BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 22/13 vom 15. September 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 101 Abs. 2, §§ 100, 69; AktG § 246 Beenden die Hauptparteien einen Anfechtungsrechtsstreit (unmittelbar) durch einen Prozessvergleich, der eine Kostenregelung nur für die Hauptparteien enthält, können der beklagten Gesellschaft die außergerichtlichen Kosten eines als Streithelfer auf Seiten des Anfechtungsklägers beigetretenen weiteren Aktionärs nicht auferlegt we r- den. BGH, Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 22/13 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der II . Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 15. September 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Streithelfers zu 1 gegen den B e- schluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2013 wird auf seine Kosten zurückg e- wiesen. Gegenstandswert: bis zu 3.500 Gründe: I. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. In der Hauptversammlung der Beklagten vom 29. Januar 2013 wurde unter TOP 21 beschlossen, den Vo r- stand gemäß § 202 AktG zu ermächtigen, das Grundkapital der Beklagten, das hmigte Kapital sollte gegen Bar - und/oder Sacheinlagen geschaffen werden und der Vorstand wurde e r- mächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Bedingungen au s- zuschließen. Die entsprechende Satzungsänderung war ebenfalls Gegenstand des Beschluss es. Unter TOP 22 beschloss die Hauptversammlung, das Grun d- kapital zur Deckung von Verlusten im Wege der vereinfachten Kapitalherabse t- 1 - 3 - r- de angewiesen, nur nach Eintragung des unter TOP 21 beschlossenen gene h- migten Kapitals in das Handelsregister den Beschluss unter TOP 22 zur Eintr a- gung anzumelden. Die Kläger haben d ie Auffassung vertreten, dass durch die gewählte Reihenfolge der Eintragung - erst des genehmigten Kapitals, dann der Kapitalherabsetzung - die inhaltliche Beschränkung des genehmigten Kapitals auf 50 % des Grundkapitals nach § 202 Abs. 3 AktG bewusst umga ngen we r- den sollte und ihre Anteile auf diese Weise unzulässig verwässert würden. Mit ihren Klagen haben sie die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlu s- ses zu TOP 21, teilweise darüber hinaus auch des Beschlusses zu TOP 22 b e- gehrt. Auf Vorschlag des L andgerichts haben die Kläger und die Beklagte s o- dann in erster Instanz einen Vergleich geschlossen, in dem sie u.a. überei n- stimmend festgestellt haben, dass die Beschlüsse zu den TOP 21 und 22 wir k- sam werden sollen. Die Kläger haben sich in dem Vergleich v erpflichtet, auf jedwede Einwendungen im handelsregisterlichen Eintragungsverfahren zu ve r- zichten und die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Beschlüsse und die Ei n- tragungen im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgen d- einer Form anzu greifen. Die Beklagte hat sich verpflichtet, die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu übernehmen sowie ihre eig e- nen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Eine Kostenregelung für die Streithe l- fer enthält der Vergleich nicht. Auf Ant rag des Streithelfers zu 1, der dem Rechtsstreit in erster Instanz vor Abschluss des Vergleichs auf Seiten der Kl ä- ger beigetreten ist, hat das Landgericht dessen außergerichtliche Kosten der Beklagten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten h at das B e- schwerdegericht diese Entscheidung abgeändert und den Antrag des Streithe l- fers zu 1, seine Kosten der Beklagten aufzuerlegen, zurückgewiesen. Mit der 2 - 4 - vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Strei t- he l fer zu 1 sein Begehren weiter. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Streithelfers zu 1 hat keinen Erfolg. Das B e- schwerdegericht hat zu Recht keine Rechtsgrundlage gesehen, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu 1 aufzuerlegen. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Streithelfer zu 1 sei im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestalt ungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils als streitgenössischer Nebeninterv e- nient i.S.v. §§ 66, 69 ZPO anzusehen, so dass hinsichtlich der Kosten § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden seien. Ob der Streithelfer zu 1 seine Kosten erstattet erhalte, s ei eigenständig und unabhängig von der unterstützten Haup t- partei nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum Gegner zu entscheiden, so dass sich der Streithelfer zu 1 die vergleichsweise Kostenübernahme der Beklagten nicht zunutze m achen könne. Da durch den Vergleich der Parteien die Rechtshängigkeit der Hauptsache entfallen sei, gebe es keinen Kostenerstattungstatbestand zugunsten des Streithelfers zu 1. § 91a ZPO sei nicht entsprechend anwendbar. Die Situation eines den Rechtsstrei t unmittelbar beendenden Prozessvergleichs sei eher mit einer Klagerücknahme vergleichbar, bei der dieselben prozessualen Wirkungen einträten, als mit einer beiderseitigen Erledigungserklärung, bei welcher der Rechtsstreit hinsichtlich der Kosten gerade ni cht beendet sei. Es verwirkliche sich mit dem Wegfall der Rechtshängigkeit das vom streitgenössischen Nebenintervenienten bewusst 3 4 - 5 - übernommene Risiko, dass die Parteien gegen seinen Willen über den Strei t- gegenstand disponieren könnten und der Rechtsstreit a uf diese Weise ohne eine für ihn günstige Kostenregelung ende. Dem streitgenössischen Nebeni n- tervenienten habe es freigestanden, stattdessen selbst Anfechtungsklage zu erheben. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt Rechtsfehler nicht e r- kennen . Beenden die Hauptparteien einen Anfechtungsrechtsstreit (unmittelbar) durch einen Prozessvergleich, der eine Kostenregelung nur für die Hauptparte i- en enthält, können der beklagten Gesellschaft die außergerichtlichen Kosten eines als Streithelfer auf Seit en des Anfechtungsklägers beigetretenen weiteren Aktionärs nicht auferlegt werden. a) Ein Aktionär, der sich an einem von anderen Aktionären gegen die b e- klagte Gesellschaft geführten Anfechtungsrecht s streit auf Seiten der Kläger als Nebenintervenient be teiligt, ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattg e- benden Anfechtungsurteils nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als streitgenössischer Nebenintervenient i.S.v. § § 66, 69 ZPO anzusehen. Für die streitgenössische Nebenintervention gilt der für die einfache Streitgenosse n- schaft in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität nicht; vielmehr sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, die de n streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Der Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen bestimmt sich entsprechend den aus § 100 ZPO hergeleiteten Kostengrundsä tzen nach seinem persönlichen Obsiegen und U n- terliegen im Verhältnis zum Gegner. Daran anknüpfend ist auch über die Ko s- ten des streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig 5 6 - 6 - von der für die unterstützte Hauptpartei getroffenen Kostenent scheidung auf der Grundlage der für ihn maßgebenden Umstände zu befinden (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 7; Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009 , 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9). b) Nimmt der Anfechtungskläger die Klage aufgrund einer vergleichswe i- sen Einigung mit der beklagten Gesellschaft zurück, hat der Streithelfer des Anfechtungsklägers seine a ußergerichtlichen Kosten gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO selbst zu tragen, wenn die beklagte Gesellschaft sich im Vergleich nur verpflichtet hat, die Kosten des Klägers zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12 und Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9 zu der damit korrespondi e- renden Kostentragungspflicht des die Klage zurücknehmenden Klägers gege n- über dem Nebenint ervenienten der beklagten Gesellschaft). c) Wie die Frage der Erstattung der Kosten eines streitgenössischen N e- benintervenienten zu beurteilen ist, wenn die Parteien das Verfahren (unmitte l- bar) durch einen Prozessvergleich im engeren Sinne beenden, hat der Senat bisher offen gelassen ( BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 11). Die Frage ist dahingehend zu entscheiden, dass auch in diesem Fall der Nebenintervenient seine Kosten selbst zu tragen hat. Dies en t- spricht dem unabhän gig von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO geltenden allgemeinen Grundsatz, dass jeder Prozessbeteiligte seine Kosten zunächst selbst zu tragen hat und eine Kostenübernahme durch den Gegner - abgesehen von etwaigen materiell - rechtlichen Erstattungsansprüchen - nur da nn in Betracht kommt, 7 8 - 7 - wenn sich aus §§ 91 ff. ZPO ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch ergibt; anderenfalls verbleiben die Aufwendungen bei demjenigen, bei dem sie entstanden sind (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., vor § 91 Rn. 13; Zöller/Herge t, ZPO, 30. Aufl., vor § 91 Rn. 9). Einen solchen prozessualen E r- stattungstatbestand kann der streitgenössische Nebenintervenient des klage n- den Aktionärs im Falle des unmittelbar prozessbeendenden Vergleichs nicht für sich in Anspruch nehmen. aa) In der Literatur wird allerdings teilweise vertreten, über die außerg e- richtlichen Kosten des in einem Prozessvergleich nicht berücksichtigten strei t- genössischen Nebenintervenienten solle nach § 91a ZPO entschieden werden (Sturm, NZG 2006, 921, 923; Kiefner, NZG 2009, 1019, 1021). Hätte die Klage Aussicht auf Erfolg gehabt, käme es in Betracht, der beklagten Gesellschaft die Kosten des Nebenintervenienten aufzuerlegen (vgl. für den Fall der beiderseit i- gen Erledigungserklärung BGH, Urteil vom 3. Juni 1985 - II ZR 2 48/84, JZ 1985, 853, 854). bb) Bei einem Prozessvergleich im engeren Sinne, wie ihn hier die Kl ä- ger mit der Beklagten geschlossen haben, kommt eine direkte Anwendung von § 91a ZPO jedoch nicht in Betracht. Die Parteien haben keine übereinstimme n- den Erl edigungserklärungen gegenüber dem Gericht abgegeben. Vielmehr h a- ben sie einen Vergleich i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschlossen, der den Prozess unmittelbar beendet, weil er die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits entfallen lässt (BGH, Urteil vom 15. Apr il 1964 - 1b ZR 201/62, BGHZ 41, 310, 311; Urteil vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79, BGHZ 79, 71, 74; Urteil vom 21. November 2013 - VII ZR 48/12, NJW 2014, 394 Rn. 14 mwN). Haben die Parteien im Vergleich keine andere Regelung getroffen, sind die Kost en gemäß § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Einer gerichtl i- 9 10 - 8 - chen Kostenentscheidung bedarf es nicht; ergeht sie trotzdem, hat sie allenfalls deklaratorische Wirkung (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 98 Rn. 1; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 98 Rn. 10, 20). Bei beiderseitigen Erled i- gungserklärungen endet dagegen lediglich die Rechtshängigkeit der Haupts a- che, so dass im noch anhängigen Kostenpunkt eine gerichtliche Entscheidung nach § 91a ZPO möglich ist (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IV a ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 366 mwN). cc) Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 91a ZPO auf den Fall, dass die Parteien in einem Prozessvergleich lediglich die eigenen, nicht aber die außergerichtlichen Kosten des streitgenössischen Nebenin terv e- nienten geregelt haben, liegen ebenso wenig vor. Der beigetretene Aktionär kann nämlich keine vergleichbare Interessenlage wie im Falle beiderseitiger Erledigungserklärungen für sich geltend machen (a.A. Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 34; Goslar/von der Linden, WM 2009, 492, 500; Mathieu, Der Kampf des Rechts gegen erpresserische Aktion ä- re, 2014, S. 232). (1) Auch bei einer Einigung über die Hauptsache haben die Parteien die Möglichkeit, die Entscheidung über die Kostenvertei lung dem Gericht zu übe r- antworten, indem sie sich bewusst lediglich über die Hauptsache verständigen und hinsichtlich der Kosten zumindest konkludent im Sinne einer sogenannten negativen Kostenvereinbarung die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO au s- schließen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836 mwN). Einigen sich die Parteien im Prozessvergleich dagegen auch über die Prozesskosten, wollen sie gerade keine gerichtliche Kostenentsche i- dung, auch nicht über die Kosten der Nebenin tervention. Vielmehr entziehen sie 11 12 - 9 - dem Gericht jegliche Entscheidungskompetenz, indem sie die Rechtshängigkeit des gesamten Rechtsstreits beenden. Welche Art von Prozessbeendigung die Parteien wählen, steht ihnen frei. Der Aktionär, der einem Anfechtun gsstreit beitritt, ist im Hinblick auf diese für ihn nachteilige Entscheidungsfreiheit der Parteien nicht schutzwürdig. Er hat lediglich eine ungesicherte Rechtsposition inne und begibt sich willentlich in eine Situation, in der eine solche Verfahrensbeend igung ohne seine Beteiligung und eine für ihn günstige Kostenregelung möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, ZIP 2010, 1366 Rn. 16; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 11). Im Falle eines Prozessvergleichs im e n- geren Sinne verwirklicht sich somit lediglich das in der Nebenintervention li e- gende Risiko des Wegfalls der Rechtshängigkeit (so auch Sturm, NZG 2006, 921, 924 ; Kiefner, NZG 2009, 1019, 1021, die dieses Risiko allerdings jeweils nur als Kriterium im Rahmen der von ihnen vorgeschlagenen Ermessensen t- scheidung nach § 91a ZPO berücksichtigen wollen; vgl. auch Waclawik, DStR 2007, 1257, 1260, der § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog anwenden möchte). (2) Soweit der beigetretene Aktionär selbst anfechtungsber echtigt gew e- sen wäre, kommt noch hinzu, dass er die Wahl hatte, selbst Anfechtungsklage mit den damit verbundenen Nachteilen wie dem zu leistenden Prozesskoste n- vorschuss zu erheben oder sich mit der ungesicherten Rechtsposition der N e- benintervention zufrie den zu geben. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, dass die Nebenintervention an weniger enge Voraussetzungen geknüpft sei als eine eigene Anfechtungsklage und deshalb nicht jeder Aktionär die Möglichkeit habe, Anfechtungsklage zu erheben, trifft dies zw ar zu (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rn. 9 ff.). Die geringeren A n- forderungen an einen Beitritt beruhen jedoch darauf, dass auch ein Aktionär, 13 14 - 10 - der selbst die Voraussetzungen für eine aktienrechtliche Anfechtungsklage (v gl. § 245 Nr. 1 bis 3, § 246 Abs. 1 AktG) nicht erfüllt oder nicht erfüllen will, wegen der Rechtskrafterstreckung des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG im Rahmen der A n- fechtungsklage eines anderen Aktionärs jedenfalls die Möglichkeit haben muss, sich äußern zu kön nen (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rn. 11). Das Risiko, die für die Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs entstandenen eigenen Aufwendungen selbst tragen zu müssen, wenn der klagende Aktionär den Rechtsstreit durch Vergleich mit dem Anfechtung s- gegner oder durch Rücknahme der Klage beendet, hindert die Wahrnehmung dieses Rechts nicht, so dass auch hinsichtlich des nicht selbst anfechtungsb e- rechtigten Aktionärs kein Anlass für eine analoge Anwendung des § 91a ZPO besteht. Dabe i ist auch zu berücksichtigen, dass der beitretende Aktionär mit seinem Beitritt ohnehin das Risiko übernimmt, bei einem Unterliegen nicht nur für die ihm entstandenen Aufwendungen selbst aufkommen zu müssen, so n- dern anteilig auch für die weiter entstandenen Kosten zu haften (§ 100 Abs. 1 und 2 ZPO), also insbesondere für die Gerichtskosten und die außergerichtl i- chen Kosten der beklagten Gesellschaft. Da hier die Beklagte in dem mit den - 11 - Klägern geschlossenen Verg leich die Gerichtskosten und ihre außergerichtl i- chen Kosten insgesamt übernommen hat, kommt diese Kostenvereinbarung folglich insoweit auch dem Streithelfer zu 1 zugute. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entsche idung vom 20.09.2013 - 3 - 5 O 53/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.11.2013 - 5 W 37/13 -
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