BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/04 vom 14. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers vom 21. Oktober 2004 gegen den Beschluss des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Juli 2004 in Verbindung mit dem erg344nzenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. September 2004 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren: 11.810,84 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger war stiller Gesellschafter der S. AG. Er hat die Beklagten als deren Vorstandsmitglieder auf R374ckzahlung seiner an die Gesellschaft ge-zahlten Einlage und auf Freistellung von weiteren Zahlungspflichten in An-spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl344gers mit der Ma337gabe zur374ck-gewiesen, dass die Klage als unbegr374ndet abgewiesen wird. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Kl344gers hat der Senat durch Beschluss vom 9. Juni 2005 (II ZR 107/04) als unzul344ssig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den in 247 26 Nr. 8 EGZPO als Zul344ssigkeitsvoraussetzung vorgesehenen Betrag von 20.000,00 200 nicht 374bersteigt. 1 - 3 - Parallel zu der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kl344ger bei dem Oberlandesgericht eine R374ge nach 247 321 a ZPO erhoben und zur Begr374ndung ausgef374hrt, das Berufungsurteil stelle eine 334berraschungsentscheidung dar und verletze ihn daher in seinem Grundrecht auf rechtliches Geh366r. Diese R374ge hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2004 als unzul344ssig verwor-fen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass 247 321 a ZPO in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur auf erstinstanzliche Entscheidun-gen anwendbar sei. Auf eine Gegenvorstellung des Kl344gers hat es mit Be-schluss vom 2. September 2004 seinen vorangegangenen Beschluss dahinge-hend erg344nzt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Daraufhin hat der Kl344ger gegen die Verwerfung seiner Anh366rungsr374ge Rechtsbeschwerde einge-legt. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 3 Eine Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder wenn sie in dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlan-desgerichts im ersten Rechtszug zugelassen ist. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erf374llt. 4 Nicht ausreichend ist, dass die Rechtsbeschwerde nach der Entschei-dung des Berufungsgerichts 374ber die Anh366rungsr374ge in dem Erg344nzungsbe-schluss zugelassen worden ist. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 24. November 2003 (II ZB 37/02, WM 2004, 1698) entschieden hat, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht durch eine Erg344nzungsentscheidung entsprechend 247 321 ZPO nachgeholt werden. Insoweit kommt lediglich eine Berichtigung der urspr374nglichen Entscheidung nach 247 319 ZPO in Betracht. Da-f374r muss aber die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen worden und 5 - 4 - lediglich versehentlich in dem Beschluss nicht zum Ausdruck gekommen sein, und dieser Umstand muss aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorg344ngen bei seinem Erlass erkennbar geworden sein (Senat aaO). Daran fehlt es hier. 6 Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ergibt sich aus der Entscheidung des IX a-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2004 (IX a ZB 182/03, NJW 2004, 2529) nichts anderes. Auch der IX a-Senat hat ausgef374hrt, dass eine Erg344nzungsentscheidung entsprechend 247 321 ZPO in Bezug auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde grunds344tzlich unzul344ssig ist. Er hat davon nur dann eine Ausnahme f374r geboten erachtet, wenn durch die Entscheidung, auf die sich die Rechtsbeschwerde beziehen soll, Verfahrens-grundrechte des Beschwerdef374hrers verletzt worden sind und diese Entschei-dung deshalb auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben w344re. Diese Voraussetzung ist hier nicht erf374llt. Im 334brigen h344tte eine etwa zul344ssige Rechtsbeschwerde keinen Erfolg gehabt, weil das Recht des Kl344gers auf rechtliches Geh366r von dem Berufungs- 7 - 5 - gericht nicht verletzt worden ist. Das angefochtene Urteil stellt keine 334berra-schungsentscheidung dar. Goette Kraemer M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 22.05.2003 - 4 O 2052/02 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.07.2004 - 8 U 616/03 -
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