BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 22/07 vom 11. September 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Sache wird zur Entscheidung 374ber die weitere Beschwerde des Gl344ubigers gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2007 an das Kammergericht abgegeben. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 35.627,66 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. Das Landgericht Berlin hatte die Schuldner verurteilt, eine in einer Kleingartenanlage gelegene Parzelle zu r344umen und herauszugeben. Der Gl344ubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung. Dieser stell-te dem Gl344ubiger nach der R344umung Vollstreckungskosten von 44.014,54 200 in Rechnung und teilte mit, gem344337 247 2 Abs. 1 GvKostG seien davon 38.818,11 200 zu 374berweisen. Der Gl344ubiger zahlte den angeforderten Betrag. Auf Antrag des Gl344ubigers setzte das Amtsgericht die von den Schuld-nern beizutreibenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 44.028,18 200 (44.014,54 200 gem344337 der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zuz374glich 13,64 200 Rechtsanwaltskosten f374r den Zwangsvollstreckungsauftrag) fest. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner setzte das Landgericht die von den Schuldnern zu erstattenden Zwangsvollstreckungskosten auf 3.204,09 200 herab. Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers blieb oh-ne Erfolg (BGH, Beschl. v. 19.3.2004 - IXa ZB 328/03, NJW-RR 2005, 212). 2 Der Gl344ubiger forderte den Gerichtsvollzieher ohne Erfolg auf, ihm die nicht notwendigen Vollstreckungskosten in H366he von 35.627,66 200 wegen un-richtiger Sachbehandlung gem344337 247 7 Abs. 1 GvKostG zu erstatten. Auf die Er-innerung des Gl344ubigers stellte das Amtsgericht durch Beschluss fest, dass die vom Gerichtsvollzieher in seiner Kostenrechnung geltend gemachten Geb374hren und Kosten zu Unrecht erhoben und dem Gl344ubiger zu erstatten sind, soweit sie einen Betrag von 3.190,45 200 374bersteigen. 3 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbe- 4 - 4 - schwerde erstrebt der Bezirksrevisor weiterhin die Zur374ckweisung der Erinne-rung. Der Gl344ubiger beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 5 II. Hinsichtlich der Entscheidung des Gerichtsvollziehers 374ber die Nicht-erhebung von Gerichtsvollzieherkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist nach 247 7 Abs. 2 Satz 2 GvKostG die f374r die Erinnerung und die Beschwerde des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz des Ge-richtsvollziehers geltende Bestimmung des 247 5 Abs. 2 GvKostG entsprechend anwendbar. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts 374ber den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bun-desgerichtshof (dazu unter 1), sondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht (hierzu unter 2) statthaft. Dementsprechend ist auch gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts 374ber die Nichterhebung von Gerichtsvollzieherkosten nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht er366ffnet. Die Rechtsbeschwerde ist daher in eine weitere Beschwerde umzudeuten und die Sache ist zur Entscheidung 374ber die weitere Beschwerde an das Oberlandes-gericht (hier: Kammergericht) abzugeben (dazu unter 3). 1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts 374ber den Kos-tenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesge-richtshof nicht statthaft. 6 a) F374r die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gilt nach 247 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG die Regelung in 247 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach 247 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Be-schwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; vgl. Begr374ndung des Re- 7 - 5 - gierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 139 zu Art. 32 Nr. 1a). 8 b) Dieser Ausschluss gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, die - wie hier - Vollstreckungskosten sind. Aus dem in 247 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG geregelten Vorrang des 247 766 Abs. 2 ZPO folgt nicht, dass sich die Entscheidung 374ber die Erinnerung gegen den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Ge-richtsvollzieher allein nach dieser Vorschrift richtet und damit der gegen die Ent-scheidung 374ber die Erinnerung nach 247 766 Abs. 2 ZPO vorgesehene Rechts-mittelweg er366ffnet ist. Soweit 247 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG auf 247 766 Abs. 2 ZPO verweist, ist damit allein die Zust344ndigkeit f374r die Entscheidung 374ber die Erinne-rung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen 374ber die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in 247 66 Abs. 2 bis 8 GKG. aa) Nach 247 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG entscheidet 374ber die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, so-weit nicht nach 247 766 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht zust344ndig ist. Ge-m344337 247 766 Abs. 2 ZPO ist das Vollstreckungsgericht unter anderem f374r die Ent-scheidung 374ber Erinnerungen wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten zust344ndig. Damit sind, wie sich aus der Stellung dieser Re-gelung in 247 766 ZPO (204Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstre-ckung223) und im 8. Buch der Zivilprozessordnung (204Zwangsvollstreckung223) ergibt, die Kosten der Zwangsvollstreckung gemeint. Zur Entscheidung 374ber Erinne-rungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist demnach das Voll-streckungsgericht - also regelm344337ig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (247 764 Abs. 2 9 - 6 - ZPO) - zust344ndig, wenn es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt. Geht es nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung, sondern beispielsweise um Gerichtsvollzieherkosten f374r Zustellungen oder Versteigerungen au337erhalb der Zwangsvollstreckung, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ge-richtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Die Bestimmung des 247 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG regelt demnach allein, welches Gericht f374r die Entscheidung 374ber Erinnerungen gegen den Kostenan-satz des Gerichtsvollziehers zust344ndig ist. Sie weist die Entscheidung 374ber Er-innerungen gegen den Ansatz von Kosten der Zwangsvollstreckung in 334berein-stimmung mit 247 766 Abs. 2 ZPO - aus Gr374nden des Sachzusammenhangs - dem nach 247 764 Abs. 1 ZPO f374r die Anordnung von und f374r die Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen zust344ndigen Vollstreckungsgericht zu und bel344sst es ansonsten - mit R374cksicht auf die Ortsn344he - bei der Zust344ndigkeit des Amtsge-richts, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. 10 bb) Im 334brigen sind auf die Erinnerung und die Beschwerde nach 247 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG unter anderem die Regelungen in 247 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend anzuwenden. Danach findet gegen die Entscheidung 374ber die Erinnerung nach Ma337gabe des 247 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Be-schwerde statt. Ferner ist gegen die Entscheidung 374ber die Beschwerde unter den Voraussetzungen des 247 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zul344ssig, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Erinnerung oder die Beschwerde gegen den Ansatz von Vollstreckungskosten oder gegen den Ansatz von ande-ren Kosten richtet. 11 Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts 374ber eine Erinnerung gegen den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Gerichtsvollzieher ist daher weder nach 247 567 Abs. 1 Nr. 1, 247 793 ZPO die sofortige Beschwerde 12 - 7 - zum Landgericht (247 72 GVG) statthaft, noch kann das Landgericht gegen seine Beschwerdeentscheidung nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (247 133 GVG) zulassen (a.A. Schr366-der-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 247 5 GvKostG Rdn. 18 ff.; Meyer, GvKostG, 247 5 Rdn. 12 und Vor 247 5 Rdn. 15; Gerlach, DGVZ 2003, 74 f.; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., 247 5 GvKostG Rdn. 5: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach 247 793 ZPO, aber Unzul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde nach 247 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. weiter LG Gie337en DGVZ 1989, 184). Soweit dem Beschluss des Senats vom 17. November 2005 (I ZB 45/05, DGVZ 2005, 23) etwas anderes entnommen werden kann (vgl. Schr366der-Kay/Gerlach aaO 247 5 GvKostG Rdn. 20), wird daran nicht festgehal-ten. Es gibt keine Anhaltspunkte daf374r, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, den Rechtsweg bei Erinnerungen und Beschwerden gegen den Kostenan-satz des Gerichtsvollziehers unterschiedlich zu gestalten, je nachdem, ob es um den Ansatz von Vollstreckungskosten oder um den Ansatz von anderen Kosten geht. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber zur Vereinheitlichung der Beschwerdeverfahren in den Kostengesetzen und der Kostenrechtsrechtspre-chung mit den 247 66 GKG, 247 33 RVG, 247 4 JVEG und 247 14 KostO Regelungen getroffen hat, die - unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde - 374bereinstimmend die unbefristete Beschwerde und die weitere Beschwerde als Rechtsmittel vor-sehen (vgl. Begr374ndung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsge-setzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 156 f. zu 247 66 GKG), und dass die Regelung des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens im Gerichtskostengesetz nach den Erw344gungen des Gesetzgebers - ohne Modifikationen - in das Gerichtsvoll-zieherkostenrecht 374bernommen werden sollte (vgl. Begr374ndung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 237 zu Absatz 30 Nummer 1). 13 - 8 - Soweit der Gesetzgeber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, gerade auch zur Entscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen im Kostenrecht geschaffen hat (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 116 zu 247 574), soll die Vereinheitlichung der Rechtspre-chung ersichtlich auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Kostenfest-setzungsverfahren erfolgen (BGH NJW 2003, 70). Zur Kl344rung von Grundsatz-fragen im Kostenansatzverfahren hat der Gesetzgeber dagegen die weitere Beschwerde eingef374hrt und die Rechtsbeschwerde ausdr374cklich ausgeschlos-sen (vgl. Begr374ndung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgeset-zes, BT-Drucks. 15/1971, S. 156 f. zu 247 66 GKG). 14 c) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach 247 574 Abs. 2 ZPO ein, er366ffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGHZ 154, 102 m.w.N.). 15 2. Gegen die Entscheidung, die das Amtsgericht als Vollstreckungsge-richt 374ber die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten der Zwangsvollstreckung getroffen hat (247 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG i.V. mit 247 766 Abs. 2 ZPO), war demnach gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit 247 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde zum Landgericht (247 72 GVG) statt-haft. Das Vollstreckungsgericht hat die Beschwerde in seinem Beschluss zwar nicht wegen der grunds344tzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen; der Wert des Beschwerdegegenstands 374berstieg jedoch 200 200. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nach 247 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit 247 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht (hier: zum Kammergericht) zul344ssig, da das Landgericht sie 16 - 9 - in seinem Beschluss wegen der grunds344tzlichen Bedeutung der zur Entschei-dung stehenden Frage zugelassen hat. 17 3. Die Rechtsbeschwerde ist mit R374cksicht darauf, dass gegen die Be-schwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern nur die weitere Beschwerde zum Kammergericht statthaft ist, nicht als unzul344ssig zur374ckzuweisen, sondern in eine weitere Be-schwerde umzudeuten. Bei Rechtsmittelerkl344rungen ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zul344ssig, dass es sich um vergleichbare Prozesserkl344run-gen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen (BGH, Beschl. v. 6.3.1986 - I ZB 12/85, VersR 1986, 785, 786). So verh344lt es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf die 304nderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein 374ber-geordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbe-schwerde voraus, dass das Landgericht die Beschwerde wegen der grunds344tz-lichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss - 10 - zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung 374ber die weitere Be-schwerde an das Kammergericht abzugeben. Wegen der im Rechtsbeschwer-deverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der M366glichkeit des 247 21 GKG Gebrauch. Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Berlin-K366penick, Entscheidung vom 07.06.2006 - 33 M 8007/02 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2007 - 82 T 564/06 -
Full & Egal Universal Law Academy