BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 22/08 vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Herrmann und W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Februar 2008 - 8 S 94/07 - wird als unzul344ssig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 4.173 200 Gr374nde: I. Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 4.173 200 an die Kl344gerin. Die Entscheidung wurde seinem Prozessbevollm344ch-tigten am 22. November 2007 zugestellt. Dieser legte mit an das Landgericht Hannover - Berufungskammer - gerichtetem Schriftsatz von Samstag, dem 22. Dezember 2007, im Auftrag des Beklagten Berufung gegen das amtsge-richtliche Urteil ein. Infolge eines Eingabefehlers wurde der Schriftsatz jedoch per Telefax nicht an das Land-, sondern an das Amtsgericht Hannover ver-sandt, wo er am 22. Dezember 2007 einging. Montag, der 24. Dezember 2007 1 - 3 - war beim Amtsgericht dienstfrei. Deshalb blieb der Schriftsatz dort liegen und wurde erst nach den Weihnachtsfeiertagen am 27. Dezember 2007 an das Landgericht Hannover weitergeleitet, wo er am selben Tage einging. Nachdem der Vorsitzende der Berufungskammer den Prozessbevoll-m344chtigten des Beklagten mit Verf374gung vom 8. Januar 2008 auf die Vers344u-mung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels hingewiesen hatte, hat dieser am 18. Januar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die Be-rufung erneut eingelegt und zugleich begr374ndet. 2 Mit Beschluss vom 18. Februar 2008 hat das Berufungsgericht den Wie-dereinsetzungsantrag des Beklagten zur374ckgewiesen und seine Berufung ge-gen das angefochtene Urteil verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Beklagten. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Allerdings ist das Rechtsmittel im 334brigen nicht zul344ssig. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 Insbesondere ist dem Beklagten durch die Zur374ckweisung des Wieder-einsetzungsantrags und die Verwerfung seiner Berufung nicht der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung einger344umten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. 5 - 4 - z.B. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 1102, 1103; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368 m.w.N.). 1. Der Beklagte hat, wie er nicht in Abrede stellt, die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung (247 517 ZPO) vers344umt, da die Berufungsschrift auch unter Ber374cksichtigung von 247 222 Abs. 2 ZPO erst nach Ablauf dieses Zeit-raums beim Berufungsgericht einging. 6 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten war ihm auch nicht Wiederein-setzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Berufungsfrist zu gew344hren. Eine Partei kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen, wenn sie ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (247 233 ZPO). 7 a) Wie die Beschwerde selbst nicht in Zweifel zieht, beruht die versehent-liche 334bersendung des Berufungsschriftsatzes an das Amts- statt an das Land-gericht auf einem dem Beklagten gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten. 8 b) Der zur Vers344umung der Berufungsfrist f374hrende Kausalverlauf ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch einen Fehler der Justizbe-h366rden unterbrochen worden (vgl. hierzu z.B. BVerfGE 93, 99, 115 f; BGH, Be-schluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03 - NJW-RR 2004, 1655, 1656). Zwar ist das vorbefasste Gericht aufgrund der einem Verfahren nachwirkenden F374rsor-gepflicht gehalten, einen vor Fristablauf bei ihm eingehenden, aber ersichtlich f374r das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz an dieses weiterzuleiten. Wird eine Rechtsmittelfrist vers344umt, obwohl der Schriftsatz so zeitig bei dem 9 - 5 - vorbefassten unzust344ndigen Gericht einging, dass die rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht noch ohne weiteres erwartet werden konnte, hat dieses auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (BVerf-GE aaO, S. 114 ff; BVerfG NJW 2005, 2137, 2138; BGH aaO). Jedoch darf sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung bei gerichtlicher F374rsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer m366glichst weitgehenden Verfahrenser-leichterung orientieren, sondern muss auch ber374cksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsf344higkeit vor zus344tzlicher Belastung gesch374tzt werden muss (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO und Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04 - NJW 2005, 3776, 3777). Aus diesem Grunde ist das unzust344ndige Gericht, bei dem fehlerhaft ein Rechtsmittelschriftsatz eingegan-gen ist, nur gehalten, den Schriftsatz im ordentlichen Gesch344ftsgang an das zust344ndige Gericht weiterzuleiten (BVerfG NJW 2005 aaO; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 aaO und Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO). Hiernach war das Amtsgericht Hannover nicht verpflichtet, die Beru-fungsschrift noch am 24. Dezember 2007 an das Landgericht weiterzuleiten, und der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten durfte hierauf nicht vertrauen. Eine solche Ma337nahme h344tte au337erhalb des ordentlichen Gesch344ftsgangs ge-legen, da der 24. Dezember 2007 ein arbeitsfreier Tag war. Auch wenn der 24. Dezember kein gesetzlicher Feiertag ist, ist er nach 247 2 Abs. 3 der Nieder-s344chsischen Verordnung 374ber die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten vom 6. Dezember 1996 (Arbeitszeitverordnung - GVBl. S. 476) und gem344337 247 6 Abs. 3 Tv-L dienst- beziehungsweise arbeitsfrei. Auf diese Regelungen musste 10 - 6 - das Amtsgericht seine Gesch344ftsorganisation einrichten. Auch der Prozessbe-vollm344chtigte des Beklagten konnte und musste sich hierauf einstellen. Schlick Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 14.11.2007 - 512 C 8825/07 - LG Hannover, Entscheidung vom 18.02.2008 - 8 S 94/07 -
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