ECLI:DE:BGH:2017:270617BIIZB22.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 22/16 vom 27. Juni 20 17 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85, § 233 Gd Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, kann es ihm zumutbar sein, aus einer allgemein z u gänglichen, ihm zur Verfügung stehenden Quelle eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in E r- fahrung zu bringen. Nutzt er dazu das Internet, muss er über den Aufruf der Inte r- netstartseite des Gerichts oder, wenn dort keine Telefaxnummer angegeben ist, einer von dort leicht zu gänglichen Internet - seite, auf welcher deutlich erkennbar die Kontaktdaten des Gerichts für den Telefaxverkehr mit Rechtssuchenden hi n- te r legt sind, hinaus keinen Versuch unternehmen, um über die Internetseiten des Gerichts eine weitere Telefa x nummer zu erm itteln (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 I ZB 43/16, NJW - RR 2017, 629 Rn. 18). BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16 - OLG Frankfurt am Main LG Gießen - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . Jun i 2017 durch d en R ichter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzende n , die Richter Wöstmann, Sunder , Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Se ptember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufung s- gericht zurückverwiesen. Streitwert: 5.001 Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschl ü sse n de r Mitgli e- derversammlung des Beklagten , eines eingetragenen Verein s , über die Ne u- wahl zweier Vorstandsmitglieder. Das Landgericht stellte durch Urteil fest, dass die angegriffenen Beschlüsse nichtig sind. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein. Am letz ten Tag der Berufungsbegründungsfrist ging ein Berufungsbegründungsschriftsatz per Telefax um 23.5 1 Uhr bei einem Faxgerät des Landgerichts ein. Das Orig i- 1 2 - 3 - nal der Berufungsbegründung wurde drei Tage später in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden Frankfur t eingelegt. Der Beklagte hat fristgerecht beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, s ein e Pr o- zessbevollmächtigte habe am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist zw i- schen 23.43 Uhr und 24.00 Uhr mehrere vergebliche Versuche unternommen, die Berufungsbegründung per Telefax an das Berufungsgericht über die auf den gerichtlichen Schreiben angegebene zentrale Faxnummer zu übermitteln. Die Übermittlung sei mehrfach ergeb nislos abgebrochen worden, so auch bei einem weiteren Übermittlungsversuch um 0 0.08 Uhr. Aus den Sendeberichten ergebe sich, dass d er Telefax anschluss des Berufungsgerichts in dieser Nacht dauerhaft gestört g ewesen sei . Ein Fehler am Gerät seine r Prozessbevollmäc h- tigten sei aufgrund der erfolgreichen Übermittlung der Berufungsbegründung an das Landgericht auszuschließen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und den Ant rag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufung s- begründungsfrist als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Sa tz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie form - und fristgerecht eingelegte und begründete 3 4 5 6 - 4 - Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts e r- fordert (§ 5 74 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dem Beklagten rechtsfehlerhaft Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwehrt. Die Verwerfung der Berufung als u n- zulässig verletzt den Beklagten in seinem verfass ungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltsp flic h- t en ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und der Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgrü n- den nicht mehr zu rechtfe rtigender Weise erschweren (st. Rsp r., BGH, B e- schluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, NJW - RR 2016, 1529 Rn. 6 m . w . N . ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führt zur Aufhebung d e r B e- schwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Be r u- fungsgericht . Der Beklagte hat zwar die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die W iedereinsetzung in den vorigen Stand aber nicht versagt werden. a) Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung i m Wesentlichen wie folgt begründet: Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist de s Beklagten beruhe auf einem Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lass en müsse. Seine Prozessbevollmächtigte h abe selbst er kannt, dass möglicherweise eine Betriebsstörung des Empfang s- 7 8 9 - 5 - geräts beim Berufungsgericht eingetreten und mit deren sofortiger Behebung 17 Minuten vor Mitternacht nicht zu rechnen gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei es seiner Prozessbevollmächtigten zuzumu ten gewesen , mit geringfügigem Aufwand über eine allgemein zugängliche Quelle wie z.B. den Internetauftritt des Berufungsgerichts, eine weitere Telefaxnummer in Erfahrung zu bringen und eine Übermittlung an diesen Anschluss noch vor Frista blauf zu versuche n. Nach heutiger Lebenserfahrung sei allgemein bekannt, dass größere Gerichte regelmäßig mehrere Telefaxanschlüsse vorh ie lten und auf ihren Internetseiten veröffentlichten. b) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Ve r- sagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. D as Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht überspannt. a a) Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht , einen fristwahrenden Schrif t- satz per Telefax zu üb ermitteln, kann es ihm zumutbar sein, aus einer allgemein zugänglichen , ihm zur Verfügung stehenden Quelle eine weitere Telefaxnu m- mer des Gerichts in Erfahrung zu bringen . Nutzt er dazu das Internet, muss er über den Aufruf der Internetstartseite oder, wenn dort keine Telefaxnummer angegeben ist, einer von dort leicht zugänglichen Internetseite, auf welcher deutlich erkennbar die Kontaktdaten des Gerichts für den Telef ax verkehr mit Rechtssuchenden hinterle gt sind, hinaus keinen Versuch unternehmen, um über die Internetseiten des Gerichts eine weitere Telefaxnummer zu ermitteln. Nach gefestigter Rechtsprechung dürfen die aus den technischen Geg e- benheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden bes onderen Ris i- ken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt insb e- 10 11 12 - 6 - sondere für Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 34 73; BGH, Beschluss vom 5. September 2012 VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 10 mwN). Die Gerichte dürfen die Anford e- rungen an die dem Prozessbevollmächtigten obliegende Sorgfalt nicht übe r- spannen. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorische n Vo r- kehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern durch Fax zu übermitteln, kann daher beim Sche i tern der gewählten Übermittlungen infolge eines Defekts des Empfang s- geräts oder wegen Leitungsstör ungen nicht verlangt werden, dass er - unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen - innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 10 m . w . N . ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es einem Pr o- zessbevollmächtigte n , dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, dennoch grun d- sät z lich zumutbar sein , dass er aus ei ner allgemein zugänglichen Quelle eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung bringt und den Schriftsatz an dieses Empfangsgerät versendet ( BGH, Beschluss vom 5. September 2012 VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 R n. 11; Beschluss vom 26. Januar 2017 I ZB 43/16, NJW - RR 2017, 629 Rn. 15 ). Damit wird von einem Prozessb e- vollmächtigten nicht verlangt, die gewählte Zugangsart zu wechseln, sondern lediglich zu ermitteln, ob für die gewählte Zugangsart eine weitere Übermit t- lungsmöglichkeit besteht. Ein e m Prozessbevollmächtigtem , der einen fristwahrenden Schriftsatz übersenden will, kann aber nur ein geringfügiger Aufwand bei der Ermittlung 13 14 - 7 - weiterer Telefaxnummern zugemutet werden (BGH, Beschluss vom 5 . September 2012 VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 11 ). Strengere Anfo r- derungen können schon deshalb nicht gestellt werden, weil bei einer Störung des Empfangsgeräts die entscheidende Ursache für das Scheitern der gewäh l- ten Übermittlungsart beim Gericht liegt. Der Nutzer hat dagegen bei rechtzeit i- gem Beginn der Übermittlung mit der Wahl eines anerkannten Übermittlung s- mediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer zunächst das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan. Wenn er festst ellt, dass das Empfangsgerät gestört ist, ist es aber zumutbar, jedenfalls im gewählten Übermittlungsweg nach Alternativen zu suchen, die sich aufdrängen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1636) . Dazu gehört die Suche nach einer weiteren Telefaxnummer in allgemein zu gänglichen Quellen wie der Internetstartseite, soweit damit kein größerer Suchaufwand verbunden ist. Ein Prozessbevollmächtig t er muss aber nur nach einer Telefaxnummer suchen , die das Berufungsgericht erklärtermaßen oder erkennbar für den Tel e- faxverkeh r mit den Rechtssuchenden bereitstellt , und ist nicht gehalten, nach weiteren Telefaxnummern zu suchen , die zwar ebenfalls vom Gericht auf se i- nen Internetseiten angegeben sind, die aber nicht zweifelsfrei erkennbar für den allgemeinen Telefaxverkehr bestim mt sind ( vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 I ZB 43/16, NJW - RR 2017, 629 Rn. 18). Der Nutzer kann nicht wissen, ob solch e Nummern auch den Zweck haben, für den Fall einer technischen Störung des zentralen Empfangsgeräts eine alternative Übermit t- lung smöglichkeit zur Verfügung zu stellen, ob sie dafür überhaupt eingerichtet sind und ob ggf. eine Weitergabe des eingegangenen Schriftsatzes gewährlei s- tet ist. 15 - 8 - Damit ist d ie Internets uche regelmäßig auf die Internetstartseite des B e- rufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2012 VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 11) oder, wenn dort keine Telefaxnummer angegeben ist, auf eine von der Internetstartseite leicht zugängliche Internetseite beschränkt , auf welcher deutlich erkennbar die Kontaktdaten des Gerichts für den Faxve r- kehr mit Rechtssuchenden hin terlegt sind . Eine Recherche im gesamten Inte r- netauftritt des Ge richts übersteigt den lediglich geschuldeten geringfügigen Aufwand. Bei Telefaxnummern, die erst nach einer umfangreichen Suche g e- funden werden können , kann ein Prozessbevollmächtigter auch nicht ohne we i- teres davon ausgehen, dass sie vom Berufu ngsgericht für den allgemeinen T e- lef axverkehr zur Verfügung gestellt und eingerichtet sind. bb) Das Berufungsgericht hat damit, dass es von der P rozessbevol l- mächtigten des Beklagten verlangt hat, den Internetauftritt des Berufungsg e- richts nach weiteren Telefaxnummern zu durchsuchen, die Anforderungen an ihre Sorgfalt überspannt. Soweit es auf den Ausdruck einer Internetseite des Oberlandesgerichts Bezug genommen hat, ist nicht festgestellt, dass es sich bei d ies er als " Telefonverzeichnis " bezeichneten Seite auf seinem Internetauftritt um eine solche allgemein mit geringfügigem Aufwand zugängliche Quelle ha n- delt, auf der das Berufungsgericht erklärte rmaßen seine Kontaktdaten für den Schriftverkehr mit den Rechtssuchenden bereitstellt. D iese Internetseite ist ausweislich des vorgelegten Ausdrucks eine Unterseite der Internetseite " Über uns " , welche neben der Startseite eine von mehreren untergliederten Hauptse i- ten auf dem Internetauftritt des Berufungsgerichts ist . Dem " Telefonverzeichnis " ist auch nicht zu entnehmen, dass die dort aufgeführten Telefaxnummern für den all gemeinen T elefaxverkehr und für die Einlegung und Begründung von Rechtsmittelschrift en zur Verfügung stehen sollen. Neben den Telefaxnummern der einzelne n Senate sind dort auch Telefaxnummern für Außenstellen und e i- 16 17 - 9 - ne Außenkanzlei aufgelistet. Einer " Eingangsstelle Rechtsmittelschriften " ist die von der Prozessbevollmächtigten verwendete Telefaxnummer zugewiesen, die auch d em zuständigen Zivils enat des Berufungsgerichts zugeordnet ist . 3. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache ist zur e r- neuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur En dentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO). Dem Senat ist eine eigene Entscheidung über das Wiedereinsetzung s- g esuch verwehrt. Denn das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstan d- punkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu g etroffen , ob auf der Internet - 18 19 - 10 - startseite des Oberlandesgerichts bzw. , falls dort keine Telefaxnummern ang e- geben waren, einer weiteren Internetseite, auf welcher deutlich erkennbar die Kontaktdaten des Gerichts für den Schriftverkehr mit Rechtssuchenden hinte r- legt waren , neben der von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten verwe n- deten Telefaxnummer weitere Telefaxnummern angegeben waren . Drescher Wöstmann Sunder Bernau G rüneberg Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 25.01.2016 - 5 O 315/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.09.2016 - 16 U 102/16 -
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