BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 23/02 vom13. Februar 2003in der RechtsbeschwerdesacheNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja BRAGO § 32 Abs. 1Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einenerwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht wordenist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungs-antrag bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungs-antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Ver-handlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist jedoch nicht die volle Gebührnach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern nach § 32 Abs. 1 BRAGO nur einehalbe Gebühr zu erstatten.BGH, Beschl. v. 13. Februar 2003 - I ZB 23/02 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Februar 2003durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die RichterDr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffertbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des HanseatischenOberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 27. Juni 2002 wirdauf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.082,15 festgesetzt.Gründe: I. Nach einer Abmahnung durch die Antragstellerin wegen eines be-haupteten Wettbewerbsverstoßes reichte die Antragsgegnerin bei dem Landge-richt eine Schutzschrift ein, die den Antrag enthielt, einen etwaigen Antrag aufErlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Das Landgericht wies dentags darauf eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügungdurch Beschluß auf Kosten der Antragstellerin zurück. Der dagegen eingelegtenBeschwerde half das Landgericht nicht ab. Nach Anberaumung eines Terminszur mündlichen Verhandlung durch das Beschwerdegericht nahm die Antrag-stellerin ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurück. - 3 -Für die Einreichung der Schutzschrift hat die Antragsgegnerin die Fest-setzung einer 10/10-Gebühr ihrer Verfahrensbevollmächtigten begehrt. DasLandgericht hat nur eine 5/10-Gebühr festgesetzt. Die Beschwerde ist erfolglosgeblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegne-rin ihr Begehren auf Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 10/10weiter.II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das Begehrender Antragsgegnerin sei gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO nicht gerechtfertigt, dadem in der Schutzschrift gestellten Sachantrag keine Bedeutung beigemessenwerden könne und dieser deswegen nicht als notwendig im Sinne des § 91ZPO zu erachten sei.2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis zutreffend.Nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sind der Antragsgegnerin nur sol-che Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die durch Maßnahmen entstandensind, welche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.Danach hat die Antragsgegnerin für die von ihren Verfahrensbevollmächtigteneingereichte Schutzschrift nur Anspruch auf Erstattung einer halben Prozeßge-bühr (§ 32 Abs. 1 BRAGO).a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegeneinen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereichtworden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn - wie hier - ein entspre-chender Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht ein- - 4 -geht, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daßeine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. dazu u.a. OLG MünchenWRP 1992, 811; OLG Düsseldorf WRP 1995, 499, 500; KG WRP 1999, 547;OLG Bamberg OLG-Rep 2000, 228; OLG Karlsruhe OLG-Rep 2000, 436; OLGFrankfurt a.M. NJWE-WettbR 2000, 149; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche An-sprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 55 Rdn. 56; Pastor/Ahrens/Spätgens, DerWettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 13 Rdn. 29, jeweils m.w.N.).b) Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information istnach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO an sich eine volle Gebühr (Prozeßgebühr) ge-schuldet. Nach § 32 Abs. 1 BRAGO vermindert sich der Gebührenanspruchaber auf eine halbe Gebühr, wenn der Auftrag - wie hier - endet, bevor derRechtsanwalt einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andereder in § 32 Abs. 1 BRAGO genannten Handlungen vorgenommen hat. Die ineiner vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keineSachanträge im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. OLG Hamburg JurBüro1988, 201; OLG Bremen JurBüro 1991, 940, 941; OLG Braunschweig JurBüro1993, 218, 219; KG WRP 1999, 547, 548; v. Eicken in Gerold/Schmidt, BRA-GO, 15. Aufl., § 40 Rdn. 30; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses,3. Aufl., Rdn. 824; a.A. OLG Koblenz JurBüro 1990, 1160 f.; Teplitzky aaO Kap.55 Rdn. 57 f.; Pastor/Ahrens/Spätgens aaO Kap. 13 Rdn. 39 f.; Deutsch, GRUR1990, 327, 332, jeweils m.w.N.).Ein Antrag in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift leitet keinVerfahren ein. Die Schutzschrift bringt kein Verfahren in Gang, sondern äußertsich zu einem erwarteten Verfahren. Der in ihr enthaltene Antrag kann auchkein Sachantrag im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGO sein, weil noch kein Verfah-ren anhängig ist. Ein solcher Antrag "erstarkt" auch nicht zu einem Sachantrag, - 5 -wenn später ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt wird.Eine solche Annahme würde zumindest voraussetzen, daß ohne weiteres da-von ausgegangen werden kann, daß sich der Antrag der Schutzschrift auf den-selben Gegenstand wie der spätere Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfü-gung bezieht. Dies wird jedoch schon deshalb vielfach nicht der Fall sein, weildieser Antrag bei Abfassung der Schutzschrift dem Antragsgegner in aller Re-gel noch nicht bekannt ist, so daß sich die Schutzschrift in weitem Umfang nurauf Vermutungen über den späteren Inhalt des erwarteten Antrags auf Erlaßeiner einstweiligen Verfügung stützen kann (vgl. dazu auch KG WRP 1999,547, 548; Deutsch, GRUR 1990, 327, 331, 332). Einen Anhalt dafür wird zwaroft die Begründung einer vorausgegangenen Abmahnung geben; der Antrag aufErlaß einer einstweiligen Verfügung kann aber aus vielen Gründen von demGegenstand der Abmahnung abweichen, etwa im Hinblick auf die Antwort desAbgemahnten oder weitere Ermittlungen des Antragstellers.Es kommt hinzu, daß auch nach Stellung eines Antrags auf Erlaß einereinstweiligen Verfügung zunächst kein Raum für Sachanträge des Antragsgeg-ners ist, solange dieser nicht in das Verfahren einbezogen worden ist. Das Ge-richt hat zwar auch in diesem Verfahrensstadium Ausführungen, die der An-tragsgegner in einer Schutzschrift zu dem erwarteten Antrag auf Erlaß einereinstweiligen Verfügung gemacht hat, bei seiner Entscheidungsfindung zu be-rücksichtigen, wenn ihm die Schutzschrift zur Kenntnis kommt (Art. 103 Abs. 1GG). Dabei kommt es aber allein auf das tatsächliche und rechtliche Vorbringenin der Schutzschrift an. Ob diese bereits einen formulierten "Antrag" enthält, istfür das Verfahren ohne Bedeutung (vgl. OLG Braunschweig JurBüro 1993, 218,219; Melullis aaO Rdn. 824). Ein Antrag kann in diesem Stadium des Verfah-rens nur eine Anregung des Antragsgegners an das Gericht sein, in einer be-stimmten Weise zu verfahren oder zu entscheiden. - 6 -III. Danach war die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Ko-stenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Ullmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantSchaffert
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