BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 23/06 vom 6. April 2006 in der Prozesskostenhilfesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Februar 2006 wird auf Kosten des An-tragstellers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 95.386,30 200 festgesetzt. Gr374nde: Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzul344ssig. Gegen einen Be-schluss, den ein Oberlandesgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist 1 - 3 - oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (247 133 GVG, 247 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.09.2005 - 18 O 514/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2006 - 23 W 51/05 -
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