BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 23/11 vom 27. Oktober 2011 in de r Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Simca MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3 Das rechtliche Gehör des Antragstellers eines Löschungs verfahrens nach § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG ist nicht schon dann verletzt, wenn das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich auf sämtliche Indizien eingeht, die für eine Markenanmeldung zu Spekulationszwecken geltend gemacht worden sind. BGH, Besc hluss vom 27. Oktober 2011 - I ZB 23/11 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler besc hlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 12. April 2011 an Verkü n- dungs Statt zugestellten Beschluss des 28. Senats (Marken - Be - schwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbes chwerde wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin hat die Löschung der am 14. November 2007 für den Markeninhaber für die Waren Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Kraftfahrzeuge, F ahrräder, Motorräder und Teile der vorgenannten Waren, nämlich Motoren, Getriebe, Karosserien, Chassis, Steuerungen, Stoß - dämpfer, Übersetzungsgetriebe, Bremsen, Räder, Felgen, Radkränze, Radkap - pen, Sitze, mechanische Diebstahlsicherungen, Signalhörner un d Hupen, Schonbezüge für Fahrzeugsitze, Kopfstützen, Rückspiegel, Lenkräder, Schutz - leisten, Scheibenwischer, Torsionswellen für Fahrzeuge, Tankkappen, Stoß - stangen, Stoßstangenhör ner, Anhängerkupplungen, Gepäck träger, Skigepäck - träger, Deflektoren, Schieb edächer, Scheiben 1 - 3 - eingetragenen Wortmarke Simca beantragt. Das Deutsche Patent - und Markenamt hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwer - de eingelegt, die sie auf die Anordnung der Löschung für folg ende Waren beschränkt hat: Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, Kraftfahrzeuge, Karos - serien und Chassis als Teile dieser Waren. Die Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 12. April 2011 28 W (pa t) 13/10, juris). Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Bundespatentgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Marke sei nicht im Sinne vo n § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bösgläubig angemeldet worden. Die An - meldung sei weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig erfolgt. Eine Lö - schung der Marke wegen Störung eines schutzwürdigen Besitzstandes komme nicht in Betracht, weil die Antragstellerin d ie Marke "SIMCA" im In und Ausland schon lange vor der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht mehr benutzt habe. Gegen eine sittenwidrige Störungsabsicht des Markeninhabers spreche auch der Umstand, dass er die Marke für einen Teil der geschützten Waren entweder schon benutzt habe oder eine Benutzung plane. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Markeninhaber die Markenanmeldung nicht in erster Linie zur Förderung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, sondern zur unlauteren Behinderung der Antragst ellerin vorgenommen habe. 2 3 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die form und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG auch ohne Zulassung durch das Bundespatent - gericht statthaft, da die Antragstellerin den im Gesetz aufgeführten, die zulas - sungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 I ZB 13/10, MarkenR 2011, 177 Rn. 5 Ivadal II; Beschluss vom 22. Juni 2011 I ZB 9/10 , GRUR 2012, 89 Rn. 5 = WRP 2011, 1461 Stahlschluessel). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Ansp ruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Ver - fahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entschei - dung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwä gung zieht (BVerfGE 86, 133, 145 ; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 I ZB 53/08, GRUR 2009, 992 Rn. 13 = WRP 2009, 1104 Schuhverzierung). Grundsätzlich ist davon aus zugehen, dass das Gericht das Parteivorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflicht et nicht dazu, jedes Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in den Gründen einer gerichtli chen Entscheidung zu bescheiden (BVerfGE 50, 287, 289 f.; 96, 205, 216 f.). Art. 103 Abs. 1 GG ist danach erst verletzt, wenn sich eindeutig ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Gericht auf de n wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer entschei - 4 5 6 7 - 5 - dungserheblichen Frage nicht ei ngeht (vgl. BVerfGE 86, 133, 145 f. ; BGH, Be - schluss vom 30. April 2008 I ZB 4/07, GRUR 2008, 731 Rn. 18 = WRP 2008, 1110 alphaCAM). b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe sich nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, die angegriffene Marke sei in Art einer Hinterhalts - oder Spekulationsmarke angemeldet worden. Dem Markeninhaber sei es darum gegangen, seine finanziellen Ve rhältnisse aufzubessern und sich von der Antragstellerin auf erpresserische Weise seine Tätigkeit "vergolden" zu lassen. Dies mache die Antwort des Markeninhabers vom 17. März 2008 auf die Abmahnung der Antragstellerin deutlich. Sein Vortrag zu den Vorbere itu n- gen für den Bau und die Vermarktung von Fahrzeugen sei unglaubhaft. c) Daraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der A n- tragstellerin. Das Bundespatentgericht hat den Vortrag der Antragstellerin bei seiner Entscheidung berücksichtigt . aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist von einer Bösgläubigkeit des Anmelders auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt. Das Markengesetz knüpft an die Rechtsprechung zum a u- ßerkennzeichenrechtlichen Anspruch au s § 1 UWG aF oder § 826 BGB unter Geltung des Warenzeichengesetzes an. Die zu diesem Anspruch entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG aF heranzuziehen. Sie gelten nach d er Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG unter der Einführung des Eintragung s- hindernisses der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG weiter, weil hierdurch die für die bösgläubige Markenanmeldung b e- stehenden Maßstäbe nicht geändert werd en sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im 8 9 10 - 6 - Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (vgl. Begründung zu Art. 2 Abs. 9 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 5 Buchst. a des Regierungsentwurfs eines G e- setzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts Geschmacksmusterreform - gesetz, BT - Drucks. 15/1075, S. 67 f.). Eine bösgläubige Markenanmeldung kommt danach in Betracht, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasse l- be oder ein verwechselbares Zeic hen für dieselben oder ähnliche Waren b e- nutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin li egen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzsta n- des des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel d er Störung des Besitzstandes des Vorb e- nutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu spe r- ren, als Kennzeichen ha t eintragen lassen oder dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerb s- rechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wet t- bewerbskampfes einsetzt ( vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 I ZB 8/06, GRUR 2009, 780 Rn. 13 = WRP 2009, 820 Ivadal I; Beschluss vom 24. Juni 2010 I ZB 40/09, GR UR 2010, 1034 Rn. 13 = WRP 2010, 1399 LIMES LOGISTIK ; zu § 4 Nr. 10 UWG: BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 21 = WRP 2008, 785 AKADEMIKS; Urteil vom 26 . Juni 2008 I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 20 = WRP 2008, 1319 EROS; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 40/94 EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 C529/07, Slg. 2009, I4893 = GRUR 2009, 763 Rn. 53 Lindt & Sprüngli/Hauswirth). Auch wenn auf Seiten des Vorbenutzers ein schutzwürdiger Besitzstand im I nland noch nicht oder nicht mehr besteht, ist eine bösgläubige Markenanmeldung nicht ausgeschlossen. Eine Bösgläubigkeit der Markenanmeldung kann sich daraus ergeben, dass der Anmelder ein Ze i- - 7 - chen ohne eigene Benutzungsabsicht als Marke hat eintragen lasse n, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 43 Lindt & Sprüngli/Hauswirth). Davon kann auch bei einer Markenanmeldung zu Spekulationszwecken auszugehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2000 I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 Classe E; OLG Köln, NJWE - WettbR 2000, 38, 39; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, G e- wer b licher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 44 f.; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 668 f.; St r öbele i n Ströbele / Hacker, Markeng esetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 694 f.). bb) Auf den Einsatz der angegriffenen Marke zu dem Zweck, die Antra g- stellerin zu behindern, ist das Bundespatentgericht eingegangen. Es hat ang e- nommen, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen A nhaltspunkte jedoch nicht ausreichen anzunehmen, dass die Markenanmeldung nicht in erster Linie zur Förderung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung des Markeninhabers e r- folgt ist, sondern der unlauteren Behinderung der Antragstellerin dienen sollte. Bei seiner Beurteilung hat das Bundespatentgericht die Indizien herangezogen, die gegen eine unlautere Behinderung der Antragstellerin sprechen. Es hat sich in diesem Zusammenhang zwar nicht ausdrücklich mit dem Inhalt des Schre i- bens des Markeninhabers vom 17. März 2008 auseinander ge setzt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass es den Inhalt dieses Schreibens nicht in seine Pr ü- fung einbezogen hat. Das Bundespatentgericht hat in der angefochtenen En t- scheidung den Vortrag der Antragstellerin wiedergegeben, die Marke nanme l- dung sei lediglich erfolgt, um eine Sperr und Spekulationsmarke in die Hand zu bekommen. Zudem hat das Bundespatentgericht die Entscheidung des Deu t- schen Patent - und Markenamts in Bezug genommen, das sich mit der Ford e- rung des Markeninhabers nach ei nem Abfindungsangebot und damit mit dem Inhalt des Schreibens vom 17. März 2008 auseinandergesetzt hat. 11 - 8 - d ) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe bei der Prüfung der Bösgläubigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nich t berücksichtigt, dass zwischen dem Markeninhaber und der deutschen Tochter der Antragstellerin Vertragsbeziehungen bestanden hätten. Aufgrund dieser vertraglichen Beziehungen sei dem Markeninhaber bekannt gewesen, dass die Antragstellerin das Zeichen "SIM CA " über einen längeren Zeitraum markenmäßig benutzt habe und dieses Zeichen über eine erhöhte Bekanntheit verfüge. Daraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antra g- stellerin. Das Bundespatentgericht brauchte auf diesen Vortrag nich t ausdrüc k- lich einzugehen. Auf das Vorbringen zu den früheren vertraglichen Beziehungen ist die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz nur am Rande zurückgekommen . I h- ren Vortrag, dem Markeninhaber seien durch diese Vertragsbeziehungen fi r- meninterne I nformationen zur Nutzung der bisherigen Marken der Antragstell e- rin bekannt gewesen, hat sie nicht konkretisiert. Dazu hätte aber jedenfalls Ve r- anlassung bestanden, nachdem der Markeninhaber diesem Vortrag entgege n- getreten war und den Beschluss der Löschung sabteilung des Harmonisi e- rungsamtes vom 25. Januar 2011 vorgelegt hatte. In diesem Beschluss führt die Löschungsabteilung aus, dass die Antragstellerin ihren Vortrag zu nachvertra g- lichen Treuepflichten des Markeninhabers nicht weiter begründet hat. Auf die Bekanntheit des Zeichens "SIMCA" als Marke der Antragstellerin brauchte das Bundespatentgericht aus seiner Sicht nicht gesondert einzug e- hen, weil es einen schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin wegen ma n- gelnder Benutzung ihrer Marken über e inen längeren Zeitraum verneint hatte. 12 13 14 15 - 9 - Darauf, ob diese Würdigung zutrifft, kommt es im Verfahren der zulassungsfre i- en Rechtsbeschwerde nicht an. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.02.2011 - 28 W(pat) 13/10 - 16
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