BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 22/11 Verkündet am: 4. April 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 303 60 040.3 Nachschla gewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Starsat MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Das unter anderem für "Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und (zur) Wi e- dergabe von Ton, Bild und Dateien" angemeldete Zeichen "Starsat" erschöpft sich nicht in einer Bezeichnung, d ie in sprachüblicher Weise auf die Qualität der bea n- spruchten Waren hinweist. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - I ZB 22/11 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 4 . April 201 2 durch den Vors itzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 30. Senats (Marken - Beschwerdesenats) des Bundespatentg e- richts vom 25. Novem ber 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe : I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent - un d Markenamt die Ei n- tragung der Wortmarke S tarsat für folgende Waren der Klasse 9 begehrt: Geräte zum Senden, Empfangen, Übert r agen und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Software und Softwareplattform für solche Geräte . 1 - 3 - Die Marken stelle des Deutschen Pa tent - und Markenamts hat die A n- meldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die hie r- gegen gerichtete Beschwerde de r Anmelderin hat das Bundespatentgericht z u- rückgewie sen (BPatG, Beschluss v om 25 . Nov ember 20 10 - 30 W (pat) 59 /0 9 , juris) . Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter . II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der angemeldeten Marke fehle für die genannten Waren jegliche Unte rscheidungskraft im Si nne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dazu hat es ausgeführt: Das angemeldete Markenwort werde vom angesprochenen Verkehr o h- ne w eiteres und zwanglos im Sinne von " Spitzensatellit " verstanden . Es setze sich aus den Bestandteilen " Star " und " Sat " zusammen. Das Kürzel " Sat " sei als Kurzform für " Satellit " beschreibend, weil es sich für die beanspruchten Waren ein technischer Satellit und Waren, die für ein en solchen bestimmt sein kö n- nen nicht nur als Hinweis auf " Satellit " , sondern auf die gesamte Satellite n- technik eingebürgert habe . In Kombination mit Produktbeschreibungen enthalte der Anfangsbestandteil " Star " lediglich eine werbliche Aussage dahingehend, dass es sich um ein Spitzenprodukt handele. " Star " habe sich zu einer Qual i- tätsangabe jedenfalls im übe rtragenen Sinne gewandelt, nämlich für eine he r- ausragende, außergewöhnliche Sache, die besonders attraktiv und beliebt sei oder Aufmerksamkeit errege. Das Markenwort erschöpfe sich somit ausschlie ß- lich in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Qualität der vom angemeldeten Warenverzeichnis erfassten Waren dienen könne. Der Verkehr werde dies auch ohne weitere Überlegungen erkennen und die angemeldete Marke nur in diesem Sinne und damit als beschreibenden Sachhinweis verst e- hen. 2 3 4 5 - 4 - III. Die zu lässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, das angemeldete Wort " Starsat " sei nicht untersche i- dungskräftig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand . 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Untersche i- dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend ken n- zeichnet und die Waren oder Dienstleis tungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 C 398/08, GRUR 2010, 228 Rn. 33 = WRP 2010, 364 Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 21 . Dezember 20 11 I ZB 56 /0 9 , GRUR 201 2 , 270 Rn. 8 = WRP 201 2 , 337 Link economy ). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintr a- gungshindernis begründet, i st ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass j e- de auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn. 11 = WRP 2009, 813 Willkommen im Leben; Beschl uss vom 24. Juni 2010 I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 10 = WRP 2010, 1504 TOOOR!). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurte i- len. Abzustellen ist auf di e Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen W a- ren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urteil vom 8. Ma i 2008 C 304/06, Slg. 2008, I - 3297 = GRUR 2008, 608 Rn. 67 EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 8 = WRP 2009, 439 STREETBALL). 6 7 - 5 - 2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die angesprochenen Ve r- kehrskreise wür den dem Markenwort " Starsat " für die beanspruchten Waren l e- diglich eine im Vordergrund stehende werblich anpreisende Aussage im Sinne von " Spitzensatellit " entnehmen. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Bundespaten tgericht hat zu hohe Anford e- rungen an das Vorliegen der Unte rscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestellt. a) Allerdings ist einer angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versage n, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt en t- halten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weit e- res und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibe n- den Angaben gib t es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände b e- ziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn dur ch die Angabe ein enger beschreibe n- der Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibe n- den Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erf asst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der ang e- meldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 DeutschlandCard, mwN). Kann dageg en einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge ordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprach e, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden 8 9 - 6 - wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Untersche i- dungseignung und damit jeg l iche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 11 Link economy, mwN). b) Entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts erschöpft sich das Wort " Starsat " nicht ausschließlich in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Qualitä t der vom angemeldeten Warenverzeichnis erfassten Waren hinweist. Das Bundespatentgericht ist zum gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine derartige anal ysierende Betrachtungs - weise ist jeoch im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens unzulässig, weil sich daraus kein e in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts v on Waren oder Dienstleistungen ergibt (BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy, mwN). aa) Das Bundespatentgericht hat nicht festgestellt, dass die Bezeichnung " Starsat " eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der deutschen oder im Inland bek annten Fremdsprache ist. bb) Entgegen der Auffassung des Bundespatentgericht s kann auch nicht angenommen werden , dass der angesprochene Verkehr in der angemeldete n Bezeichnung ein aus den Bestandteilen " Star " und " sat " zusammengesetzten Begriff erkenn t und davon ausgehend den Gesamtbegriff ohne weiteres und zwanglos im Sinne von " Spitzensatellit " und damit als eine im Vordergrund st e- hende werblich anpreisende Aussage versteh t . ( 1) Allerdings wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg gegen die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme des Bundesp a- tentgerichts, der angesprochene Verkehr werde die Bezeichnung " Starsat " als 10 11 12 13 - 7 - eine Kombination aus " Star " und " Sat " ansehen . Auch soweit das Bundesp a- tentgericht angenommen hat, das Kürzel " Sat " stelle eine im Deutschen g e- bräuchliche Abkürzung für " Satellit " dar, sind keine Rechtsfehler ersichtlich. (2) Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die weitere Annahme des Bundespatentgericht s , der Verkehr werde in dem Bestandteil " Star " im Rahmen der angemeldeten Bezeichnung " Starsat " lediglich eine werbliche Qualitätsa n- gabe für eine herausragende, außergewöhnliche Sache sehen, die besonders attraktiv und beliebt sei oder Aufmerksamkeit errege. D amit hat das Bundesp a- tentgericht seiner Beurteilung n ur eine der möglichen Interpretationen zugrunde gele gt . Es hat insbesondere außer Acht gelassen, dass da s englische Wort " Star " in seiner auch im Inland bekannten unmittelbaren Bedeutung für " Stern " steht . Die Rechtsbeschwerde macht insoweit zutreffend gel tend, dass ein so l- ches Verständnis gerade wegen der Kombination von " Star " mit dem Bestan d- teil " sat " als Abkürzung von " Satellit " in seiner Bedeutung eines Raumflug - oder Himmelskörpers naheliegt und deshalb auch ein Verständnis als " Sternsatellit " oder al s " Satellit eines Sterns " in Betracht kommt (vgl. auch BPatG, Be schluss vom 29. Juli 2008 - 29 W (pat) 13 5 /06, ju ris Rn. 16). cc ) Selbst wenn man davon ausgeht, der angesprochene Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung " Starsat " im Sinne von " Spitzen satellit " verst e- hen, ist damit entgegen der Beurteilung des Bundespatentgerichts noch keine sich in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung der Qualität der mit der Anmeldung beanspruchten Waren Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Software und Softwareplattform für solche Geräte verbunden. 14 15 - 8 - (1) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die Ware " Satellit " zwar nicht ausdrücklich im beanspruchten Warenverzeich nis enthalten sei, aber unter d e n verwendeten Begriff eines Geräts zum Senden, Empfangen, Übertr a- gen und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten gefasst werden könne. Darüber hinaus sei auch die Eintragung für sonstige Geräte wie Sat - Receiver, Sat - Fernseher oder andere Geräte im Zusammenhang mit Satellitentechnik zu ve r- sagen, w eil die angemeldete Bezeichnung diese Waren ebenfalls lediglich d a- hingehen d beschreibe, dass es sich um ein Spitzen - Satellitenprodukt handele oder mit hervorragender Satellit entechnik arbeite. Gleichermaßen beschreibend könne der angemeldete Begriff auch für die noch weiter beanspruchten Waren " Software und Softwareplattform für solche Geräte " eingesetzt werden, denn sie enthalte insoweit auch nur die beschreibende Angabe, das s die Software für Spitzensatelliten bestimmt und geeignet sei. D iese Beurteilung hält einer rech t- lichen Überprüfung nicht stand. (2) Einem Verständnis der angemeldeten Bezeichnung als ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutu ng im Sinne eines Qual i tätshinweis steht bereits entgegen, dass d as Bundespatentgericht nicht festgestellt hat , welche Eigenschaften nach der Verkehrsauffassung einen " Spitzensatellit en " auszeichnen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Verkehr eine Spi tzenstellung insoweit etwa auf die Sende - und/oder Empfang s- leistung eines Satelliten bezieh t oder allgemein seine technische Qualität oder Langlebigkeit angesprochen sieht, wären damit entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts nicht zugleich unmittelba r und ohne eine analysierende Betrachtungsweise auch Eigenschaften von Geräten wie Sat - Receiver, Sat - Fernseher , Sat - Antennen oder andere Geräte " im Zusammenhang mit Satell i- tentechnik " sowie Software und Softwareplattformen für solche Geräte b e- 16 17 - 9 - schrieben . Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass der Verkehr d a- von ausgeht, Geräte wie beispielsweise Sat - Receiver oder Sat - Antennen en t- hielten Satellitentechnik . Dem Verkehr ist vielmehr bekannt, dass das vorang e- stellte Kürzel " Sat " allein die Eignung dieser Geräte zum Empfang von Signalen umschreibt, die von einem Satelliten zur Erde gesandt werden. Er wird deshalb keine Veranlassung haben, die Bedeutung " Spitzensatellit " ohne weiteres auf die Qualität eines mit der Bezeichnung " Starsat " versehenen S at - Receivers oder einer so gekennzeichneten Sat - Antenne zu beziehen. Im Hinblick auf so l- che Waren gelangt der Verkehr nur dadurch zum Verständnis einer werblichen Qualitätsbeschreibung, indem er die angemeldete Bezeichnung " Starsat " nicht nur in die Begrif fe " Spitzen " und " Satellit " übers etzt, sondern den gebildeten Gesamtbegriff " Spitzensatellit " über seine Wortbedeutung hinaus nicht nur auf Satelliten bezieht, sondern auch auf Geräte , die technisch oder funktional mit einem Satelliten nur mittelbar dadurc h zusammenhängen , dass sie solche D a- ten s en den, e mpfan gen, ü bertragen oder w idergeben können , die von einem Satelliten gesendet w e rden. Eine solche analysierende Betrachtungsweise steht der Annahme einer in den Vordergrund drängenden, für den Durc h- schnitts verbraucher ohne weiteres ersichtlichen Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen entgegen. - 10 - IV. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht z u- rüc kzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.11.2010 - 30 W(pat) 59/09 - 18
Full & Egal Universal Law Academy