Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 101 Abs. 2, 247247 100, 69 Der in 247 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelit344t gilt nur in F344l-len einfacher Nebenintervention. Handelt es sich um eine streitgen366ssische Ne-benintervention (247 69 ZPO, hier: Beitritt von Aktion344ren zu einer von anderen Akti-on344ren gef374hrten Anfechtungs-/bzw. Nichtigkeitsklage), sind ausschlie337lich 247 101 Abs. 2, 247 100 ZPO anzuwenden, so dass 374ber die Kosten des Nebenintervenien-ten eigenst344ndig und unabh344ngig von der gegen374ber der unterst374tzen Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung zu befinden ist. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
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