BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 23/06 vom 30. November 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StrEG 247 13; ZPO 247 167 Stellt die Partei wegen einer beabsichtigten Klage auf Entsch344digung f374r eine Strafverfolgungsma337nahme einen Prozesskostenhilfeantrag, ohne innerhalb der Frist des 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und unter Beif374gung der erforderlichen Belege darzulegen, kommt ihr die R374ckwir-kung der sp344teren Zustellung der Klage auf den Eingang ihres Gesuchs nicht zugute. BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 23/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 8. Februar 2006 - 1 W 104/05 - wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Antragsteller verlangt von der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg eine Entsch344digung f374r erlittene Strafverfolgungsma337nahmen. Mit rechtskr344ftigem Beschluss vom 21. Mai 2002 stellte das Amtsgericht fest, dass der Antragsteller wegen des durch den Vollzug der Untersuchungshaft erlitte-nen Schadens zu entsch344digen sei. Mit am 9. Mai 2005 zugestelltem Bescheid vom 2. Mai 2005 lehnte die Justizbeh366rde den Entsch344digungsantrag des An-tragstellers ab. 1 Der Antragsteller reichte am 8. August 2005 beim Landgericht eine durch seine Prozessbevollm344chtigte unterzeichnete 204Klage sowie Antrag auf Prozess-kostenhilfe223 ein. Am Ende der Klageschrift wird zum Prozesskostenhilfeantrag ausgef374hrt, der Antragsteller sei nach seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen 2 - 3 - Verh344ltnissen au337erstande, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, da er von Arbeitslosengeld II lebe. Die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse werde umgehend nachgereicht. Dies geschah - nach gerichtlicher Aufforderung vom 6. Oktober 2005 - am 20. Oktober 2005. Mit Ver-f374gung vom 9. August 2005 ist der Antragsgegnerin eine unbeglaubigte Ab-schrift der Klage mit dem Prozesskostenhilfeantrag mit der M366glichkeit zur Stel-lungnahme zugeleitet worden. Die Klage ist noch nicht zugestellt worden. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag am 21. November 2005 zur374ckgewiesen, weil die Prozessf374hrung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Antragsteller habe die Frist des 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ver-s344umt. Ihm komme auch die R374ckwirkungsfiktion des 247 167 ZPO nicht zugute. Zu einer Zustellung "demn344chst" k366nne es nicht mehr kommen, weil der An-tragsteller innerhalb der zu wahrenden Frist keine Angaben 374ber seine pers366nli-chen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse gemacht, sondern diese erst nach mehr als zwei Monaten nachgereicht habe. Das Beschwerdegericht hat die Be-schwerde des Antragstellers zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zuge-lassen. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil die Vorinstanzen mit Recht davon aus-gegangen sind, dass eine etwa noch vorzunehmende Zustellung der Klage die Frist des 247 13 StrEG nicht wahrt. 4 - 4 - 1. a) Nach 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ist die Klage, mit der die Entscheidung 374ber den Entsch344digungsanspruch im Rechtsweg zu 374berpr374fen ist, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. F374r die Erhe-bung der Klage kommt es nach 247 253 Abs. 1 ZPO grunds344tzlich auf deren Zu-stellung an. Soll durch die Zustellung - wie hier - eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach 247 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erkl344-rung ein, wenn die Zustellung demn344chst erfolgt. Diese Bestimmung ist auch auf die Klagefrist des 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 17. M344rz 1983 - III ZR 154/81 - MDR 1983, 1002 f zu 247 270 Abs. 3 ZPO a.F.). 5 b) Ob eine Zustellung "demn344chst" im Sinne des 247 167 ZPO erfolgt, be-urteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverz366ge-rungen innerhalb des gerichtlichen Gesch344ftsbetriebs bewahrt werden. Denn derartige Verz366gerungen liegen au337erhalb ihres Einflussbereichs. Dagegen sind der Partei die Verz366gerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbe-vollm344chtigter (247 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessf374hrung h344tte ver-meiden k366nnen. Eine Zustellung "demn344chst" nach der Einreichung oder An-bringung des zuzustellenden Antrags oder der zuzustellenden Erkl344rung bedeu-tet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umst344nden angemessenen, selbst l344ngeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollm344chtigter unter Ber374cksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare f374r die alsbaldige Zu-stellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demn344chst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollm344chtigter durch nachl344ssiges - auch leicht fahrl344ssiges - Verhalten zu einer nicht blo337 geringf374gigen Zustellungsverz366gerung beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - VersR 1983, 661, 662; Senatsbeschluss vom 6 - 5 - 2. November 1989 - III ZR 181/88 - BGHR ZPO 247 270 Abs. 3 demn344chst 4; sie-he auch BGHZ 145, 358, 362 m.w.N.). Diese Grunds344tze gelten auch bei Verz366gerungen durch ein Prozesskos-tenhilfeverfahren. Deshalb wahrt die Einreichung der Klageschrift auch in die-sem Fall r374ckwirkend die Frist, wenn die Klage nur unverz374glich nach der vom Kl344ger nicht verz366gerten (positiven oder negativen) Entscheidung 374ber den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 21. M344rz 1991 - III ZR 94/89 - NJW 1991, 1745, 1746). 7 2. Gemessen an diesen Grunds344tzen ist es hier aus Gr374nden, die dem An-tragsteller zuzurechnen sind, zu Verz366gerungen gekommen, die es ausschlie-337en, dass die Klage noch "demn344chst" im Sinne des 247 167 ZPO zugestellt wer-den kann. 8 a) Zwar ist hier in der Frist des 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG nicht nur ein mit einem Prozesskostenhilfeantrag versehener Klageentwurf eingegangen, son-dern bereits die von einem postulationsf344higen Anwalt unterzeichnete Klage-schrift. Die Frage einer Einzahlung oder Anforderung eines Gerichtskostenvor-schusses f374r die Zustellung der Klage stellte sich nicht, da der Antragsteller mit der Stellung seines Prozesskostenhilfeantrags deutlich machte, dass er im Hin-blick auf seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse von entstehenden Gerichtskosten befreit werden wollte. Dies setzte notwendigerweise eine n344he-re Pr374fung seines Prozesskostenhilfeantrags und - nach Ma337gabe des 247 118 Abs. 1 ZPO - eine Anh366rung des Gegners voraus. Eine solche, im Bewilli-gungsverfahren angelegte Verz366gerung steht der M366glichkeit einer (sp344teren) Zustellung "demn344chst" im Sinne des 247 167 ZPO nicht entgegen. 9 - 6 - b) Der Senat hat weiter durch Beschluss vom 30. November 2006 (III ZB 22/06 - f374r BGHZ vorgesehen) entschieden, eine unbemittelte Partei, die inner-halb der Frist des 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG lediglich einen Prozesskostenhilfe-antrag stelle, k366nne die R374ckwirkung des 247 167 ZPO in Anspruch nehmen, wenn sie alles ihr Zumutbare f374r die alsbaldige Zustellung der Klage tue. Zwar gen374gt die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags und seine 334bermittlung an die Gegenseite f374r sich gesehen nicht, die Ausschlussfrist des 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG zu wahren (vgl. Meyer, StrEG, 6. Aufl. 2005, 247 13 Rn. 8; Meyer-Go337ner, StPO, 49. Aufl. 2006, Anhang 5 247 13 StrEG Rn. 1; BGHZ 98, 295, 298 zur Wahrung der Frist des 247 12 Abs. 3 VVG). Insoweit kommt es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - vielmehr auf die Zustellung der Klage an. Das Kammergericht (KG-Report Berlin 2005, 168) hat erwogen, die Wertung des 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB entsprechend heranzuziehen, der f374r die Veran-lassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gew344hrung von Pro-zesskostenhilfe - neben einer Klageerhebung (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) - eine eigenst344ndige M366glichkeit der Verj344hrungshemmung eingef374hrt hat. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar ist die entsprechende An-wendung einzelner Verj344hrungsvorschriften, insbesondere soweit sie Hem-mungstatbest344nde betreffen, je nach dem Sinn und Zweck der in Rede stehen-den Ausschlussfrist in Betracht zu ziehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 79, 1, 2 zu 247 12 StrEG und 247 206 BGB a.F.). Ein Bed374rfnis hierf374r besteht hier indes nicht, weil den Interessen der finanziell unbemittelten Partei dadurch Rechnung ge-tragen werden kann, dass sie innerhalb der Ausschlussfrist des 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG Prozesskostenhilfe beantragt und die Klage unverz374glich nach der von ihr nicht verz366gerten (positiven oder negativen) Entscheidung 374ber den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird (so wohl auch OLG Schleswig JurB374ro 2000, 208; Sch344tzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl. 2003, 247 13 Rn. 3). Dies hat der Bun-desgerichtshof bereits f374r die Frist des 247 12 Abs. 3 Satz 1 VVG entschieden, 10 - 7 - wonach der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich gel-tend gemacht wird (vgl. BGHZ 98, 295, 299 ff; Urteil vom 8. M344rz 1989 - IVa ZR 17/88 - NJW-RR 1989, 675). Grundlage hierf374r ist die 334berlegung, dass es im Bereich der Verwirkli-chung des Rechtsschutzes der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, die pro-zessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (vgl. BVerfGE 81, 347, 356 m.w.N.). Es ist daher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon fr374her anerkannt worden, dass ein ordnungsgem344337 begr374ndetes und vollst344ndiges Armenrechtsgesuch, das am letzten Tag vor Ablauf der Frist bei Gericht eingereicht wird, die Hemmungswirkung des 247 203 Abs. 2 BGB a.F. ausl366st (vgl. BGHZ 70, 235, 237 ff). Verlangt die in Rede ste-hende Vorschrift dar374ber hinaus die Erhebung der Klage oder - dem weitge-hend gleichbedeutend - die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs (vgl. BGHZ 98, 295; Senatsurteil vom 21. M344rz 1991 - III ZR 94/89 - NJW 1991, 1745), muss hinzukommen, dass die unbemittelte Partei, soweit noch nicht ge-schehen, alsbald die Klage einreicht, sobald 374ber das Prozesskostenhilfege-such entschieden worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. M344rz 1989 aaO). Sie bleibt daher auch bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags in der Pflicht, nach der Entscheidung 374ber ihr Gesuch weiterhin alles ihr Zumutbare zu tun, damit die Klage "demn344chst" im Sinne des 247 167 ZPO zugestellt werden kann. 11 - 8 - c) Mit Recht haben die Vorinstanzen dem Antragsteller aber als S344umnis zugerechnet, dass er seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht in der Frist des 247 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG unter Einreichung des hierf374r vorge-sehenen Vordrucks (247 117 Abs. 4 ZPO) und unter Beif374gung der erforderlichen Belege dargelegt hat. Auch wenn dies den zeitlichen Ablauf des konkreten Pro-zesskostenhilfeverfahrens, in dem die Parteien 374ber die Erfolgsaussicht der Klage mehrere Schrifts344tze gewechselt haben, nicht hinausgez366gert haben mag, geh366rt es zu den Pflichten einer unbemittelten Partei, in F344llen, in denen eine fristgebundene Prozesshandlung vorzunehmen ist, die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist ordnungsgem344337 darzulegen. Das ist im Zusammenhang mit der Einlegung ei-nes Rechtsmittels st344ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 148, 66, 69; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 381/03 - FamRZ 2005, 196 f; Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ 2006, 1522 f) und kann auch f374r die Ausschlussfrist des 247 13 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht anders beantwortet werden. Dass einer unbemittelten Partei unter solchen, von 12 - 9 - ihr zu vertretenden Umst344nden nicht die Wirkung des 247 167 ZPO zugute kom-men kann, hat auch das Bundesverfassungsgericht in einer Kammerentschei-dung gebilligt (NJW 1994, 1853). Schlick Wurm Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2005 - 303 O 436/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 1 W 104/05 -
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