BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 23 /1 4 vom 11 . Dezember 2014 in dem Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d a) Die Bildung eines Schiedsgerichts hat im Sinne v on § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO nicht den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessor d- nung entsprochen, wenn das Schiedsgericht mit einem erfolgreich abgeleh n- ten Schiedsrichter besetzt gewesen ist. Das gilt auch für den Fall, dass die gerichtliche Entscheidung über den Ablehnungsantrag erst nach Erlass des Schiedsspruchs ergangen ist. b) Ein Verfahrensverstoß im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO hat sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsg ericht ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden hätte. c) Danach ist stets anzunehmen, dass sich die Besetzung eines Schiedsg e- richts mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Das gilt auch für den Fall, dass ein mit drei Schiedsrichtern besetztes Schiedsgericht den Schiedsspruch einstimmig erlassen hat. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - I ZB 23/14 - OLG München - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at am 11 . Dezember 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des O be rlandesgerichts München vom 1 0. Februar 2014 wird auf Kosten der Antrags gegnerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 2.294.622 . Gründe: I. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin mit einem am 6. November 1986 ab geschlossenen Vertrag ein Thermalbad verpachtet. In dem Vertrag ist vereinbart, dass für Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen ist und über solche Streitigkeiten ein Schiedsgericht entscheidet. Z wischen den Parteien entstand Streit über die Laufzeit des Pachtvertr a- ges . Die Antragsgegnerin erhob gegen die Antragstellerin im Dezember 2010 Schiedsklage und beantragte festzustellen, dass d er Pachtvertrag auf unb e- stimmte Zeit abgeschlossen ist. Nachdem jede Partei einen Schiedsrichter bestellt hatte, be stellten diese beiden Schiedsrichter eine dritte Schiedsrichterin, die als Vorsitzende des Schiedsgerichts (Obfrau) tätig wurde . Die Antragstellerin lehnte die Obfrau w e- gen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Schiedsgericht wies den Ablehnung s- antrag zurück. Auf Antrag der Antrag ste llerin erklärte das Oberlandesgericht die Ablehnung der Obfrau mit Beschluss vom 3. Januar 2014 für begründet. 1 2 3 - 3 - Das Schiedsgericht hatte in der Zwischenzeit durch Schiedsspruch vom 10. April 2013 fest gestellt , dass d er Pachtvertr ag vom 6. November 1986 als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Die A ntragstellerin hat beim Oberlandesgericht die Aufhebung d ieses Schiedsspruch s beantragt . Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Obfrau des Schiedsgerichts sei befangen gewesen. D ie Antragsgegnerin ist dem entg e- gengetreten. Sie hat geltend gemacht, die fehlerhafte Besetzung des Schied s- gerichts habe sich auf den Schiedsspruch nicht ausgewirkt. Zur Begründung hat sie sich auf ein von den beisitzenden Schiedsrichtern unterzeichnetes S chre i- ben berufen , in dem diese erklären, der Schiedsspruch sei einstimmig b e- schlossen wor den und auch mit einem neuen Obmann w e rde ein gleichlaute n- der Schiedsspruch erlassen. Das Oberlandesgericht hat dem Aufhebungsantrag der Antragstellerin stattgegebe n. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegn e- rin . II. Die statthafte ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 , § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) sowie auch im Übrigen zulässige ( § 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde h at in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf gerichtliche Aufhebung des inländischen Schiedsspruchs mit Recht stattgegeben. Die Antragstellerin hat gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO be gründet geltend gemacht, dass die Bildu ng des Schiedsgerichts nicht den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessor d- nung entsprochen hat (dazu II 1) und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (dazu II 2). 1. Die Bildung eines Schiedsgerichts hat nicht den Best immungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung entsprochen , we nn d as Schiedsgericht mit eine m erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter besetzt gewesen ist ( vgl. RG, U r- 4 5 6 7 8 - 4 - teil vom 3. Januar 1939 VII 121/38, RGZ 159, 92, 98; Mü nch Ko mm .ZPO/ Münch, 4. Aufl. , § 1 059 Rn. 36 ; Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl., § 1059 Rn. 16 ). So verhält es sich hier. Das Oberlandesgericht hat auf Antrag der Antragstell e- rin gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 1037 Abs. 3 Satz 1, § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss (vg l. § 1065 Abs . 1 Satz 2 ZPO) festgestellt, dass die Ablehnung der Vorsitzenden des Schiedsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist. Da mit steht fest, dass d ie Bildung des Schiedsgerichts nicht den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozes s- ordnung entsprochen hat . Dabei ist es unerheblich, dass die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erst nach Erlass des Schiedsspruchs ergangen ist und das Schiedsgericht einschließlich der abgelehnten Schiedsrichter während der Anhängigkeit des Ablehnungs antrags gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch erlassen kon n- te (vgl. Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1059 Rn. 48) . 2. Es ist auch anzunehmen, dass sich die fehlerhafte Besetzung d es Schiedsgerichts auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. a) Das Erfordernis der Ursächlichkeit des Verfahrensverstoß es für den Schiedsspruch soll lediglich verhindern, dass der Schiedsspruch aus rein fo r- m a len Gründen aufgehoben und ein neues Verfahren d urchgeführt wird, das zu demselben Ergebnis wie der aufgehobene Schiedsspruch führen müsste (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahren s- rechts, BT - Drucks. 13/5274, S. 59). An die Voraussetzung der Ursächlichkeit sind daher k eine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Sie ist bereits erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahren s- verstoß anders entschieden hätte ( vgl. BayObL G , NJW - RR 2000, 360; OLG Saar brücken , SchiedsVZ 2003, 92, 93 f. ; OLG K arlsruhe , Beschluss vom 8. September 2011 10 Sch 1/11 , juris Rn. 35 ; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1059 Rn. 24; Mü nchKomm .ZPO /Münch aaO § 1059 Rn. 34; M u- 9 10 - 5 - sielak/Voit aaO § 1059 Rn. 22; Schwab/Walter, Schiedsge richtsbarkeit, 7. A ufl., Kap. 24 Rn . 30; vgl. allgemein zur Ursächlichkeit von Verfahrensfehlern BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 III ZB 83/07, IHR 2009, 225 Rn. 7 = SchiedsVZ 200 9 , 126 mwN ). b) Diese Voraussetzung ist stets erfüllt, wenn der Schiedsspruch unter Mitwirkung eines mit Erfolg abgelehnten Schiedsrichters ergangen ist. Es ist niemals aus zuschließen, dass ein Schiedsgericht, das mit einem anderen als dem abgelehnten Schiedsrichter besetzt ist, zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre . Entgegen der Ansicht der Rechts beschwerde kann auch nicht ang e- nommen werden, dass bei einer einstimmigen Entscheidung ei nes mit drei Schiedsrichtern besetzten Schiedsgerichts die Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters für das Ergebnis nicht kausal geworden sei und ein erneuter Sch iedsspruch unter Mitwirkung eines anderen Schiedsrichters m it der er - forderlichen Mehrheit dasselbe Ergebnis hätte. In schiedsrichterlichen Verfa h- ren mit mehr als e inem Schiedsrichter ist gemäß § 1052 Abs. 1 ZPO jede En t- scheidung des Schiedsgerichts mi t Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen, wenn die Parteien wie hier nichts anderes vereinbart haben. Ohne dass die Bestimmung dies ausdrücklich ausführt, setzt sie vor der Abstimmung die Beratung voraus (Saenger /Saenger , ZPO, 6 . Aufl., § 105 2 Rn. 2). Entscheidet ein mit mehreren Richtern besetzter Spruchkörper nach B e- ratung durch Abstimmung , kann niemals ausgeschlossen werden, dass es au f- grund der Mitwirkung eines dieser Richter zu einer bestimmten E ntscheidung gekommen ist . Es ist immer möglich, dass das Verhalten eines Richters bei der Beratung und der Abstimmung die Meinungsbildung und das Abstimmungsve r- halten der anderen Richter beeinflusst ( vgl. BayObLG, NJW - RR 2000, 360; OLG Saar brücken , SchiedsVZ 2003, 92 , 94 ; aA Prüt ting/Gehrlein/R aeschke - Kessler, ZPO , 6. Aufl., § 1059 Rn. 41 ). Entgegen der Ansicht der Rechtsb e- 11 12 13 - 6 - schwerde bedurfte es daher weder eines substantiierten Tatsachenvortrags der Antragstellerin noch entsprechender Feststellungen des Oberlandesgerichts zu eine r möglichen Auswi rkung des Verfahrensverstoß es auf den Schiedsspruch. c) Die Rechtsbeschwerde beruft sich ohne Erfolg auf das von den beisi t- zenden Schiedsrichter n unterzeichnete Schreiben , in dem diese erklären, der Schiedsspruch sei einstimmig beschlossen worden und m it einem neuen O b- mann w e rde ein gleichlautender Schiedsspruch erlassen . Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Erklärung der Schiedsrichter verwertet werden darf oder die Schiedsrichter zum Inhalt der Erklärung als Zeugen vernommen werden dürfen, was im Blick auf das auch für Schiedsric h- ter grundsätzlich geltende Beratungsgeheimnis (vgl. § 46 DRiG) zweifelhaft e r- scheint (vgl. RG, Urteil vom 16. Mai 1930 VII 478/29, RGZ 129, 15 , 17 f. ; BGH, Urteil vom 23. Januar 1957 V ZR 132/55, BGHZ 23, 138 , 140 f. ; Mü nch Ko mm . ZPO /Münch aaO § 1052 Rn. 3 bis 7 ; Saenger /Saenger aaO § 1052 Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 30 . Aufl., § 1035 Rn. 31 und § 1052 Rn. 5; Lachmann , Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 1695; Schwab/Walter aaO Kap. 24 Rn. 42 ). Es ist in diesem Zus ammenhang ohne Bedeutung , dass eine solche Erklärung geeignet ist, Zweifel an der Unvorei n- genommenheit der Schiedsrichter und ihrer Eignung für das Schiedsrichteramt zu wecken. Da eine Entscheidung erst nach Beratung ergehen darf und damit aus Rechtsgr ünden nicht aus geschlossen werden kann , dass ein Schiedsgericht in anderer Besetzung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre oder kommen würde, ist e s unerheblich, ob der angegriffene Schiedsspruch einstimmig e r- gangen ist . Ferner ist es deshalb unbeachtlic h, dass die beisitzenden Schied s- richter erklär t haben , mit eine m neuen Ob mann we rde ein gleichlautender Schiedsspruch erlassen. 14 15 16 - 7 - III . Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts auf Kosten der Antrags gegnerin ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückz u- weisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 10.02.2014 - 34 Sch 7/13 - 17
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