BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 22/06 vom 30. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StrEG 247 13; ZPO 247 167 Eine Partei, die sich f374r bed374rftig halten darf, wahrt die Frist des 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG auch durch einen vollst344ndigen Prozesskostenhilfeantrag, wenn die Klage unverz374glich nach der von ihr nicht verz366gerten Entscheidung 374ber den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird. BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 22/06 - OLG N374rnberg LG N374rnberg-F374rth - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts N374rnberg, 4. Zivilsenat, vom 6. Februar 2006 - 4 W 2798/05 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung 374ber die begehrte Prozesskostenhilfe an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt vom beklagten Freistaat eine Entsch344digung f374r erlittene Strafverfolgungsma337nahmen. Mit rechtskr344ftigem Beschluss vom 13. November 2003 stellte das Amtsgericht fest, dass die Kl344gerin wegen im Einzelnen beschriebener strafprozessualer Ma337nahmen zu entsch344digen sei. Mit am 7. April 2005 zugegangenem Bescheid vom 31. M344rz 2005 lehnte der Generalstaatsanwalt den Entsch344digungsantrag der Kl344gerin ab. 1 - 3 - Die Kl344gerin reichte am 6. Juli 2005 beim Landgericht eine durch ihre Prozessbevollm344chtigte unterzeichnete Klage und - in separatem Schriftsatz - einen Prozesskostenhilfeantrag ein, in dem es hei337t, "die beabsichtigte Klage" habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begr374ndung wird auf die "anliegen-de Klage" Bezug genommen. In einer Stellungnahme zu dem Prozesskostenhil-feantrag machte der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. August 2005 geltend, die Klage sei derzeit bei Gericht nicht anh344ngig und die Klageantr344ge seien nur unter der Bedingung der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe gestellt. Hierauf erkl344rte die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 22. August 2005, dass die Klage bei Gericht anh344ngig sei und die Klageantr344ge nicht nur bedingt f374r den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt worden seien. Auf Verf374gung des Ge-richts vom 29. August 2005, wie das Gesuch behandelt werden solle, wieder-holte sie mit Schreiben vom 2. September 2005 diese Klarstellung und bat um Berechnung der Gerichtskosten. Nach Aufforderungen vom 16. und 28. Sep-tember 2005 374berwies sie den angeforderten Kostenvorschuss am 29. Sep-tember 2005. Die Klage wurde sodann am 28. Oktober 2005 zugestellt. 2 Das Landgericht, das die Klage als nicht unbedingt erhoben behandelt hat, hat den Prozesskostenhilfeantrag am 5. Dezember 2005 zur374ckgewiesen, weil die Ausschlussfrist nach 247 13 StrEG nicht gewahrt sei. Die Zustellung der Klage am 28. Oktober 2005 sei nicht mehr rechtzeitig im Sinne des 247 167 ZPO erfolgt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Kl344gerin zur374ckgewie-sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Prozesskostenhilfe kann der Kl344-gerin nicht mit der Begr374ndung versagt werden, die Frist des 247 13 StrEG sei durch die Zustellung der am 6. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Klage nicht gewahrt worden. 4 1. a) Nach 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ist die Klage, mit der die Entscheidung 374ber den Entsch344digungsanspruch im Rechtsweg zu 374berpr374fen ist, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. F374r die Erhe-bung der Klage kommt es nach 247 253 Abs. 1 ZPO grunds344tzlich auf deren Zu-stellung an. Soll durch die Zustellung - wie hier - eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach 247 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erkl344-rung ein, wenn die Zustellung demn344chst erfolgt. Diese Bestimmung ist auch auf die Klagefrist des 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 17. M344rz 1983 - III ZR 154/81 - MDR 1983, 1002 f zu 247 270 Abs. 3 ZPO a.F.). 5 b) Ob eine Zustellung "demn344chst" im Sinne des 247 167 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Par-tei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverz366-gerungen innerhalb des gerichtlichen Gesch344ftsbetriebs bewahrt werden. Denn derartige Verz366gerungen liegen au337erhalb ihres Einflussbereichs. Dagegen sind der Partei die Verz366gerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbe-vollm344chtigter (247 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessf374hrung h344tte ver-meiden k366nnen. Eine Zustellung "demn344chst" nach der Einreichung oder An-bringung des zuzustellenden Antrags oder der zuzustellenden Erkl344rung bedeu-tet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umst344nden angemessenen, 6 - 5 - selbst l344ngeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollm344chtigter unter Ber374cksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare f374r die alsbaldige Zu-stellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demn344chst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollm344chtigter durch nachl344ssiges - auch leicht fahrl344ssiges - Verhalten zu einer nicht blo337 geringf374gigen Zustellungsverz366gerung beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - VersR 1983, 661, 662; Senatsbeschluss vom 2. November 1989 - III ZR 181/88 - BGHR ZPO 247 270 Abs. 3 demn344chst 4; siehe auch BGHZ 145, 358, 362 m.w.N.). Diese Grunds344tze gelten auch bei Verz366gerungen durch ein Prozesskos-tenhilfeverfahren. Deshalb wahrt die Einreichung der Klageschrift auch in die-sem Fall r374ckwirkend die Frist, wenn die Klage nur unverz374glich nach der vom Kl344ger nicht verz366gerten (positiven oder negativen) Entscheidung 374ber den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 21. M344rz 1991 - III ZR 94/89 - NJW 1991, 1745, 1746). 7 2. Gemessen an diesen Grunds344tzen ist es bis zur Zustellung der Klage am 28. Oktober 2005 zu keinen nennenswerten Verz366gerungen gekommen, die der Kl344gerin zuzurechnen w344ren. 8 a) In der Frist des 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ist hier nicht nur ein mit ei-nem Prozesskostenhilfeantrag versehener Klageentwurf eingegangen, sondern bereits die von einem postulationsf344higen Anwalt unterzeichnete Klageschrift. Die Frage einer Einzahlung oder Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses f374r die Zustellung der Klage stellte sich (zun344chst) nicht, da die Kl344gerin mit der Stellung ihres Prozesskostenhilfeantrags deutlich machte, dass sie im Hinblick auf ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse von entstehenden Ge- 9 - 6 - richtskosten befreit werden wollte. Dies setzte notwendigerweise eine n344here Pr374fung ihres Prozesskostenhilfeantrags und - nach Ma337gabe des 247 118 Abs. 1 ZPO - eine Anh366rung des Gegners voraus. Eine solche, im Bewilligungsver-fahren angelegte Verz366gerung steht der M366glichkeit einer (sp344teren) Zustellung "demn344chst" im Sinne des 247 167 ZPO nicht entgegen. Die Kl344gerin war insoweit - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - auch nicht gehalten, einen Antrag nach 247 14 Nr. 3 GKG zu stellen und auf diese Weise eine Zustellung ihrer Klage vor einer ihren Prozesskostenhilfeantrag bescheidenden Entschei-dung herbeizuf374hren (a.A. Meyer, StrEG, 6. Aufl. 2005, 247 13 Rn. 8). Weil das aus der Sicht der antragstellenden Partei unverz366gerlich betriebene Prozess-kostenhilfebewilligungsverfahren eine Zustellung "demn344chst" nicht ausschloss, stand f374r die Kl344gerin auch keine zu einem nicht zu ersetzenden Schaden - in der Gestalt eines Anspruchsverlustes - f374hrende Verz366gerung im Sinne des 247 14 Nr. 3 Buchst. b GKG im Raum, die Anlass f374r eine entsprechende Antrag-stellung h344tte geben m374ssen. b) Die prozessuale Situation ver344nderte sich nicht dadurch, dass der Be-klagte im Bewilligungsverfahren nach 247 118 ZPO geltend machte, die Klage sei bei Gericht noch nicht anh344ngig und die Klageantr344ge seien nur unter der Be-dingung der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe gestellt. Dass das erstere nicht zutraf, war den Akten ohne weiteres zu entnehmen. Die Vorinstanzen haben sich indes, ungeachtet der von der Kl344gerin alsbald vorgenommenen Klarstel-lung, die Klage sei nicht nur bedingt erhoben worden, auf den Standpunkt ge-stellt, die Kl344gerin habe keinen eindeutigen Willen zur unbedingten Klageerhe-bung erkennen lassen und sei darum f374r die Verz366gerung verantwortlich, die sich aus der sp344ten Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses ergeben ha-be. Dem ist nicht zu folgen. 10 - 7 - aa) Die aus der Sicht der Vorinstanzen bestehende Unklarheit 374ber die Vorgehensweise der Kl344gerin hat nicht zu einer beachtlichen Verz366gerung des Verfahrens gef374hrt. Gleichviel ob die Kl344gerin die Klage unbedingt erheben wollte oder ob sie (zun344chst) nur eine Entscheidung 374ber den Prozesskostenhil-feantrag begehrte, waren dieselben prozessualen Schritte zu gehen. Mangels einer Vorschusszahlung und eines Antrags nach 247 14 Nr. 3 GKG konnte die Klage in keinem Fall sofort zugestellt werden. Das Gericht hatte daher - wie geschehen - keine andere rechtliche M366glichkeit, als zun344chst der Gegenseite Gelegenheit zu geben, sich zu dem Prozesskostenhilfeantrag der Kl344gerin zu 344u337ern. Der Senat teilt deshalb nicht die Auffassung des Beschwerdegerichts, aus der 334bermittlung des Prozesskostenhilfeantrags an den Gegner habe die Kl344gerin entnehmen m374ssen, dass das Gericht nicht von einer unbedingt erho-benen Klage ausgegangen sei, und es habe f374r sie Anlass bestanden, wegen des Ausbleibens einer Kostenanforderung eine Nachfrage an das Gericht zu richten. Die 334bermittlung ihres Antrags an die Gegenseite gab ihr keinen Hin-weis auf ein Missverst344ndnis des Gerichts. Mit einer sofortigen Zustellung der Klage konnte sie von vornherein nicht rechnen; auch das Unterbleiben einer Kostenanforderung war nicht "verd344chtig", denn durch Stellung ihres Prozess-kostenhilfeantrags wollte die Kl344gerin von der Entrichtung von Gerichtsgeb374h-ren gerade befreit werden. Sie hatte daher erst im Hinblick auf den Einwand der Gegenseite, die Klage sei noch nicht anh344ngig und die Klageantr344ge seien nur unter der Bedingung der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe gestellt, Anlass, eine klarstellende Erkl344rung abzugeben, die sie auf Anfrage des Gerichts noch einmal bekr344ftigt hat. Dann aber h344tte, nachdem seit dem 6. Juli 2005 eine Kla-ge bei den Akten war, im normalen Ablauf des Prozesskostenhilfeverfahrens ohne nennenswerte Verz366gerung 374ber diesen Antrag entschieden werden k366n-nen. Insbesondere hatte die Kl344gerin ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse bereits am 6. Juli 2005 unter Beif374gung des Vordrucks, eines Bei- 11 - 8 - blatts und weiterer Belege 374ber ihr Einkommen und ihre laufenden Belastungen ordnungsgem344337 dargestellt, was ebenfalls in der Frist des 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG zu geschehen hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30. November 2006 - III ZB 23/06 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen). Dass das Landgericht mit Ver-f374gung vom 9. September 2005 zur Glaubhaftmachung ihrer Belastungen die Vorlage weiterer Belege (374ber tats344chliche Leistungen anstelle der bislang vor-gelegten Rechnungen) begehrte, lie337 ihren Antrag nicht als ungen374gend er-scheinen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Vorinstanzen h344tten Prozesskostenhilfe aus Gr374nden des materiellen Rechts, zu denen sich nur die landgerichtliche Entscheidung am Rande verh344lt, verweigert, zeigt doch der weitere Verlauf, dass die Kl344gerin auf die Vorschussanforderung innerhalb einer Frist von weniger als 14 Tagen den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat, um (notfalls) das Verfahren auf eigene Kosten durchzuf374hren. Dass es im An-schluss an die Vorschusszahlung erst am 28. Oktober 2005 zur Zustellung der Klage gekommen ist, ist eine der Kl344gerin nicht zurechenbare Verz366gerung, die der Zustellung "demn344chst" nicht entgegensteht. bb) Im 334brigen ist eine andere Beurteilung auch dann nicht veranlasst, wenn man davon ausgehen wollte, die Kl344gerin habe in der Frist des 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG noch keine unbedingte Klage erhoben, sondern zun344chst nur einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Zwar gen374gt die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags und seine 334bermittlung an die Gegenseite f374r sich gesehen nicht, die Ausschlussfrist des 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG zu wahren (vgl. Meyer, aaO; Meyer-Go337ner, StPO, 49. Aufl. 2006, Anhang 5 247 13 StrEG Rn. 1; BGHZ 98, 295, 298 zur Wahrung der Frist des 247 12 Abs. 3 VVG). Inso-weit kommt es vielmehr auf die Zustellung der Klage an. Das Kammergericht (KG-Report Berlin 2005, 168) hat erwogen, die Wertung des 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB entsprechend heranzuziehen, der f374r die Veranlassung der Be- 12 - 9 - kanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe - neben einer Klageerhebung (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) - eine eigenst344ndige M366glichkeit der Verj344hrungshemmung eingef374hrt hat. Dem kann in dieser All-gemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar ist die entsprechende Anwendung ein-zelner Verj344hrungsvorschriften, insbesondere soweit sie Hemmungstatbest344nde betreffen, je nach dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Ausschlussfrist in Betracht zu ziehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 79, 1, 2 zu 247 12 StrEG und 247 206 BGB a.F.). Ein Bed374rfnis hierf374r besteht indes nicht, weil den Interessen der finanziell unbemittelten Partei dadurch Rechnung getragen werden kann, dass sie innerhalb der Ausschlussfrist des 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG Prozesskosten-hilfe beantragt und die Klage unverz374glich nach der von ihr nicht verz366gerten (positiven oder negativen) Entscheidung 374ber den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird (so wohl auch OLG Schleswig JurB374ro 2000, 208; Sch344tz-ler/Kunz, StrEG, 3. Aufl. 2003, 247 13 Rn. 3). Dies hat der Bundesgerichtshof be-reits f374r die Frist des 247 12 Abs. 3 Satz 1 VVG entschieden, wonach der Versi-cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird (vgl. BGHZ 98, 295, 299 ff; Urteil vom 8. M344rz 1989 - IVa ZR 17/88 - NJW-RR 1989, 675). Grundlage hierf374r ist die 334berlegung, dass es im Bereich der Verwirkli-chung des Rechtsschutzes der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, die pro-zessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (vgl. BVerfGE 81, 347, 356 m.w.N.). Es ist daher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon fr374her anerkannt worden, dass ein ordnungsgem344337 begr374ndetes und vollst344ndiges Armenrechtsgesuch, das am letzten Tag vor Ablauf der Frist bei Gericht eingereicht wird, die Hemmungswirkung des 247 203 13 - 10 - Abs. 2 BGB a.F. ausl366st (vgl. BGHZ 70, 235, 237 ff). Verlangt die in Rede ste-hende Vorschrift dar374ber hinaus die Erhebung der Klage oder - dem weitge-hend gleichbedeutend - die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs (vgl. BGHZ 98, 295; Senatsurteil vom 21. M344rz 1991 - III ZR 94/89 - NJW 1991, 1745), muss hinzukommen, dass die unbemittelte Partei, soweit noch nicht ge-schehen, alsbald die Klage einreicht, sobald 374ber das Prozesskostenhilfege-such entschieden worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. M344rz 1989 aaO). Sie bleibt daher auch bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags in der Pflicht, nach der Entscheidung 374ber ihr Gesuch weiterhin alles ihr Zumutbare zu tun, damit die Klage "demn344chst" im Sinne des 247 167 ZPO zugestellt werden kann. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil es sich bei dem hier verfolgten Anspruch um einen 366ffentlich-rechtlichen Entsch344digungs-anspruch handelt. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es nicht, die Rechte der unbemittelten Partei gegen374ber der bemittelten Partei in Ansehung der Wah-rung der Ausschlussfrist des 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG zu schm344lern. Eine Par-tei, die sich berechtigt f374r bed374rftig halten darf, kann auch nicht allgemein dar-auf verwiesen werden, sie m374sse bereits innerhalb der Ausschlussfrist eine Klage einreichen und einen Antrag nach 247 14 Nr. 3 GKG stellen. Die Vorfinan-zierung eines postulationsf344higen Prozessbevollm344chtigten, der eine entspre-chende Klage unterzeichnen m374sste, kann im Hinblick auf die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei nicht verlangt werden. 14 - 11 - 3. Da das Beschwerdegericht noch nicht gepr374ft hat, ob die Klage, was den geltend gemachten Entsch344digungsanspruch angeht, in der Sache hinreichen-de Erfolgsaussicht hat, ist das Verfahren zur weiteren Entscheidung an das Be-schwerdegericht zur374ckzuverweisen. 15 Schlick Wurm Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 05.12.2005 - 4 O 6608/05 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 06.02.2006 - 4 W 2798/05 -
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