BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/06 vom 18. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2006 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2 gegen den Beschluss der 10. Kammer f374r Handelssachen des Landge-richts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2005 wird zur374ckgewie-sen. Der Nebenintervenient zu 2 tr344gt die Kosten der Beschwerdever-fahren. Gegenstandswert: 5.000,00 200. Gr374nde: I. Die Kl344ger und die Nebenintervenienten sind Aktion344re der Beklagten. Die auf der au337erordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 7. Januar 2005 unter den Tagungsordnungspunkten 2 und 3.1 bis 3.11 gefassten Be-schl374sse sind von dem Kl344ger zu 1 und die unter dem Tagungsordnungspunkt 3 gefassten Beschl374sse von den Kl344gern zu 2 bis 4 mit Anfechtungs- und Nichtig-keitsklage angegriffen worden. Die Nebenintervenientin zu 1 ist dem Rechts- 1 - 3 - streit auf Seiten des Kl344gers zu 1, der Nebenintervenient zu 2 auf Seiten der Kl344gerin zu 2 beigetreten. 2 In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Kl344ger und die Beklagte einen Vergleich geschlossen, durch den sich die Kl344ger zur R374cknahme ihrer Klage und die Beklagte im Gegenzug zur 334bernahme der den Kl344gern entstandenen Gerichtskosten sowie der Geb374hren und Auslagen ihrer Prozessbevollm344chtigten aus einem Streit- bzw. Gegenstandswert i.H.v. 100.000,00 200 verpflichtetet haben. Nach R374cknahme der Klage haben die Ne-benintervenienten beantragt, ihre au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten auf-zuerlegen. Das Landgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die sofortige Be-schwerde des Nebenintervenienten zu 2 hat das Oberlandesgericht die durch seine Nebenintervention verursachten Kosten der Beklagten auferlegt. Dage-gen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwer-de der Beklagten. II. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landge-richts. Der Nebenintervenient zu 2 hat entgegen der Auffassung des Oberlan-desgerichts keinen Anspruch auf Erstattung seiner au337ergerichtlichen Kosten durch die Beklagte. 3 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, aus 247 101 Abs. 1 ZPO werde der allgemeine Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass der Nebenintervenient hin-sichtlich seiner Kosten genauso zu behandeln sei wie die von ihm unterst374tzte Partei ("Kostenparallelit344t") und eine von der Hauptpartei durch Vergleich ge-troffene Regelung auch dann f374r den Streithelfer ma337geblich sei, wenn er an dem Vergleich nicht teilgenommen habe oder die Kosten der Nebenintervention 4 - 4 - ausdr374cklich ausgenommen worden seien. Es sei entgegen im Schrifttum ver-tretener Auffassung kein Grund erkennbar und von 247 101 Abs. 2 ZPO nicht ge-fordert, den streitgen366ssischen Nebenintervenienten dort, wo sich seine gegen-374ber dem einfachen Nebenintervenienten abweichende Rechtsstellung nicht niederschlage, kostenm344337ig anders zu behandeln als den "einfachen" Nebenin-tervenienten. Dieses Ergebnis stehe nicht in Widerspruch zu der Entscheidung BGH JZ 1985, 853, die ma337geblich auf das dort von der Beklagten erkl344rte An-erkenntnis gest374tzt worden sei, das, weil ein Fall des 247 93 ZPO offenbar nicht vorgelegen habe, ohne die eingetretene Erledigung und die damit nach 247 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung zur Kostentragung der Beklagten nach 247 91 ZPO gef374hrt h344tte. 2. Dies begegnet, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 5 a) 247 101 Abs. 1 ZPO regelt die Frage, wer f374r die durch eine unselbst344n-dige Nebenintervention (247 67 ZPO) verursachten Kosten aufzukommen hat, in der Weise, dass sie dem Gegner der unterst374tzten Hauptpartei aufzuerlegen sind, soweit er nach 247247 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Wegen des danach ma337geblichen Grundsatzes der Kostenparallelit344t ent-spricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterst374tzte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGHZ 154, 351, 354; Sen.Beschl. v. 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354). 334bernimmt der Gegner durch einen Vergleich die Ko-sten der Hauptpartei, kann auch der unselbst344ndige Nebenintervenient von ihm Erstattung seiner Kosten verlangen (BGH, Beschl. v. 23. Januar 1967 - III ZR 15/64, NJW 1967, 983 f.). 6 - 5 - b) Diese Kostengrunds344tze finden jedoch - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet - im Streitfall keine Anwendung, weil es sich wegen der durch 247247 248, 249 AktG angeordneten Rechtskrafterstreckung (Sen.Urt. v. 1. M344rz 1999 - II ZR 305/97, ZIP 1999, 580 f.) um eine streitgen366ssische Ne-benintervention (247 69 ZPO) handelt und mithin nicht 247 101 Abs. 1, sondern 247 101 Abs. 2 ZPO einschl344gig ist, so dass 374ber die au337ergerichtlichen Kosten der Partei und ihres streitgen366ssischen Nebenintervenienten eine jeweils ei-genst344ndige Entscheidung zu ergehen hat. Dem Nebenintervenienten zu 2 steht nach R374cknahme der Klage durch die von ihm unterst374tzte Kl344gerin zu 2 wegen der Kostenvorschrift des 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ein Erstattungsan-spruch gegen die Beklagte nicht zu. 7 aa) F374r die streitgen366ssische Nebenintervention gilt "ausschlie337lich" die Kostenregelung des 247 101 Abs. 2, 247 100 ZPO (Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. 247 101 Rdn. 1; M374nchKommZPO/Belz, 2. Aufl. 247 101 Rdn. 2; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO 27. Aufl. 247 101 Rdn. 9; HK-ZPO/Gierl 247 101 Rdn. 15; Andreas Sturm, NZG 2006, 921, 924), die den streitgen366ssischen Ne-benintervenienten - wie es bereits dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprach (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen Band 2, 2. Aufl., Nachdruck der Ausgabe Berlin 1981, 1983, S. 202) - kostenrechtlich uneingeschr344nkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellt. Die in der Verweisung des 247 101 Abs. 2 ZPO auf 247 100 ZPO zum Ausdruck kommende Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Kostenparallelit344t im Verh344ltnis zwi-schen Hauptpartei und streitgen366ssischem Nebenintervenienten beruht auf dessen im Vergleich zu einem einfachen Streitgenossen rechtlich selbst344ndige-ren Stellung (Sen. Beschl. v. 3. Juni 1985 - II ZR 284/84, JZ 1985, 853 f.). Der von dem Oberlandesgericht und der Rechtsbeschwerdeerwiderung bef374rworte-te erg344nzende R374ckgriff auf 247 101 Abs. 1, 247 98 ZPO ist daher mit der eindeuti-gen Gesetzeslage nicht zu vereinbaren (Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 247 101 8 - 6 - Rdn. 8). Der Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen be-stimmt sich entsprechend den aus 247 100 ZPO hergeleiteten Kostengrunds344tzen nach seinem pers366nlichen Obsiegen und Unterliegen im Verh344ltnis zu dem Gegner. Daran ankn374pfend ist auch 374ber die Kosten eines streitgen366ssischen Nebenintervenienten eigenst344ndig und unabh344ngig von der f374r die unterst374tzte Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage der f374r ihn ma337geblichen Umst344nde zu befinden. Aus dieser Erw344gung hat der Senat im Rahmen einer nach 247 91 a ZPO ergangenen Kostentscheidung das von der unterst374tzten Hauptpartei abgegebene Anerkenntnis bei der ihr gegen374ber zu treffenden Kostenentscheidung ber374cksichtigt, es aber - was das Oberlandes-gericht verkannt hat - nicht zum Nachteil des streitgen366ssischen Nebeninterve-nienten gewertet, sondern insoweit auf die mutma337lichen Erfolgsaussichten der Klage abgestellt (Beschl. v. 3. Juni 1985 aaO). bb) 334ber die au337ergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten zu 2 ist danach ohne R374ckgriff auf den zwischen den Parteien geschlossenen Ver-gleich, der hierf374r keine Regelung enth344lt, gesondert zu entscheiden. Infolge der R374cknahme der Klage durch die von ihm unterst374tzte Kl344gerin zu 2 hat der Nebenintervenient zu 2 gem344337 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO seine au337ergerichtli-chen 9 - 7 - Kosten selbst zu tragen (OLG K366ln MDR 1986, 503; Z366ller/Greger, ZPO 25. Aufl. 247 269 Rdn. 18 a). Goette Kurzwelly Gehrlein Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.10.2005 - 3/10 O 3/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.09.2006 - 21 W 44/05 -
Full & Egal Universal Law Academy