BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 22/01 vom 13. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Juli 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 13.825,43 DM. Gründe: I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. Mai 2001 zugestellte Urteil der 12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg vom 16. Mai 2001 am 22. Juni 2001 Berufung eingelegt. Am 5. Juli 2001 hat sie Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat die Klägerin unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen ihres erstinstanzlichen Prozeßb e - vollmächtigten Rechtsanwalt B. und dessen Sekretärin Frau S. sowie von A b - - 3 - lichtungen aus dem Fristenkalender der Rechtsanwaltskanzlei B. und Partner fr den 14. Juni und 21. Juni 2001 vorgetragen: In der Rechtsanwaltskanzlei B. und Partner obliege die Überwachung von Berufungsfristen der Rechtsanwaltsfachangestellten W., der die Anwe i - sung erteilt sei, die eingegangene Urteilsausfertigung sofort deutlich sichtbar mit einer Vorfrist von zwei Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist und einem Fristablauf zu kennzeichnen. Die Akte msse dann gemû der anwaltlichen Anweisung mit den notierten Fristen am selben Tag dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zur Kontrolle vorgelegt werden. Das sei im vorliegenden Fall auch am 21. Mai 2001 geschehen. Anschlieûend seien die von dem sachbea r - beitenden Rechtsanwalt B. kontrollierten Fristen im zentralen Fristenbuch n o - tiert worden. Aufgrund einer Anweisung obliege es Frau S., der Sekretrin von Rechtsanwalt B., den zentralen Fristenkalender am Morgen eines jeden Tages einzusehen und die dort notierten Akten Rechtsanwalt B. unverzglich im Laufe des Vormittags vorzulegen. Bedauerlicherweise habe Frau S., die bereits seit 1996 als Sekretrin von Rechtsanwalt B. ttig sei, es am 21. Juni 2001 erstm a - lig versumt, das Fristenbuch einzusehen und die mit einem Fristablauf fr di e - sen Tag eingetragene Akte Rechtsanwalt B. vorzulegen. Im Rahmen der tgl i - chen routinemûigen Kontrolle des Fristenkalenders am 22. Juni 2001 sei Frau S. dann aufgefallen, daû im Streitfall am Vortag ein Fristablauf zur Einlegung der Berufung bestanden habe. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klgerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewhren, zurckgewiesen. Dazu hat es ausgefhrt: - 4 - In der Begrndung zum Wiedereinsetzungsantrag sei nicht dargetan, mit welchen organisatorischen Maûnahmen in der Kanzlei der erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten der Klgerin sichergestellt werde, daû nach Vorlage von Fristsachen die Fristen erst als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Ttigkeit (wie etwa die Beauftragung eines Kollegen mit der B e - rufungseinlegung) entfaltet worden sei. Sehe die Organisation des Rechtsa n - waltsbros eine End- oder Ausgangskontrolle nicht vor und beschrnke sie sich auf die Gewhrleistung einer rechtzeitigen Aktenvorlage, reiche dies zur Vermeidung möglicher Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen nicht aus. Auf der vorgelegten Ablichtung der Seite des Fristenkalenders fr den 21. Juni 2001 sei zu erkennen, daû die Frist in der vorliegenden Sache nicht "abgehakt" worden sei. Daher sei davon auszugehen, daû im Bro der ersti n - stanzlichen Prozeûbevollmchtigten der Klgerin eine Endkontrolle am Ende eines jeden Arbeitstages nicht vorgenommen werde. Die fehlende Anweisung einer abendlichen Endkontrolle des Fristenkalenders, die auch die Prfung einschlieûen msse, ob die Fristen durch Erstellung und Absendung des fristwahrenden Schriftsatzes tatschlich eingehalten worden seien, stelle ein anwaltliches Organisationsverschulden dar, das sich die Klgerin zurechnen lassen msse. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klg e - rin hat keinen Erfolg. Der Klgerin ist ein Organisationsverschulden ihres e r - stinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten anzulasten (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht auszuschlieûen, daû dieses Verschulden zur Versumung der Ber u - fungsfrist gefhrt hat. - 5 - 1. Die Klgerin hat, obwohl es ihre Sache gewesen wre (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.1999 - IX ZR 364/98, NJW 1999, 2120, 2121), keine fehlerfreie Organ i - sation der Überwachung, ob Rechtsmittelfristen fristgerecht erledigt worden sind, im Bro ihrer erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten dargelegt und glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgega n - gen, daû der Prozeûbevollmchtigte einer Partei wegen der verfahrensrechtl i - chen Bedeutung von Fristen dafr sorgen muû, daû ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und auch innerhalb der Frist bei dem zust n - digen Gericht eingereicht wird. Dafr reicht es grundstzlich nicht aus, wenn er seine Kanzlei so organisiert, daû ihm Akten von Verfahren, in denen Recht s - mittelfristen laufen, rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Der Proze û - bevollmchtigte muû vielmehr zustzlich organisatorische Maûnahmen fr eine wirksame Ausgangskontrolle treffen, durch die zuverlssig gewhrleistet wird, daû fristwahrende Schriftstze auch tatschlich rechtzeitig hinausgehen oder, wenn der erstinstanzliche Prozeûbevollmchtigte bei dem Rechtsmittelgericht nicht postulationsfhig ist, daû dem Kollegen, der mit der Rechtsmitteleinl e - gung beauftragt werden soll, der entsprechende Auftrag rechtzeitig erteilt wird. Dafr ist auûer der Fhrung eines Fristenkalenders zustzlich erforderlich, daû eine tgliche End- oder Ausgangskontrolle durchgefhrt wird. Denn nur bei e i - ner derartigen Handhabung kann die Eintragung von Fristen im Fristenkale n - der ihren Sicherungszweck erfllen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.1990 - XII ZB 19/90, NJW 1991, 1178, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daû die Broorgan i - sation des erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten der Klgerin diesen A n - forderungen nicht gerecht wird. Dem Vorbringen zur Begrndung des Wiede r - einsetzungsantrages lût sich nicht entnehmen, daû bei dem erstinstanzlichen - 6 - Prozeûbevollmchtigten der Klgerin eine tgliche Endkontrolle vorgenommen wird, ob die im Fristenkalender eingetragenen Fristsachen am selben Tag b e - arbeitet und erledigt worden sind. Htte im Bro der erstinstanzlichen Proze û - bevollmchtigten der Klgerin eine derartige Endkontrolle stattgefunden, wre rechtzeitig bemerkt worden, daû am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist noch kein Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt worden war. Denn die im Fr i - stenkalender eingetragene Frist zur Rechtsmitteleinlegung war am 21. Juni 2001 nicht als erledigt gestrichen worden. 2. Da die Fristversumung nach allem auf einer Pflichtwidrigkeit des e r - st instanzlichen Prozeûbevollmchtigten der Klgerin beruht, hat das Ber u - fungsgericht die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es kann offenbleiben, ob dem erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten auch deshalb ein der Klgerin zuzurechnendes Verschulden an der Fristversumung vorz u - werfen wre, weil er nicht sogleich nach Erhalt der Einwilligung der Klgerin zur Durchfhrung der Berufung einen Rechtsmittelauftrag erteilt hat, obwohl er die Akten zu diesem Zeitpunkt erneut eingesehen hat und dabei feststellen konnte, - 7 - daû der Ablauf der Berufungsfrist alsbald bevorstand. Denn nach dem Vorbri n - gen in der Begrndung zum Wiedereinsetzungsantrag hat die Klgerin ber die Einlegung der Berufung erst kurzfristig vor Ablauf der Berufungsfrist entschi e - den. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert
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