BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/07 vom 26. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 66, 71 Abs. 1; AktG 247 245 Nr. 1 (Fassung: UMAG v. 22. September 2005, BGBl. I, S. 2802) a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann auch nach Inkrafttre-ten des UMAG v. 22. September 2005 der auf Kl344gerseite beitretende Aktio-n344r sein nach 247 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterst374tzten Partei schon allein damit begr374nden, dass ein stattgeben-des Anfechtungsurteil gem344337 247 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegen374ber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet. b) Auch nach Inkrafttreten des UMAG unterliegt ein auf Seiten des Anfech-tungskl344gers beitretender Nebenintervenient wie bisher keiner besonderen aktienrechtlichen Beschr344nkung i. S. einer - der Klagebefugnis gem344337 247 245 Nr. 1 AktG entsprechenden - "Nebeninterventionsbefugnis" (i. Anschl. an Senatsbeschluss v. 23. April 2007 - II ZB 29/05, ZIP 2007, 1528 - z.V.b. in BGHZ 172, 136). BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Mai 2008 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Nebenintervenienten Nr. 41 der Kl344gerin zu 23 und der Nebenintervenientin Nr. 43 der Kl344gerin zu 27 wer-den der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2007 aufgehoben und das Zwi-schenurteil der 5. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. M344rz 2007, soweit es ihre Nebeninter-ventionen zur374ckgewiesen und ihnen ihre erstinstanzlichen au337ergerichtlichen Kosten auferlegt hat, abge344ndert. Als Nebenintervenienten werden zugelassen: Der Nebeninterve-nient Nr. 41 hinsichtlich der Klage der Kl344gerin zu 23, die Nebenin-tervenientin Nr. 43 bez374glich der Klage der Kl344gerin zu 27 gegen die Beschl374sse der Hauptversammlung der Beklagten vom 13./14. Dezember 2005 zu TOP 2, 3, 5, 6. Die Kosten des Zwischenstreits werden der Beklagten auferlegt. Beschwerdewert: 600.000,00 200 Gr374nde: I. Die 38 Kl344ger und die f374nf Nebenintervenienten - darunter die beiden Rechtsbeschwerdef374hrer (nachfolgend: Nebenintervenient zu 41 und Nebenin-tervenientin zu 43) - sind Aktion344re der beklagten Aktiengesellschaft. Die Kl344ger 1 - 3 - haben jeweils Anfechtungsklage - und zum Teil hilfsweise Nichtigkeitsklage - gegen verschiedene Beschl374sse der Hauptversammlung der Beklagten vom 13./14. Dezember 2005 erhoben. W344hrend die Kl344gerin zu 23 mit der Anfech-tungs-, hilfsweise Nichtigkeitsklage nur den Hauptversammlungsbeschluss zu TOP 2 angreift, wendet sich die Kl344gerin zu 27 mit entsprechenden Klageantr344-gen dar374ber hinaus gegen die Hauptversammlungsbeschl374sse zu TOP 3, 5 und 6 und zu weiteren TOP. Innerhalb der Frist des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG hat der Nebenintervenient zu 41 seinen Beitritt zum Verfahren der Kl344gerin zu 23 unter Bezugnahme auf deren Vortrag erkl344rt, w344hrend die Nebenintervenientin zu 43 dem Rechtsstreit der Kl344gerin zu 27 hinsichtlich der Anfechtung der Be-schl374sse zu TOP 2, 3, 5 und 6 beigetreten ist; Nichtigkeitsgr374nde sind weder von diesen beiden Nebenintervenienten noch von den von ihnen unterst374tzten Hauptparteien geltend gemacht worden. Die Nebenintervenienten zu 41 und 43 haben - genauso wie die 374brigen, nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren betei-ligten Nebenintervenienten - zwar an der Hauptversammlung der Beklagten vom 13./14. Dezember 2005 teilgenommen, jedoch gegen die dort gefassten Beschl374sse keinen Widerspruch zur Niederschrift erkl344rt. Durch Zwischen- und Schlussurteil vom 30. M344rz 2007 hat das Landge-richt s344mtliche Nebeninterventionen zur374ckgewiesen, weil die Streithelfer man-gels Erhebung eines Widerspruchs zur Niederschrift nicht "anfechtungsberech-tigt" seien, und im 334brigen in der Hauptsache entschieden. Hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung schwebt das Berufungsverfahren vor dem Oberlan-desgericht. Die gegen die Zur374ckweisung ihrer Nebeninterventionen gerichteten sofortigen Beschwerden der Nebenintervenienten zu 41 und 43 hat das Ober-landesgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zur374ckgewiesen. 2 II. Die den f366rmlichen Anforderungen des 247 575 ZPO entsprechenden Rechtsbeschwerden der Nebenintervenienten zu 41 und 43 sind begr374ndet und 3 - 4 - f374hren unter 304nderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Zulassung des Nebenintervenienten zu 41 auf Seiten der Kl344gerin zu 23 sowie der Nebeninter-venientin zu 43 auf Seiten der Kl344gerin zu 27 (247 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner gegenteiligen Ent-scheidung ausgef374hrt: 5 Die formgerecht beigetretenen Nebenintervenienten h344tten zwar als Mit-aktion344re der Kl344ger im Hinblick auf 247 248 AktG grunds344tzlich ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt gem344337 247 66 Abs. 1 ZPO. Gleichwohl seien ihre Ne-beninterventionen unzul344ssig, da sie gegen die angefochtenen Beschl374sse kei-nen Widerspruch zur Niederschrift erkl344rt h344tten; die f374r den Anfechtungskl344ger geltende Vorschrift 374ber die Anfechtungsbefugnis nach 247 245 Nr. 1 AktG gelte auch f374r die Nebenintervention auf Seiten des Anfechtungskl344gers. Der An-spruch des beitrittswilligen Aktion344rs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) sei durch diese Beschr344nkung des Streitbeitritts nicht beeintr344chtigt; die Neben-intervention d374rfe von den Klagevoraussetzungen her nicht besser stehen als die Klage. 2. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Rechtsbeschwerden nicht stand. 6 Der Nebenintervenient zu 41 ist auf der Grundlage seiner am 17. Februar 2006 als Prozesshandlung wirksam gewordenen Streitbeitrittserkl344rung vom 14. Februar 2006 auf Seiten der Anfechtungskl344gerin zu 23, die Nebeninterve-nientin zu 43 aufgrund ihres ebenfalls wirksam erkl344rten Streitbeitritts vom 28. M344rz 2006 auf Seiten der Anfechtungskl344gerin zu 27 zuzulassen, weil beide in ihrer Eigenschaft als Mitaktion344re der Beklagten ihr Interventionsinteresse glaubhaft gemacht haben (247247 70, 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei unterlagen sie - abgesehen von der von ihnen jeweils eingehaltenen Nebeninterventionsfrist 7 - 5 - gem344337 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG [i.d.F. des Gesetzes zur Unternehmensintegri-t344t und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005, BGBl. I, S. 2802] - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keiner besonderen aktienrechtlichen Beitrittsbeschr344nkung im Sinne einer "Nebenin-terventionsbefugnis" entsprechend 247 245 Nr. 1 AktG. 8 a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann - wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt - der auf Kl344gerseite beitretende Aktion344r nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sein gem344337 247 66 ZPO er-forderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterst374tzten Partei schon allein damit begr374nden, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gem344337 247 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegen374ber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfal-tet (vgl. nur Sen.Beschl. v. 23. April 2007 - II ZB 29/05, ZIP 2007, 1528 Tz. 9, 10 m.w.Nachw. - z.V.b. in BGHZ 172, 136). b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Zul344ssigkeit des Beitritts der Nebenintervenienten zu 41 und 43 nicht deshalb zu verneinen, weil sie trotz ihres Erscheinens in der Hauptversammlung der Beklagten keinen Wi-derspruch zur Niederschrift gegen die von den - von ihnen jeweils unterst374tz-ten - Kl344gern (zu 23 bzw. zu 27) angegriffenen Hauptversammlungsbeschl374sse gem344337 247 245 Nr. 1 AktG erkl344rt haben. Die in 247 245 Nr. 1 AktG geregelte Be-grenzung der Anfechtungsbefugnis gilt zwar f374r den Anfechtungskl344ger, nach derzeit g374ltigem Gesetzesrecht jedoch nicht - entsprechend - f374r den Nebenin-tervenienten, der im Anfechtungsprozess auf Seiten des Anfechtungskl344gers beitritt. Hierzu hat der Senat bereits im Beschluss vom 23. April 2007 (aaO Tz. 17-19) - der dem Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung noch nicht zug344nglich war - ausgef374hrt: 9 "247 245 Nr. 1 AktG stellt zwar f374r die materielle Klagebefugnis des po-tentiellen Anfechtungskl344gers ein entsprechendes Erfordernis auf; - 6 - die Vorschrift ist jedoch insoweit nicht zugleich als eine prozessuale Einschr344nkung der "Nebeninterventionsbefugnis" mit der Folge konzipiert, dass eine Nebenintervention nur von einem in der Hauptversammlung erschienenen bzw. vertretenen Aktion344r erho-ben werden k366nnte, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erkl344rt hat. Die Mitgliedschaft als Aktion344r und die aus ihr flie337enden Abwehr- und Kontrollrechte sind Sinn und Grundlage daf374r, dem Nebenintervenienten die Beteiligung an einem fremden Anfechtungsprozess zu gestatten. Sein Interventionsinteresse er-gibt sich - wie bereits dargelegt - aus der Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung des 247 248 Abs. 1 Satz 1 AktG und der daraus abzuleitenden Gew344hrleistung des rechtlichen Geh366rs im fremden Anfechtungsprozess. Deshalb ist es f374r das Interventions-recht eines Aktion344rs unerheblich, ob er in der Hauptversammlung 374berhaupt erschienen ist oder ob er Widerspruch gegen den Hauptversammlungsbeschluss hat protokollieren lassen, mithin selbst klagebefugt gewesen w344re. 205Die Hypothese des Beru-fungsgerichts, dass der streitgen366ssische Nebenintervenient nicht besser gestellt sein d374rfe als der Anfechtungskl344ger, verkennt die Unterschiede zwischen den beiden prozessualen Rechtsinstituten und l344sst sich 374berdies weder aus der Zivilprozessordnung noch aus 247 245 Nr. 1 AktG selbst ableiten; sie h344tte zur - unvertretbaren - Folge, dass das Rechtsinstitut der Nebeninter-vention f374r diese Klage praktisch abgeschafft, der Aktion344r mithin gezwungen w344re, selbst Anfechtungsklage zu erheben. Die Gleich-setzung der Anfechtungsbefugnis mit einer entsprechenden, im Gesetz nicht normierten "Nebeninterventionsbefugnis" entsprach daher jedenfalls nicht dem bis zum Inkrafttreten des UMAG gelten-den "alten" Aktienrecht. 205 Der Gesetzgeber hat auch im UMAG keine Vorschrift dahingehend eingef374hrt, dass etwa die Regelung 374ber die Anfechtungsbefugnis gem344337 247 245 Nr. 1 AktG bez374glich des Erfordernisses des Wider-spruchs zur Niederschrift durch den in der Hauptversammlung er-schienenen Aktion344r auch f374r den Nebenintervenienten gelten soll. Allerdings hat er f374r die Anfechtungsklage die Anfechtungsbefugnis nach 247 245 Nr. 1 AktG um die sog. Vorbesitzzeitregelung erweitert. Hierauf bezogen enth344lt die Begr374ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum UMAG den Hinweis, es bed374rfe keiner aus-dr374cklichen Regelung im Gesetz, dass die Vorbesitzzeitregelung auch f374r die Nebenintervention zu gelten habe, es sei nicht ersicht-lich, weshalb der Kl344ger in den Klagevoraussetzungen schlechter - 7 - gestellt sein sollte als der Nebenintervenient (RegE UMAG, BT-Drucks. 15/5092 S. 27 zu Nr. 21). Es kann dahinstehen, ob diese 304u337erung der Entwurfsverfasser eine taugliche gesetzliche Grund-lage f374r die 334bertragung jener Neuregelung zur Anfechtungsbefug-nis eines Kl344gers auf das zivilprozessrechtliche Institut der Neben-intervention bilden kann, zumal die gegebene Begr374ndung die grundlegenden Unterschiede zwischen den beiden Rechtsinstituten au337er Betracht l344sst, weil es f374r die Nebenintervention keine "Kla-gevoraussetzungen" gibt. Jedenfalls gibt diese - zudem rechtlich verschwommene - 304u337erung der Regierungsbegr374ndung keine Veranlassung dazu, das schon bislang geltende Gesetzesrecht der Anfechtungsbefugnis 374ber die Pflicht des Aktion344rs zum Erschei-nen in der Hauptversammlung und zur Einlegung des Wider-spruchs gegen den betreffenden Hauptversammlungsbeschluss (247 245 Nr. 1 AktG a.F.) - entgegen dem bisher gebotenen Ver-st344ndnis - gleichsam "r374ckwirkend" als eine (zugleich) die Nebenin-tervention beschr344nkende Regelung nach Art einer "Nebeninter-ventionsbefugnis" neu zu deuten und in einem derartigen Sinne auf den bereits vor Inkrafttreten des UMAG vollzogenen Beitritt des Nebenintervenienten anzuwenden. 205" Der Kerngehalt dieser Aussagen ist nicht auf Altf344lle von bereits vor In-krafttreten des UMAG vollzogenen Beitritten von Nebenintervenienten - wie sie jener Entscheidung zugrunde lagen - beschr344nkt. Vielmehr ist die Rechtslage insoweit mangels einer ausdr374cklichen gesetzlichen (Neu-)Regelung 374ber eine "Nebeninterventionsbefugnis", welche die Nebenintervention bei der aktien-rechtlichen Anfechtungsklage entsprechend der Klagebefugnis gem344337 247 245 Nr. 1 AktG einschr344nkt, auch nach Inkrafttreten des UMAG unver344ndert. 10 Die Beschr344nkungen des Anfechtungsrechts in 247247 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 AktG betreffen allein die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Aktion344r mit seinem Angriff gegen den Beschluss der Hauptversammlung Zugang zum Gericht findet, d.h. ob er die Gerichte 374berhaupt mit Aussicht auf eine Sach-entscheidung 374ber die Rechtm344337igkeit des angefochtenen Beschlusses anrufen 11 - 8 - kann. Demgegen374ber geht es bei der Nebenintervention um das rechtliche Ge-h366r in einem bereits anh344ngigen Verfahren, dessen Ergebnis der Aktion344r ge-m344337 247 248 Abs. 1 Satz 1 AktG gegen sich gelten lassen muss, ohne selbst den Zugang zum Gericht nachgesucht zu haben. Da 247 248 Abs. 1 Satz 1 AktG s344mtliche Aktion344re der Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils un-terwirft, ist die Gew344hrleistung des rechtlichen Geh366rs in jenem Anfechtungs-prozess im Wege der Nebenintervention verfassungsrechtlich unabdingbar (vgl. BVerfGE 60, 7, 14; vgl. auch M. Schwab, LMK 2007, 245988). Soweit die Re-gierungsbegr374ndung zum UMAG dies unter Verkennung der grundlegenden Unterschiede zwischen Klage und Nebenintervention au337er Betracht gelassen und eine Gleichbehandlung von Klagebefugnis und "Nebeninterventionsbefug-nis" - rechtsirrig - als bereits geltendes Recht angesehen hat, kommt einer sol-chen Fehlvorstellung der Entwurfsverfasser ersichtlich keine Gesetzeskraft zu; ein etwa dahingehender Wille des Gesetzgebers hat - anders als etwa bei der neuen Nebeninterventionsfristregelung des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F - kei-nen Niederschlag in einer die bisherige wirkliche Gesetzeslage ab344ndernden Norm gefunden. III. Der Senat hat mit der Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeent-scheidung zugleich in der Sache selbst zu entscheiden, da nach dem festge-stellten Sachverhalt der Zwischenstreit zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 ZPO). Da die blo337e Nichteinlegung eines Widerspruchs zur Niederschrift gegen die betreffenden Hauptversammlungsbeschl374sse auch nicht etwa den 12 - 9 - Vorwurf eines - den Beitritt hindernden - widerspr374chlichen Verhaltens rechtfer-tigt, sind die Nebenintervenienten zu 41 und 43 ohne weiteres im beantragten Umfang gem344337 247 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzulassen. Kurzwelly Kraemer Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2007 - 3/5 O 111/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.07.2007 - 5 W 17/07 -
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