BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 22/01 vom 15. April 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof . Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin und die außero r - dentliche Anschlußbeschwerde des Beklagten gegen den B e - schluß des 9. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesg e - richts vom 26. April 2001 werden als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin hat den B e - klagten u.a. auf hälftigen Ausgleich von Kosten in Anspruch genommen, die sie für die Erhaltung und Verwaltung eines den Parteien je zur ideellen Hälfte g e - hörenden Grundstücks aufgewendet hat. Der Beklagte hat Widerklage u.a. auf Einräumung des Mitbesitzes an dem Grundstück erhoben. Das Landgericht hat der Klagforderung von 19.394,78 DM in Höhe von 8.206,49 DM stattgegeben und auf die Widerklage die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 11.835,68 DM verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat es teilweise als u n - zulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Während des - 3 - Berufungsverfahrens, das mit Urteil vom 26. April 2001 abgeschlossen wurde, ist das Grundstck der Parteien versteigert worden. Der Erls von 208.000,00 DM (nach Darstellung des Beklagten: 216.000,00 DM) wurde zw i - schen ihnen hlftig geteilt. Mit dem angefochtenen Beschluû hat das Oberlandesgericht die Antr - ge beider Parteien auf Gewhrung von Prozeûkostenhilfe fr das Berufung s - verfahren zurckgewiesen mit der Begrndung, die Parteien seien gehalten, den Erls aus der Versteigerung zur Bestreitung der Verfahrenskosten einz u - setzen. Auf seiten der Klgerin fehle jeder Vortrag zur Verwendung des ihr z u - geflossenen Betrages, so daû von ihrer Verpflichtung auszugehen sei, hiervon die Verfahrenskosten zu bestreiten. Der Beklagte, der mit dem Versteigerung s - erls Schulden getilgt zu haben behaupte, habe nichts zur Flligkeit seiner Verbindlichkeiten vorgetragen. Die Klgerin hat gegen den Beschluû auûerordentliche Beschwerde eingelegt und diese damit begrndet, daû sie den Erlsanteil nicht erhalten habe, weil Rechtsanwalt M. ihn auf Grund ihres notariellen Schuldanerkennt- nisses vom 4. Juli 2000 ber 120.000,00 DM am 12. Oktober 2000 gepfndet und sich habe berweisen lassen, nachdem er bereits am Tage zuvor gege n - ber dem Versteigerungsgericht ein vorlufiges Zahlungsverbot ausgebracht habe. Der Beklagte hat sich der Beschwerde der Klgerin angeschlossen mit dem Hinweis, er sei in allen Verfahren zwischen den Parteien, die vor dem B e - rufungsgericht stattfanden, nicht zur Bestreitung der Kosten in der Lage gew e - sen. - 4 - Das Berufungsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen. 2. Beschwerde und Anschluûbeschwerde bleiben erfolglos. Wie die Parteien nicht verkennen und das Berufungsgericht in seinem Nichtabhilfeb e - schluû zutreffend ausfhrt, ist ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen Entsche i - dungen der Oberlandesgerichte, durch die ein Prozeûkostenhilfeantrag abg e - lehnt wird, nicht gegeben, § 567 Abs. 4 ZPO a.F.. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "auûerordentliche Beschwerde" zulût, sind im vorliegenden Fall nicht erfllt. Hierzu mûte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.). Das ist ersichtlich nicht der Fall. Das Berufungsgericht wird jedoch entgegen seiner Nichtabhilfeentsche i - dung das Vorbringen der Parteien als Gegenvorstellung zu prfen und zu b e - scheiden haben. Rhricht Goette Kurzwelly Kraemer Mnke
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