BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 22/02 vom5. Januar 2004in der RechtsbeschwerdesacheNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BRAGO § 6 Abs. 1Bei Aktivprozessen einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten hatinsbesondere bei der Einziehung von Honorarforderungen die Sozietät Vorsor-ge dafür zu treffen, daß diese Aufgabe durch ein anwaltliches Sozietätsmitgliedallein erledigt wird; eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO fälltdaher nicht an.BGH, Beschluß vom 5. Januar 2004 - II ZB 22/02 -LG BerlinAG Charlottenburg - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Januar 2004 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohnbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des LandgerichtsBerlin vom 24. Juli 2002 in Höhe von 226,32 nrrfür die Berufungsinstanz) aufgehoben und der Kostenfestset-zungsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. April2002 dahingehend geändert, daß die von der Beklagten an dieKläger zu erstattenden Kosten 1.829,71 % Zinsen überdem Basiszinssatz seit dem 15. März 2002 betragen.Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde in Höhe von 646,07 unzulässig verworfen.Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - die ledig-lich für den verworfenen Teil des Verfahrens anfallen - trägt dieBeklagte.Die außergerichtlichen Kosten tragen zu ¾ die Beklagte und zu ¼die Kläger.Der Gegenstandswert wird auf 872,39 "! - 3 -Gründe: I. Die Kläger, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eineWirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät betreiben, habendie Beklagte auf Zahlung von Gebühren für steuerberatende Tätigkeiten in An-spruch genommen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Urteil vom 14. März2001 der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagtenauferlegt. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und zusätzlichmit einer hilfsweisen erhobenen Widerklage die Kläger sowie die aus den Klä-gern und weiteren Rechtsanwälten bestehende "L. und KollegenGbR" gesamtschuldnerisch auf Zahlung in Anspruch genommen. Mit Urteil vom4. März 2002 hat das Landgericht die Berufung zurückgewiesen und die Wider-klage abgewiesen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 24. April 2002 ist demAntrag der Kläger auf Festsetzung einer Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1Satz 2 BRAGO in Höhe von 872,39 #$r%'&)(%+*,!Die sofortige Beschwerde der Beklagten, die sich gegen die für die Be-rufung festgesetzte Erhöhungsgebühr in Höhe von 226,32 -,.0/12den auf die Widerklage entfallenden Erhöhungsbetrag in Höhe von 646,07 richtete, hat das Landgericht mit Beschluß vom 24. Juli 2002 zurückgewiesen.Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Be-klagte nunmehr gegen die gesamte für die Berufungsinstanz festgesetzte Erhö-hungsgebühr in Höhe von 872,39 !II. Die Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg.1. Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz für die Widerklage gemäß § 6Abs. 1 Satz 2 BRAGO festgesetzten Erhöhungsgebühr in Höhe von 646,07 . - 4 -die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil diese Festsetzung mangels Anfechtungdurch die Beklagte nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor demLandgericht war und deshalb auch nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffenwerden kann.2. In Höhe von 226,32 .*3.54/11/16&)7*8rn091.:7; 574 Abs. 1Nr. 2 u. Abs. 3 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO) und in der Sache begründet.a) Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, daß auch in der Beru-fungsinstanz die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO angefal-len ist. Nach dieser Vorschrift erhöhen sich die Geschäftsgebühr und die Pro-zeßgebühr in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeberin derselben Angelegenheit tätig wird.Für Aktivprozesse einer Anwaltssozietät, insbesondere bei Honorarkla-gen, fällt nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung undh.M. in der Literatur eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO fürden die Anwaltssozietät vertretenden Rechtsanwalt nicht an (vgl. OLGDüsseldorf, MDR 2000, 851, 852 und NJW-RR 2002, 645, 646; OLG Nürnberg,MDR 1997, 689, 690; OLG Koblenz, JurBüro 2002, 256; JurBüro 1998, 302 ff.sowie JurBüro 1994, 729; Hans.OLG Hamburg, MDR 1999, 256; im ErgebnisOLG Köln, JurBüro 1994, 94; von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert,BRAGO 15. Aufl. 2002, § 6 Rdn. 15 m.w.N.; Frauenholz in Riedel/Sußbauer,BRAGO 8. Aufl. 2000, § 6 Rdn. 13; a.A. KG Berlin, MDR 1999, 1023 m.w. Hin-weisen auf die Gegenansicht). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. EineAnwaltssozietät kann ohne weiteres dafür Vorsorge treffen, daß eine so häufigvorkommende Aufgabe wie die Einziehung einer Honorarforderung durch einSozietätsmitglied allein erledigt wird und dadurch die Prozeßführungskosten im - 5 -Interesse des vertretenen Mandanten möglichst gering gehalten werden. Da-hinstehen kann, ob demgegenüber bei einer nur aus Wirtschaftsprüfern undSteuerberatern bestehenden Sozietät bei Aktivprozessen § 6 Abs. 1 Satz 2BRAGO zur Anwendung kommt (bejahend OLG Braunschweig, OLGR 1995,179 und OLG Schleswig, JurBüro 1994, 731). Die Anwendbarkeit von § 6Abs. 1 Satz 2 BRAGO scheidet jedenfalls aber dann aus, wenn - wie im vorlie-genden Fall - die Sozietät neben Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auchaus Rechtsanwälten besteht. Nicht entscheidend ist, ob eine solche SozietätHonoraransprüche für rechtsanwaltliche oder für steuerberatende Tätigkeitengeltend macht. Auch in den letztgenannten Fällen besteht für eine Sozietät dieVerpflichtung, den für den Mandanten kostengünstigsten Weg zu beschreiten.b) Ohnedies ist nach der grundlegenden Entscheidung des Senats zurParteifähigkeit der BGB-Gesellschaft vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00,BGHZ 146, 341) - nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit (vgl. BGH,Beschl. v. 18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958 und Beschl. v.26. Februar 2003 - VIII ZB 69/02, BRAGOReport 2003, 89) - für die Anwend- - 6 -barkeit von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO jedenfalls beim Aktivprozeß einerBGB-Gesellschaft kein Raum mehr.III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.RöhrichtGoetteKraemerGrafStrohn
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