommen und im Zuge dieses Vorganges die Kanzleiangestellte M. auch die fr die Ber u - fungsbegrndung notierten Fristen strich, mag den Organisationsanweisungen widersprochen haben und Frau M. zum Vorwurf gereichen. Den Prozeûb e - vollmchtigten der Klgerin entlastet es jedoch unter den gegebenen Umst n - den nicht, daû Frau M. ihn nicht noch einmal auf die als "dringend" bezeic h - nete Frist hingewiesen, sondern diese gestrichen hat. Denn dem Prozeûb e - vollmchtigten war der Vorgang zur Fertigung der Berufungsbegrndungsfrist bereits am 7. Juni 2000 vorgelegt worden. Hesselberger Henze Goette Kurzwelly Mnke
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