BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 23/13 vom 27. Januar 20 15 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc, Fd Ist der Zugriff auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts einen ganzen Arbeitstag lang nicht möglich, kann es die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangen, dass die de m Rechtsanwalt vorliegenden Handakten auf etwaige Fristabläufe hin kontrolliert we r- den. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZB 23/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 8. November 2013 wird auf ihre Kosten verwo r- fen. Beschwerdewert: bis zu 19.000 Gründe: I. Die Klägerin verfolgt Ansprüche wegen behaupteter Prospektfehler und angeblich fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Beklagten als atypische stille Gesellschafterin. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wurde ihr am 5. Juni 2013 zugestellt. Am 2. Juli 2013 legte sie Berufung ein. Mit Telefax vom 7. August 2013 beantragte die Klägerin Wiede r- einsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsf rist und begründete die Berufung. Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs führte sie aus, aufgrund eines Totalausfalls des Computersystems im Büro ihrer Prozessb e- vollmächtigten am Montag, dem 5. August 2013 sei es nicht möglich gewesen, den Frist enkalender und die Fristabläufe einzusehen und zu bearbeiten. Der 1 - 3 - Hauptserver, an dem sämtliche Computer der Kanzlei hingen, sei bei dem U n- wetter am Wochenende vom 2. August bis 4. August 2013 so schwer besch ä- digt worden, dass die Festplatte habe ausgetaus cht werden müssen. Das Computersystem habe erst am Vormittag des 6. August 2013 durch den z u- ständigen Computertechniker soweit hergestellt werden können, dass ein Arbe i- ten wieder möglich geworden sei. Ein physischer Fristenkalender habe nicht bestanden. In der Kanzlei werde ausschließlich mit elektronischem Kalender gearbeitet. Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass es die Angaben in dem Wiedereinsetzungsgesuch für unzureichend halte, hat die Klägerin ihr Vo r- bringen mit Schriftsatz vom 20. Au gust 2013 vertieft: Die Kanzlei ihrer in M . ansässigen Prozessbevollmächtigten arbeite mit dem Anwaltspro - gramm WinMacs. Alle Akten der Kanzlei würden elektronisch innerhalb dieses Anwaltsprogramms geführt. Auch der Fristenkalender werde ausschließli ch elektronisch in diesem Programm geführt. Das Programm sei zentral auf dem Terminalserver in den Kanzleiräumen in R . gespeichert. Erst wenn man sich über den Terminalserver bei WinMacs anmelde, habe man Zugriff auf die Akten und den Fristenkalen der. Der Server habe sich aufgrund des am W o- chenende eingetretenen Schadens am Morgen des 5. August 2013 nicht hoc h- fahren lassen. Der unverzüglich beauftragte Computertechniker habe den ga n- zen Tag versucht, das Problem zu beheben. Da es sich aber um ein gr ößeres Problem gehandelt habe, welches bis zum heutigen Tag nicht endgültig habe behoben werden können, sei es erst am 6. August 2013 gelungen, den Serve r- zugang soweit herzustellen, dass auf WinMacs habe zugegriffen werden kö n- nen. 2 - 4 - In einem Parallelverfa hren (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag - II ZB 21/13) habe deshalb am 5. August 2013 handschriftlich ein Fristverlä n- gerungsantrag gestellt werden können, weil der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser Fristablauf aus dem Gedächtnis bekannt gewes en sei. Im vo r- liegenden Verfahren sei ihrer Prozessbevollmächtigten aufgrund der Vielzahl von Fristabläufen nicht aus dem Gedächtnis bekannt gewesen, dass diese Frist ebenfalls am 5. August 2013 ablaufen werde. Da im Bereich des Bank - und K a- pitalmarktrecht s bekanntlich eine große Masse an Fällen parallel bearbeitet würde, sei es auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht möglich, alle Fristabläufe auswendig im Kopf zu haben. Auf weitere Nachfrage des Gerichts hat die Kl ä- gerin ihr Vorbringen weiter dahin ergänzt , dass der Server zum Datum der Vo r- frist am 29. Juli 2013 noch funktioniert habe. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Ber u- fungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwo r- fen. Hiergegen richtet sich d ie Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulä s- sig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt s ind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung. Entgegen d er Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der ang e- fochtene Beschluss auch nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiede reinsetzung in den v o- rigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres 3 4 5 - 5 - Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rech t- sprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahre nsordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 6 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. 1. Das Berufungsgeric ht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Es sei auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin davon auszugehen, dass der sachbearbeitenden Rechtsanwältin die Handakte des vorliegenden Ber u- fungsverfahrens aufgrund der auf den 29. Juli 2013 notierten Vorfrist an diesem Tag zur Bearbeitung vorgelegt worden sei. Dass die Handakte von der sachb e- arbeitenden Rechtsanwältin nachfolgend wieder zur erneuten Wiedervorlage erst auf den 5. August 2013, den Tag des Ablaufs der Berufungsbegründung s- frist, wegverfügt worden wäre, sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Bei dieser Sachlage sei es der sachbearbeitenden Rechtsanwältin in Kenntnis des Serverausfalls aber noch am 5. August 2013 unschwer möglich gewesen, z u- mindest die ihr vorliegenden Handakten händisch auf etwaige bevorstehende Fristabläufe zu kontrollieren. Dass mit derartigen Fristabläufen zu rechnen g e- wesen sei, sei der sachbearbeitenden Rechtsanwältin aufgrund des ihr in dem Parallelverfahren erinnerlichen Fristablaufs ebenfalls am 5. August 2013 b e- kannt gewesen und habe sich auch bereits daraus ergeben, dass die ihr in den Vortagen zur Bearbeitung vorgelegten Handakten naturgemäß zumindest zum Teil ebenfalls aufgrund entsprechend notierter Vorfristen vorgelegt worden se i- en. Dass es der sachbearbeite nden Rechtsanwältin gegebenenfalls unter Hi n- zuziehung weiterer Mitarbeiter in der Zeit vom Morgen des 5. August 2013 bis zum Ende dieses Tages nicht möglich gewesen wäre, auch nur die ihr vorli e- genden Handakten auf entsprechende Fristabläufe hin zu prüfen, sei trotz der 6 - 6 - mit richterlicher Verfügung vom 29. August 2013 an die Prozessbevollmächti g- ten der Klägerin ergangenen Aufforderung zur ergänzenden Darlegung nicht ausreichend dargetan worden. Das nicht näher substantiierte Vorbringen, es seien in der Kanzl Fristabläufe zu beachten und zu bearbeiten, ersetze entsprechende Darlegu n- gen und deren Glaubhaftmachung nicht. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsger icht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einz u- halten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ursächlich eine schuldhafte Pflichtenverletzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgewirkt hat; diese muss sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Klägerin h at nicht darg e- tan, dass ihre Prozessbevollmächtigte das ihr Mögliche und Zumutbare zur Fristwahrung getan hat, als am 5. August 2013 der Zugriff auf den Fristenk a- lender aufgrund eines Computerdefekts nicht möglich war . a) Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeit i- gen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation sein es Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und b e- achtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120, 2121; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6). Ein bestimmtes Verfahren ist ins o- 7 8 - 7 - weit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender un d die Wiedervo r- lage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei (BGH, B e- schluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6 mwN). Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen B e- arbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfalt s- maßstabs die Einhaltung der anstehenden Frist gewä hrleistet ist (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 12; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6). Führt der Anwalt einen elektronischen Kalender, darf diese Organisation keine hinter der manuellen Füh rung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583; Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08 und XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 R n. 12; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rn. 9; Beschluss vom 27. März 2012 - II ZB 10/11, NJW - RR 2012, 745 Rn. 7; Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 55/11, NJW - RR 2012, 1085 Rn. 8; Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/ 14, WM 2014, 2388 Rn. 10). Das Gleiche gilt für die Handakte; w ird diese allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insb e- sondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verläs s- lich Auskunft geben können und darf keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, NJW 2014, 3102 Rn. 13). 9 - 8 - b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszug e- hen, dass der sachbearbeitenden Rechtsanwältin die Handakte des vorliege n- den Berufungsverfahrens aufgrund der auf den 29. Juli 2013 notierten Vorfrist an diesem Tag zur Bearbeitung vorgelegt wurde und es weder dargelegt noch glaubhaft gemacht ist, dass die Hand akte von der sachbearbeitenden Recht s- anwältin nachfolgend wieder zur erneuten Wiedervorlage erst auf den 5. August 2013 wegverfügt wurde. Für die rechtliche Beurteilung im Rechtsbeschwerd e- verfahren ist von diesen von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffene n Fes t- stellungen auszugehen. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Prozes s- bevollmächtigten der Klägerin nicht überspannt, wenn es von der sachbearbe i- tende n Rechtsanwältin erwartet, dass die ihr vorliegenden - nicht alle, wie die Rechtsbeschwerde unterstellt - Handakten händisch auf etwaige Fristabläufe hin kontrolliert werden. Treten Störungen in der Organisation des Büros auf, die dazu führen können, dass die Pflichten des Anwalts bei der Fristenkontrolle nicht erfüllt werden, erhöhen sich seine Sorgfaltspflichten. Er muss sicherste l- len, dass seine Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllen, wenn das zur Fristenkontrolle eingerichtete System aufgrund eines Compute r- defekts vorübergehend nicht zuverlässig funktioniert (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 1965 - II ZB 11/64, VersR 1965, 596 f.; Beschluss vom 26. August 1999 - VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783; Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 12/ 13, juris Rn. 13; BFH, Beschluss vom 23. Dezember 2005 - VI R 79/04, BFH/NV 2006, 787 Rn. 12; Beschluss vom 17. Juli 2006 - VII B 291/05, BFH/NV 2006, 1876 Rn. 7). Die Durchsicht der vorgelegten Handakten drängt sich insbesondere deshalb auf, weil die Einh altung der Berufungsb e- gründungsfrist durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen ist (statt anderer 10 11 - 9 - Nachweise BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW - RR 2012, 747 Rn. 9), so dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin damit rechnen musst e, dass sich unter den ihr vorliegenden Handakten solche befi n den, die ihr aufgrund der Vorfrist im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der Ber u- fungsbegründungsfrist vorgelegt worden sind. Dies gilt vorliegend erst recht, weil nach dem Wiedereinsetzungs vorbringen der Klägerin mit solchen Frista b- läufen konkret zu rechnen gewesen ist. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargelegt, dass ihrer Prozessbevollmächtigten die händische Durchsicht der ihr vorliegenden Handakten auf Fristabläufe tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, sondern sie hat nur ohne die eine Beurteilung ermöglichende Substanz behauptet, es seien in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten an jedem Tag eiten gewesen. c) Danach kommt es nicht darauf an, ob das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Wiedereinsetzungsvorbringen den Anforderungen g e- nügt, die im Falle eines auf einen vorübergehenden Computerabsturz gestüt z- ten Wiedereinsetzungsantrags an die substantiierter Darlegung der Art des D e- fekts und seiner Behebung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03, NJW 2004, 2525 Rn. 8; BFH, Beschluss vom 23. Dezember 2005 - VI R 79/04, BFH/NV 2006, 787 Rn. 14; Beschluss vom 17 . Juli 2006 - VII B 291/05, BFH/NV 2006, 1876 Rn. 5). Denn das der Klägerin zuzurec h- nende Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten liegt nicht in dem Ver - 12 13 - 10 - such der Beseitigung der Überspannungsschäden an dem Kanzleiserver. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2013 - 316 O 53/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2013 - 11 U 184/13 -
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