BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/11 vom 26. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 26. März 2012 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Ric h- terinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats d es Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Januar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 14.869,35 Gründe: I. Der Beklagte ist mit Urteil des Landgerichts vom 2. Juni 2010 unter A b- weisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 14.869,35 nebst Zinsen verurteilt worden. Das Urteil ist seinem Prozessbevollmächtigten am 7. Juni 2010 zugestellt wor den. Mit am 5. Juli 2010 beim Oberlandesgericht eingega n- genen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Beklagte Berufung eingelegt und die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. September 2010 beantragt, die ihm antragsgemäß gewähr t wurde. Am 7. September 2010 gingen beim Oberlandesgericht folgende Schriftstücke ein: 1 - 3 - - Ein als Berufungsbegründung bezeichnetes Schriftstück, das auf Se i- te 1 den Stempel "Abschrift" trägt und auf Seite 268 unterhalb des Textes mit einem Beglaubigungsverme rk "Beglaubigt Rechtsanwalt" und der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ve r- sehen ist. - Zwei Telefaxsendungen, die jeweils Auszüge des vorbezeichneten Schriftsatzes jeweils die ersten und die letzten zehn Seiten des Schriftsatzes und auf Seite 1 ebenfalls den Aufdruck "Abschrift" s o- wie auf der letzten Seite nicht die Unterschrift des Prozessbevol l- mächtigten in der Unterschriftszeile, sondern ebenfalls nur den unte r- schriebenen Beglaubigungsvermerk enthalten. Am 8. September 2010 ging das Original der Berufungsbegründung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein, das auf Seite 1 keinen Ste m- pelaufdruck und auf Seite 268 in der Unterschriftenzeile die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Beklagten trägt. Nachdem der Proz essbevollmächtigte des Beklagten am 15. November 2010 darauf hingewiesen worden war, dass am Tag des Ablaufs der Ber u- fungsbegründungsfrist lediglich eine beglaubigte Abschrift der Begründung s- schrift eingegangen sei, und ihm mit Verfügung des Vorsitzenden d es Ber u- fungsgerichts mitgeteilt worden war, dass es im Hinblick darauf beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen, beantragte er mit Schriftsatz vom 5. Januar 2011 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Beschluss vom 19. Janu ar 2011 hat das Berufungsgericht die Ber u- fung des Beklagten als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, der Wille des Absenders, die B e- 2 3 4 - 4 - rufungsbegründung in den Verkehr zu bringen, könne nicht mit h inreichender Sicherheit unterstellt werden, wenn am Tag des Fristablaufs lediglich eine aus der Sicht des Empfängers gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Zustellung an den Gegner bestimmte Abschrift einer Berufungsbegründung eingereicht werde. Dies entspr eche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der lediglich die auf einem als Originalschriftsatz bestimmten und eingereichten Schriftsatz fehlende Unterschrift (§ 130 Nr. 6 ZPO) unter bestimmten Vorau s- setzungen durch die Unterzeichnung einer beglau bigten Abschrift ersetzt we r- den könne. Den Wiedereinsetzungsantrag hat es mit der Begründung zurüc k- gewiesen, dieser sei nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach der Beh e- bung des Hindernisses (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) gestellt worden, da der P rozessbevollmächtigte des Beklagten bereits am 15. November 2010 Kenntnis davon erhalten habe, dass lediglich eine beglaubigte Abschrift der B e- rufungsbegründung fristgerecht beim Berufungsgericht eingegangen sei. Ang e- sichts dessen sei der erst am 5. Januar 2011 gestellte Wiedereinsetzungsa n- trag verspätet. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung ihm der Senat mit Beschluss vom 29. November 2011 Pr o- zesskostenhilfe und mit Beschlüssen vom 15. und 19. Dezember 20 11 Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einl e- gung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt hat. 5 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Zurückverweis ung der Sache an das Oberla n- desgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig. Die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, denn die angefochtene Entscheidung verletzt den Beklagten in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf rechtl i- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und zugleich in dem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Ansicht des Ber u- fungsgerichts, die Berufung des Beklagten sei nicht innerhalb der bis zum 7. September 2010 verlängerten Frist durch einen von einem Rechtsanwalt u n- terzeichneten Schriftsatz begründet worden, ist rechtsfehlerhaft. Bereits nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 119, 62, 63; JW 1930, 2953 Nr. 21 ; JW 1934, 420 Nr. 16; JW 1938, 237 Nr. 48), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (siehe nur BGH, Beschluss vom 5. März 1954 VI ZB 21/53, LM Nr. 14 zu § 519 ZPO; Urteil vom 22. September 1992 XI ZR 35/92, VersR 1993, 459 [juris Rn. 13]; siehe au ch BFH, Urteil vom 27. Juli 1977 I R 207/75, BFHE 123, 286, 287 f. [juris Rn. 8]), ersetzt die b e- glaubigte Abschrift einer Berufungs - o der Berufungsbegründungsschrift die U r- schrift, wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogen ist. Die Rechtswirkungen der Einre i- chung der Urschrift eines bestimmten Schriftsatzes treten auch da nn ein, wenn 6 7 8 9 - 6 - eine von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift fristgemäß bei Gericht eingegangen ist. Anders als das Berufungsgericht meint, steht dem nicht entgegen, dass die beglaubigten Abschriften (an sich) nur zur Weiterleitu ng an den Gegner übergeben werden und somit nicht mit Sicherheit Bestandteil der Akten werden. Zwar trifft es zu, dass die Beglaubigung dann primär den Zweck hat, dem Gegner die Überzeugung der Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift zu verschaffen . Das schließt aber nicht aus, dass die beglaubigten Abschriften trotzdem eine von ihrer unmittelbaren Zweckbesti m- mung nicht umfasste Wirkung haben. Diese Wirkung besteht darin, dass das Gericht aus ihrer Einreichung die Überzeugung gewinnen kann, dass das Schriftstück vo n dem Anwalt, der den Beglaubigungsvermerk vollzogen hat, herrührt, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übe r- nehmen und diesen bei Gericht einreichen will und dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Zur Einlegung der Berufung und ihrer Begründung genügt aber die Einreichung eines Schrif t- satzes, der von einer Unterschrift hier auf dem Beglaubigu ngsvermerk des Prozessbevollmächtigten gedeckt ist. 3. Da der Beklagte seine Berufung rechtzeitig begründet hat, hätte das Berufungsgericht sie nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufun gsger icht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es bedarf keiner Entscheidung über den von dem 10 - 7 - Beklagten wegen Versäumung der Berufungs begründungs frist eingelegten A n- trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Insoweit ist der Beschluss des Berufun gsgerichts gegenstandslos. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 02.06.2010 - 5 O 3219/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 19.01.2011 - 13 U 1038/10 -
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