BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/01 vom 28. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hessel berger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2001 wird auf Kosten der Streithelferin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 600,00 DM = 306,78 Gründe: I. Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter einer im August 1991 in Konkurs gegangenen GmbH, deren Geschäftsanteile er und sein Mi t - gesellschafter Anfang 1990 an die Streithelferin des beklagten Konkursve r - walters, eine Bank, zur Sicherung ihrer Forderungen gegen die GmbH verpfä n - det hatten. Zusätzlich wurde die Streithelferin durch Landesbürgschaften abg e - sichert, aus denen sie nach ihrem Vortrag ca. 2,7 Mio. DM erlöst hat. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung einer von dem Bekla g - ten bestrittenen Forderung auf rückständiges Geschäftsführergehalt zur Ko n - kurstabelle begehrt, in Höhe eines Teilbetrages von 257.820,76 DM mit dem - 3 - Vorrang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO. Er hat dazu vorgetragen, die Streithelferin habe die Gemeinschuldnerin nach der Verpfndung der Geschftsanteile de r - art beherrscht, daß ihm kein unternehmerischer Spielraum verblieben und er deshalb als Arbeitnehmer im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO zu behandeln sei. Das Landgericht hat der Klage berwiegend stattgegeben und den Strei t - wert auf 600,00 DM festgesetzt, weil aus der geringen Konkursmasse auch auf die Forderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO keine Quote zu e r - warten sei. Die Streithelferin hat Berufung eingelegt und zum Wert des B e - schwerdegegenstandes (§ 511 a ZPO) darauf hingewiesen, daß der Klger masseerhhende Ansprche des Beklagten gegen sie unter dem Gesicht s - punkt des Eigenkapitalersatzes behauptet habe, weil sie (entsprechend den Grundstzen in BGHZ 119, 191 ff.) einer Gesellschafterin der Gemeinschul d - nerin gleichzustellen sei und sie daher den Verwertungserls aus den Lande s - brgschaften und sonstigen Sicherheiten in Hhe von insgesamt 2.717.720,23 DM entsprechend § 31 GmbHG an die Konkursmasse herausz u - geben habe. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegensta n - des auf bis zu 1.500,00 DM festgesetzt und die Berufung der Streithelferin g e - mß §§ 511 a, 519 b Abs. 2 ZPO als unzulssig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin ist zulssig. Das bloße Unttigbleiben des Beklagten im Berufungs - und Beschwerdeverfahren steht dem nicht entgegen, weil darin noch kein Widerspruch im Sinne von § 67 ZPO (BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - I ZR 208/9 4, NJW 1997, 2385) zu sehen ist. Die Zulssigkeit der Nebenintervention (§ 66 Abs. 1 ZPO) ist hier mangels e i - nes Antrages gemß § 71 ZPO nicht zu prfen. - 4 - 2. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. a) Zutreffend und insoweit von der Streithelferin unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daû der fr die Zulssigkeit der Berufung der Streithelferin gemû § 511 a ZPO maûgebende Wert der Beschwer des B e - klagten (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 f.) nicht nach dem Nennwert der erstinstanzlich zur Konkurstabelle festgestellten Forderung, sondern nach der voraussichtlich auf sie entfallenden Ko n - kursquote zu bemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 197/98, WM 2000, 211 f.). Entsprechendes ergibt sich aus §§ 148 KO, 182 InsO, wobei hier dahinstehen kann, ob fr die Beurteilung der Zulssigkeit der - nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung eingelegten - Berufung § 182 InsO oder - mit Rcksicht auf Art. 103 EGInsO - noch § 148 KO heranzuziehen war, der dem Gericht ein "freies Ermessen" bei der Wertbestimmung einrumte (einschrnkend hierzu BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811 f.). Beide Vorschriften gelten sowohl fr den Gebhren - als auch fr den Zustndigkeits - und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluû des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511 a ZPO (vgl. BGH aaO), und zwar auch im Fall eines Rechtsmittels des Verwalters (oder seines Streithe l - fers) gegen die erstinstanzliche Feststellung einer Forderung zur Konkurs - bzw. Insolvenztabelle (vgl. BGH, Urt. v. 28. Januar 1953 - VI ZR 49/52, LM Nr. 1 zu § 148 KO). b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdefhrerin hat das Berufungsg e - richt ohne Rechtsfehler angenommen, daû auf die erstinstanzlich festgestellte Forderung des Klgers auch in der Rangklasse des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO - 5 - keine Quote entfllt und daher der Wert des Beschwerdegegenstandes des Beklagten 1.500,00 DM nicht bersteigt (§ 511 a ZPO). Wie die Streithelferin in der Vorinstanz unter Zugrundelegung der Ang a - ben des Beklagten selbst eingerumt hat und in ihrer Beschwerdebegrndung einrumt, reicht die vorhandene Konkursmasse - ohne Hinzurechnung der a n - geblichen Forderung gegen die Streithelferin aus Eigenkapitalersatz - schon nicht aus, um die Massekosten und -schulden zu decken. Einen masseerh - henden Anspruch gegen die Streithelferin hat das Berufungsgericht im Erge b - nis zu Recht verneint. Der Beklagte selbst hat auf Anfrage des Berufungsg e - richts erklrt, daû die angebliche Forderung nach seiner Auffassung nicht b e - stehe und daher als Streitwert der Klage allenfalls ein symbolischer Betrag (von 1,00 DM) in Betracht komme. Des weiteren hat die Streithelferin, wie das Berufungsgericht feststellt, zur Hauptsache unwidersprochen vorgetragen, die Einschaltung des Wirtschaftsprfers Dr. H. in die Geschftsfhrungsbelange der Gemeinschuldnerin bzw. deren Überwachung durch ihn sei nicht auf ihr Betreiben, sondern auf Betreiben des Landesbrgschaftsausschusses erfolgt. Infolgedessen hat die Streithelferin, welche den Wert des Beschwerdegege n - standes gemû § 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft zu machen hat, schon nicht dargetan, daû sie als Pfandglubigerin der Geschftsanteile nach den Grundstzen in dem Senatsurteil vom 13. Juli 1992 (II ZR 251/91, BGHZ 119, 191 = NJW 1992, 3035) einer Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin gleic h - zustellen war. Soweit die Beschwerdefhrerin rgt, das Berufungsgericht setze sich mit seiner Beurteilung ihres Rechtsverhltnisses zu der Gemeinschuldn e - rin ber die gegenteiligen - mit der Beruf ung angegriffenen - Feststellungen des - 6 - Landgerichts zur Begrndung der Arbeitnehmereigenschaft des Klgers hi n - weg, wird verkannt, daû es fr den Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511 a ZPO nur auf den rechtskraftfhigen Inhalt der angefocht e - nen Entscheidung ankommt (vgl. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. vor § 511 Rdn. 15 m.w.N.), ihre Begrndungselemente aber nicht in Rechtskraft erwachsen. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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