ECLI:DE:BGH:2015:290915BIIZB23.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/14 vom 29. September 20 15 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Spru chG aF § 12 Abs. 2; SpruchG § 6 Abs. 3; AktG § 327f a) Im Spruchverfahren ist der gemeinsame Vertreter der Antragsberechti g ten, die nicht selbst Antragsteller sind, grundsätzlich nicht beschwerdebefugt. b) Der Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverf ahren können auch fac h- liche Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden, die erst nach der Struktu r- maßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden. Dem stehen weder der Gedanke der Rechtssicherhei t noch der Vertrauensschutz entgegen. Das Stichtagsprinzip wird von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, s o- lange die neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirts chaftliche oder rechtliche Veränd e- rungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 durch d en Vo rsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2, unter Verwerfung der sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1 und des gemeinsamen Vertreters sowie unter Verwerfung der gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichteten sofortigen B e- schwerden und Zurückweisung der gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 14, 15, 16, 17, 21 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 30. Januar 2012 wie folgt abgeändert: Die Anträge werden mit der Maßgabe zurückgewi e- wird. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht ei n- schließlich der notwendigen außergerichtlichen Ko s- ten der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin zu 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahren s trägt die A n- tragsgegnerin zu 2. Außergerichtliche Kosten werden nicht e r- stattet. - 3 - Gründe: I. Auf Verlangen der Antragsgegnerin zu 2 beschloss die Hauptversam m- lung der Antragsgegnerin zu 1 am 17. Februar 2003 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu 2 gegen eine Barabfi n- Unternehmenswerts und der Höhe der Barabfindung beruhte auf dem Gutac h- ten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dabei wurde entsprechend den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. aus dem Jahr 2000 (im Folgenden: IDW S1 2000) von einer Vollausschüttung d er finanziellen Überschüsse ausg e- gangen und wurden bei den zu erwartenden Nettoausschüttungen die persönl i- che Steuerbelastung und das Halbeinkünfteverfahren, ausgehend von einem typisierten Steuersatz von 35%, mit 17,5% berücksichtigt. Der Basiszinssatz wu rde auf 5,5%, der Risikozuschlag auf 5% (Marktrisikoprämie 5%, Betafaktor Kapitalisierungszinssatz von danach 5,8% wurde ein Ertragswert von ebsnotwendige Vermögen wurde mit 102.800.000 3.031.600.000 In einem Vergleich im Anfechtungsprozess gegen den Hauptversam m- lungsbeschluss, dem die Antragsgegnerin zu 2 beigetreten ist, verpflichtete sich die Antragsgegnerin zu 1, die Barabfindung nach Vorgaben zum Betafaktor von 0,6 statt 1 zu erhöhen. Die übrigen Methoden, Parameter und Prämissen, die der Ermittlung der ursprünglichen Barabfindung zugrunde lagen, sollten unve r- 1 2 - 4 - ändert bleiben. Der Betrag sollte im Spruchverfahren nicht unterschritten we r- den, die gerichtliche Überprüfung der Abfindung aber unberührt bleiben. Die mit der Berechnung der Barabfindung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesells chaft In dem von den Antragstellern eingeleiteten Spruchverfahren hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten mit einer vollständigen Neubewe r- tung eingeholt. Der Sachverständige hat unter Zugrundelegung ei nes höheren als des ursprünglich geschätzten Umsatzwachstums, eines anderen Basiszin s- satzes und einer abweichenden Marktrisikoprämie einen Unternehmenswert von 4.980.813.000 Grundsätzen zur Durchführung v on Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. aus dem Jahr 2005 (im Folgenden: IDW S1 2005) errechnet, woraus sich je Aktie ohne Berücksichtigung des Div i- W S1 2000) Das Landgericht hat die Barabfindung nach dem sich auf der Basis des IDW S1 2000 ergebenden, vom Sachverständigen errechneten Wert mit einigen . Dagegen haben mehrere Antra g- steller, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerinnen sofortige B e- schwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hält die sofortigen Beschwerden für zulässig und möchte entsprechend der Berechnung des gerichtlichen Sachver ständigen die Satz 2 SpruchG a.F., § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur En t- scheidung vorgelegt, weil entscheidungserheblich sei, ob auf den am Stichtag 3 4 5 - 5 - geltenden IDW S1 2000 oder den IDW S1 2005, gegebenenfalls auch ergänzt nach den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. aus dem Jahr 2008 (IDW S1 2008) abzustellen sei. Die Problematik sei zwischen den Oberlande s- gerichten seit Langem umstritten und das vorlegende Oberlandesgericht bea b- sichtige, bei seiner Entscheidung von der Auslegung und dem Verständnis in dieser Frage von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte abzuweichen. II. Aufgrund der zu lässigen Vorlage hat der Senat selbst als Beschwerdeg e- richt zu entscheiden. Die sofortigen Beschwerden des gemeinsamen Vertreters und der Antragsgegnerin zu 1 sind unzulässig. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 hat dagegen Erfolg. Sie führt zur Abänderung der En t- k- tie. 1. Die Vorlage ist zulässig. a) Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zu beu r- des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl I S. 838) angeordnet war. Das vorli e- gende Spruchverfahren wurde zwar mit einem am 12. Mai 2003 eingegangenen Antrag noch vor dem Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes am 1. September 2003 eingeleitet. Da die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts aber erst im Jahr 2012 nach Inkrafttreten des Spruchverfa h- rensgesetzes eingelegt ist, sind nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG auf das B e- schwerdeverfahren die Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes anwendba r. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. galten im Beschwerdeverfahren § 28 6 7 8 - 6 - Abs. 2 und 3 FGG entsprechend. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 1 7. Dezember 2008 (FGG - Reformge - setz - FGG - RG, BGBl I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiens a- chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ei n- geleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10, ZIP 2010, 446 Rn. 6 ff.; Beschl uss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - Stollwerck; Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZB 10/10, AG 2011, 590 Rn. 5; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 3). b) Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zulä ssig. Sie setzt v o- raus, dass das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung einer gesetzl i- chen Vorschrift von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen i st, von dieser abweichen will. aa) Die Vorlage betrifft eine Rechtsfrage. Eine Vorlage ist nur im Falle einer Abweichung bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift, also bei e i- ner Rechtsfrage, zulässig. Zu den Rechtsfragen zählt neben der Klarstell ung des Inhalts einer Rechtsnorm auch die Subsumtion eines Tatbestandes unter das Gesetz (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1956 - II ZB 11/56, BGHZ 21, 378, 380 f.). Erforderlich ist aber eine Abweichung in einem Rechtssatz. Eine Divergenz bei der abweichende n tatsächlichen Würdigung eines Sachverhalts rechtfertigt die Vorlage dagegen nicht (RG, JW 1933, 97). 9 10 - 7 - l- chen Umständen eine in der Wirtschaftswissenschaft angewendete Bewe r- tungsmethode l- lerdings in dieser Form nicht die Klarstellung des Inhalts einer Rechtsnorm oder die Subsumtion eines Tatbestands unter das Gesetz. Nach § 327f Satz 2 AktG hat das Gericht im Spruchverfahre n die ang e- messene Barabfindung zu bestimmen, wenn die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Zur Auslegung dieser Vorschrift gehört die rechtliche Bestimmung der Angemessenheit. Wenn die Abfindung nicht nach dem Anteilswert, der i n der Regel dem Börsenwert der gehaltenen Aktien zu entnehmen ist, bestimmt wird, ist der Anteil des Minderheitsaktionärs am Unte r- nehmenswert zugrunde zu legen. Ziel dieser Bewertung ist es, den "vollen, wir k lichen" Wert der Unternehmensbeteiligung zu ermi tteln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306). Der Unternehmenswert ist dabei im Wege einer Schätzung zu ermi t- teln (vgl. § 738 Abs. 2 BGB; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Bestimmungen, nach welcher Methode der Unterne h- menswert zu schätzen ist, enthalten weder das Grundgesetz (vgl. BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 23) noch das einfache Gesetz. Die Frage nach der geei g- neten Bewertungsmethode ist keine Rechtsfrage, sondern Teil der Tatsache n- feststellung und beurteilt sich nach der wirtschaf ts - wissenschaftlichen oder b e- triebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und - praxis (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 142/76, WM 1978, 401, 405, insoweit nicht in BGHZ 71, 40 abg e- druckt; Hüttemann in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmen s- bewe rtung, 2015, § 1 Rn. 48; aA Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien - und GmbH - Konzernrecht, 7. Aufl., § 305 AktG Rn. 51; Fleischer, ZGR 1997, 368, 374). Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob eine vom Tatrichter gewählte 11 12 - 8 - Bewertungsmethode oder ein innerhalb de r Bewertungsmethode gewähltes Berechnungsverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht. Den zur Anwendung einer Bewertungsmethode entwickelten fachlichen Berechnungsgrundsätzen kommt erst recht keine Normqualität zu. Die En t- scheidung darüber, welche von mehreren rechtlich zulässigen Berechnung s- weisen im konkreten Fall geeignet und sachgerecht sind , obliegt als Teil der Tatsachenfeststellung im Rahmen des Schätzungsermessens dem Tatrichter. Das gilt auch, wenn solche Grundsätze in fachlichen Re gelwerken schriftlich festgehalten werden, wie dies mit der Ertragswertmethode im IDW S1 gesch e- hen ist. Ob als fachliches Regelwerk der IDW S1 2005 oder IDW S1 2000 he r- angezogen wird, betrifft weder die Auslegung einer Norm noch die Subsumtion unter eine N orm, sondern die Tatsachenfeststellung, soweit ihre rechtliche Z u- lässigkeit nicht in Frage steht (OLG Karlsruhe, AG 2013, 765, 766; Hüttemann/ Meyer in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2015, § 12 Rn. 71; aA wohl OLG Frankfurt, ZI P 2015, 371, 374). (2) Die Vorlage betrifft aber aus anderen Gründen die Subsumtion eines Tatbestandes unter das Gesetz. Die Auslegung des Gesetzes ist betroffen, s o- weit die Ziele der Bewertung zu bestimmen sind (Hüttemann in Fleischer/ Hüttemann, Recht shandbuch Unternehmensbewertung, 2015, § 1 Rn. 43). D a- zu gehört, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode oder ein inne r- halb der Bewertungsmethode gewähltes Berechnungsverfahren, auch wenn es in einem fachlichen Regelwerk schriftlich festgehalten ist, den gesetzlichen B e- wertungszielen entspricht (vgl. Hüttemann in Fleischer/Hüttemann, Recht s- handbuch Unternehmensbewertung, 2015, § 1 Rn. 49). Die Vorlage wirft die Frage auf, ob solche Bewertungsziele verletzt werden, wenn eine im Zeitpunkt der Strukt urmaßnahme noch nicht vorhandene Berechnungsweise für die U n- 13 14 - 9 - ternehmensbewertung angewendet wird. Der Begründung des Oberlandesg e- richts für die Vorlage ist zu entnehmen, dass es sich gehindert sieht, einer U n- ternehmensbewertung für einen Stichtag im Jahr 20 02 den IDW S1 2005 z u- grunde zu legen, weil dies gegen die Rechtssicherheit, das Stichtagsprinzip und den Vertrauensschutz und damit gesetzlichen Bewertungsregeln verstoße. bb) Ein Abweichungsfall liegt vor. Der Bundesgerichtshof hat zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZB 13/07, ZIP 2008, 620 Rn. 7; Beschluss vom 17. Juli 2002 - XII ZB 62/00, FamRZ 2002, 1327 mwN). Die Abweichung muss zum einen dieselbe Rechtsfrage betreffen, zum anderen muss die Beantwo r- tung der Rechtsfrage für die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entsche i- dung des Falles und für die vorausgegangene Entscheidung, von der das vo r- legende Oberlandesgericht abweichen will, erheblich sein (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZB 13/07, ZIP 2008, 620 Rn. 7; Beschluss vom 17. Juli 2002 - XII ZB 62/00, FamRZ 2002, 1327; Beschluss vom 16. Juli 1997 - XII ZB 97/96, NJW - RR 1997, 1162; Beschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669). Dabei ist di e Entscheidungserhe b lichkeit der Rechtsfrage für die vorgelegte Sache auf der Grundlage des im Vorlageb e- schluss des Oberlandesgerichts mitgeteilten Sachverhalts und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles zu prüfen (vgl. BGH, Be schluss vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 718/80, BGHZ 82, 34, 36 f.; B e- schluss vom 11. Juli 1990 - XII ZB 113/87, BGHZ 112, 127, 129; Beschluss vom 16. Juli 1997 - XII ZB 97/96, NJW - RR 1997, 1162; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 R n. 8). Die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, muss auf einer anderen Beurteilung der Recht s- frage beruhen. Hierfür genügt es, wenn die strittige Rechtsfrage in jener En t- scheidung erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung 15 - 10 - von Einfluss war (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZB 13/07, ZIP 2008, 620 Rn. 7; Beschluss vom 17. Juli 2002 - XII ZB 62/00, FamRZ 2002, 1327; Beschluss vom 16. Juli 1997 - XII ZB 97/96, NJW - RR 1997, 1162; Beschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669). Für eine Abweichung genügt es damit zwar nicht, dass andere Oberla n- desgerichte den IDW S1 2005 auf Bewertungsanlässe vor 2005 angewendet haben und ihrer Entscheidung damit eine Unternehmensbewertung auf einer anderen tatsächl ichen Grundlage zugrunde gelegt haben als das vorlegende Oberlandesgericht. Eine bundesweit einheitliche Bewertungsweise mag zwar für die Rechtspraxis wünschenswert sein. Sie ist aber schon deshalb, weil jeder Bewertungsfall besonders zu beurteilen ist, n icht erreichbar und rechtfertigt eine Vorlage nicht, weil keine Rechtsfrage betroffen ist. Das vorlegende Oberlandesgericht beurteilt eine Rechtsfrage aber a n- ders als das Oberlandesgericht Frankfurt und weicht in diesem Sinn von einer Entscheidung des O berlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, juris Rn. 47 ff., insoweit nicht abgedruckt in AG 2014, 822) ab. Das OLG Frankfurt sieht zwar auch Rechtssicherheit, Stic h- IDW S1 2005 berührt, hält aber dennoch eine Anwendung des IDW S1 2005 für zulässig. Die Entscheidung weicht mit der Anwendung des neuen Standards auch im Ergebnis von der Entscheidung des vorlegenden Oberlandesgerichts ab. 2. Au fgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat selbst als Beschwe r- degericht zu entscheiden. Die sofortigen Beschwerden des gemeinsamen Ve r- treters und der Antragsgegnerin zu 1 sind unzulässig. Die zulässige Beschwe r- 16 17 18 - 11 - de der Antragsgegnerin zu 2 hat dagegen Erfol g. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts und zur Festsetzung der Abfindung auf den sich nach dem gerichtlichen Vergleich im Anfechtungsprozess ergebenden a) Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters ist unzulässig. Er ist grundsätzlich nicht beschwerdebefugt. Die Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters ist umstritten. Nach einer Ansicht ist er grundsätzlich nicht selbst beschwerdebefugt (OLG Hamburg, NZG 2001, 471; OLGR Bremen 1998, 248, 249 ; KG OLGZ 1974, 430; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Simon in Simon, SpruchG, § 12 Rn. 17; MünchKommAktG/Kubis, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 10; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 8; Simon in Simon, SpruchG, § 12 Rn. 16 f.; Hölters/Simons, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Ederle/ Theusinger in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Heidel/ Tewes, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; v. Kann/Hirschmann, DStR 2003, 1488, 1493), nach anderer ist er beschwerd ebefugt (OLG Düsseldorf, AG 2009, 907, 908; OLG Celle, AG 2007, 865; BayObLG, NZG 2003, 483 f.; OLG Karl s- ruhe AG 1995, 139; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien - und GmbH - Konzernrecht, 7. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 17; KK - SpruchG/Wilske, 2. Aufl., § 12 Rn. 2 3; KK - SpruchG/Wasmann, 2. Aufl., § 6 Rn. 20; KK - AktG/Koppensteiner 3. Aufl., § 306 Rn. 36 und § 327f Anh. Rn. 49; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Heidel/Krenek, AktG, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; Mennicke in Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 10; Semler/Stengel/Volhard, UmwG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6; Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 12 Rn. 7; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 12 Rn. 6; Klöcker in K. Schmidt/Lutter, AktG, 19 20 - 12 - 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6; Gude, AG 2005, 233, 235; Was mann/Mielke, WM 2005, 822, 824; Meilicke/Heidel, DB 2003, 2267, 2274). aa) Eine Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters ist im Spruchverfahrensgesetz in § 6 oder § 12 SpruchG nicht vorgesehen. Auch nach dem hier noch anwendbaren § 20 Abs. 1 FGG (§ 17 Abs. 1 SpruchG a.F.) stand die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die erstinstanzliche En t- scheidung beeinträchtigt ist. Ein eigenes Recht des gemeinsamen Vertreters nach § 20 Abs. 1 FGG ist durch die Entscheidung des Gerichts in erster Instanz nic ht beeinträchtigt. Der gemeinsame Vertreter macht im Verfahren keine eig e- nen Rechte geltend und steht nicht wie eine Partei kraft Amtes einem Beteili g- ten gleich (BVerfG, NJW 2007, 3266, 3267). Er vertritt vielmehr als gesetzlicher Vertreter die Interessen der keinen Antrag stellenden Anteilsinhaber. Diese m ö- gen zwar durch eine gerichtliche Entscheidung in erster Instanz in einem weiten Sinn materiell beschwert sein, weil sie keine höhere Abfindung erhalten. Da sie keinen Antrag gestellt haben, sind sie aber nicht beschwerdebefugt. Soweit e i- ne Entscheidung wie im Spruchverfahren nur auf Antrag erlassen werden kon n- te und der Antrag zurückgewiesen worden ist, stand die Beschwerde nur einem Antragsteller zu (§ 20 Abs. 2 FGG). Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 3 Sa tz 2 SpruchG den gemeinsamen Vertreter erst für den Fall, dass er das Verfahren nach Antragsrücknahme fortführt, einem Antragsteller gleichgestellt. bb) Die Beschwerdebefugnis lässt sich auch nicht dem Verfahrensfor t- führungsrecht des gemeinsamen Vertret ers nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG entnehmen. Danach kann der gemeinsame Vertreter das Verfahren nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Ein solcher Fall der Rücknahme der A n- träge liegt aber nach Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung selbst dann nic ht vor, wenn kein Antragsteller Beschwerde einlegt. Erst recht ist dies dann 21 22 - 13 - nicht der Fall, wenn - wie hier - zahlreiche Antragsteller selbst ein Rechtsmittel einlegen. cc) Das Verfahrensfortführungsrecht des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG ist auf die Verfahrensfortführung nach Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke en t- hält und der zu beurteilende Sachverhalt in rec htlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass ang e- nommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Er lass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägung s- ergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - II ZR 105/13, ZIP 2015, 778 Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 4/14, ZIP 2014, 2344 Rn. 12 mwN). Es fehlt sowohl wegen § 6 Abs. 3 Satz 2 SpruchG an einer Lücke als auch an der Vergleichbarkeit. Das Verfahrensfortführungsrecht ist dem gemeinsamen Vertreter nicht eingeräumt, weil er für eine höhere Abfindung zu sorgen hat, sondern weil er die Interessen der keinen Antrag stellenden Anteilsinhaber auch gegenüber den Aktionären zu vertreten hat, die im Spruchverfahren einen Antrag gestellt h a- ben. Der gemeinsame Vertreter hat darauf zu achten, dass nicht einzelne Akt i- onäre, die ein gerichtliches Spruchverfa hren eingeleitet haben, in ungerechtfe r- tigter Weise bevorzugt werden. Das Verfahrensfortführungsrecht ist ihm eing e- Verlauf des Verfahrens möglich erscheinenden Erhöhung der Komp ensation ihre Anträge gegen Zahlung einer Lästigkeitsgebühr durch den Antragsgegner zurücknehmen und sich so nachträglich Sondervorteile verschaffen (Regi e- 23 24 - 14 - rungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens [Spruchverfa hrensneuordnungsgesetz], BT - Drucks. 15/371 S. 17). Ein solcher Ausverkaufsfall liegt nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Entscheidung über die Anträge trifft und kein Antragsteller ein Rechtsmittel einlegt. Wenn kein Antragsteller ein Rechtsm ittel oder Anschlus s- rechtsmittel einlegt, würde mit der Beschwerde des gemeinsamen Vertreters den Beteiligten eine Verfahrensfortführung aufgedrängt, obwohl die Antragste l- ler die erstinstanzliche Entscheidung, an deren Abänderung sie kein Interesse zeigen, offensichtlich nicht für verfehlt halten. Wenn dagegen von einem Bete i- ligten ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist der gemeinsame Vertreter auch ohne eigenes Beschwerderecht am Verfahren weiter zu beteiligen und kann die Rechte der keinen Antrag stellenden Anteilsinhaber im Beschwerdeverfahren wahren. Ob ihm ein eigenes Beschwerderecht zusteht, wenn Antragstellern das Beschwerderecht abgekauft wird, kann dahinstehen, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. b) Auch die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 is t unzulässig, weil sie durch die Festsetzung der Abfindung nicht beschwert ist. Nach § 327a AktG schuldet der Hauptaktionär die Abfindung, nicht die Gesellschaft, deren Aktien auf den Hauptaktionär übertragen werden. Das folgt jedenfalls aus § 327b Abs. 3 AktG. Die Gesellschaft war daher am Verfahren nicht zu beteiligen (OLG Saarbrücken, AG 2004, 217, 218; OLG Hamburg, AG 2004, 622, 623; OLG Düsseldorf, NZG 2004, 622; OLG Düsseldorf, AG 2012, 716, 717; OLG Fran k- furt, Der Konzern 2011, 59; Singhof in Spindle r/Stilz, AktG, § 327f Rn. 6; Hüffer/ Koch, AktG, 11. Aufl., § 5 SpruchG Rn. 2; Krieger, BB 2002, 53, 57; Vetter, AG 2002, 176, 190; Fuhrmann/Simon, WM 2002, 1211, 1215; aA OLG Düsseldorf, AG 2009, 907, 908). 25 - 15 - Für das Verfahren ordnete vor Inkrafttreten d es Spruchverfahrensgese t- zes § 327f Abs. 2 Satz 3 AktG aF die entsprechende Geltung von § 306 AktG aF an. Daraus, dass § 306 Abs. 4 Satz 1 AktG aF anordnete, dass die Vertrag s- teile eines Unternehmensvertrags zu hören seien, nach § 306 Abs. 5 AktG aF die Ent scheidung den Vertragsteilen des Unternehmensvertrags zuzustellen war und nach § 306 Abs. 7 Satz 7 AktG aF die Vertragsteile Schuldner der G e- richtskosten waren, folgt nicht, dass auch bei der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär neben diesem die Ge sellschaft im Spruchverfahren zu bete i- ligen ist und Kosten schuldet. Während bei der Bestimmung der Abfindung nach einem Beherrschungs - oder Gewinnabführungsvertrag mit der Entsche i- dung des Gerichts eine vertragliche Abfindungsvereinbarung abgeändert wird, von der beide Vertragsteile betroffen sind, wird im Spruchverfahren nach der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär nur über die Abfindungsve r- pflichtung des Hauptaktionärs entschieden, die von diesem vorgegeben ist und mit der Gesellschaft nicht ver einbart ist. Wegen der Vorschrift des § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG, wonach eine isolie r- te Anfechtung der Kostenentscheidung nicht möglich war, kann die Antrag s- gegnerin zu 1 ihre Beschwerde auch nicht auf eine ihr ungünstige Kostenen t- scheidung des Landgericht s stützen. Die Antragsgegnerin zu 1 ist durch die erstinstanzliche Kostenentscheidung auch nicht beschwert. Das Landgericht n- Da die Antragsgegn erin zu 1 am Verfahren materiell nicht beteiligt ist, sind die Beschwerden der Antragsteller, soweit sie sich gegen diese richten, ebenfalls unzulässig und zu verwerfen. 26 27 28 - 16 - Betrag, den die Antragsgegnerinnen den Minderheitsaktionären im gerichtlichen Vergleich im Anfechtungsprozess angeboten haben. Weder der Börsenkurs der Aktie noch der anteilige Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren ergeben einen höheren Abfindungsbetrag. a) Der Schätzung des Unternehmenswertes mit der Ertragswertmethode k- tie zugrunde, nicht den nach dem IDW S1 2000 ermittelten Wert. aa) Der Schätzung im Spruchverfahren können auch fachliche Berec h- nungsweisen zugrunde gelegt werden, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertung s- stichtag entwickelt wurden. Dem stehen weder der Gedanke der Rechtssiche r- heit noch der Vertrau ensschutz entgegen. Das Stichtagsprinzip wird von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange die neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetret e- ne und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder re chtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist. (1) Vertrauensschutz und Rechtssicherheit stehen einer Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren aufgrund einer anderen Berec h- nungsweise nicht entgegen. Nach § 327f Satz 2 A ktG hat das Gericht im Spruchverfahren die ang e- messene Barabfindung zu bestimmen, wenn die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Nähere Regelungen dazu, was die ang e- messene Barabfindung ist, enthält das Gesetz nicht. Verliert der Minderheitsa k- tionär seine mitgliedschaftliche Stellung, muss er nach der Rechtsprechung des 29 30 31 32 33 - 17 - Bundesverfassungsgerichts für den Verlust seiner Rechtsposition und die B e- einträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entsch ä- digt werde n (vgl. BVerfGE 100, 289, 304 f.). Dabei hat die Entschädigung den wirklichen oder wahren Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306). Wenn die Abfindung nicht nach dem Anteilswert, der in der Regel dem Börsenwert der gehalte nen Aktien zu entnehmen ist, b e- stimmt wird, ist der Anteil des Minderheitsaktionärs am Unternehmenswert z u- grunde zu legen. Der Unternehmenswert ist dabei im Wege einer Schätzung zu ermitteln (vgl. § 738 Abs. 2 BGB; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Zu dieser Schätzung ist bei einem werbe n- den Unternehmen die Ertragswertmethode eine grundsätzlich geeignete M e- thode (BGH, Beschluss vom 9. November 1998 - II ZR 190/97, BGHZ 140, 35, 36; Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 4 34/12, NJW 2014, 294 Rn. 35; vgl. auch BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 23 mwN). Das schließt es aber nicht aus, nach de n konkreten Umständen des einzelnen Falles eine andere Methode zur Schätzung des Unternehmenswertes anzuwenden, beispielsweise ihn durch eine marktorientierte Methode nach dem Börsenwert des Unternehmens zu b e- stimmen (vgl. BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 23; ZIP 2012, 1408 Rn. 18; OLG Frankfurt, AG 2010, 752 ff.; NZG 2014, 464, 465 f.; OLG Stuttgart, AG 2013, 724, 726), den Unternehmenswert mittels d em der Ertragswertmethode ähnl i- chen Discounted - Cash - Flow - Verfahren zu ermitteln oder etwa in b e sonderen Fällen nach dem Liquidationswert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 Rn. 13). Entscheidend ist, dass die jeweilige M e- thode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist. Die Auswahl der jeweils geeigneten, mit den Gesetzen zu vereinbare n- den Bewertungsmethode ist Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 34 - 18 - 28. April 1977 - II ZR 208/75, WM 1977, 781, 782; Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 142/76, WM 1978, 401, 405; Urteil vom 7. Mai 1986 - IV b 42/85, NJW - RR 1986, 1066, 1068; Urteil vom 13. März 2006 - II Z R 295/04, ZIP 2006, 851 Rn. 13; Beschluss vom 6. Nove mber 2013 - XII ZB 434/12, NJW 2014, 294 Rn. 34). An die vom Abfindungspflichtigen bei der Festlegung der Abfindung zugrunde gelegte Methode ist er dabei nicht gebunden. Das Bewertungsziel, den Wert des Anteilseigentums zu ermitt eln, verträgt sich nicht mit einer Bindung an die dem Abfindungsangebot des Hauptaktionärs zugrunde gelegte Bewertungsmethode. Nach § 327f Satz 2 AktG dient das Spruchverfahren gerade dazu, die Angemessenheit der vom Hauptaktionär festgelegten Abfindung zu überprüfen, um den Minderheitsaktionären eine A b- findung nach dem wirklichen Wert zu verschaffen. Aus diesem Grund kann der Hauptaktionär nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass das Gericht im Spruchverfahren die von ihm zugrunde gelegte Methode bei behält, nicht ei n- mal, wenn eine andere Bewertungsmethode bisher von der Rechtsprechung abgelehnt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 124). Auf die Vorhersehbarkeit der neuen Berechnungsweise kommt es in di e- sem Zusa mmenhang auch nicht an. Der Hauptaktionär muss aufgrund der g e- setzlichen Vorschriften damit rechnen, dass eine höhere Abfindung im Spruc h- verfahren festgesetzt wird, wenn er die Übertragung der Aktien gegen eine A b- findung verlangt. Er ist nur mittelbar dadu rch geschützt, dass sein Vorschlag bereits vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung durch einen sachve r- ständigen Prüfer überprüft wird und die Entscheidung des Gerichts im Spruc h- verfahren sich an in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschafts lehre anerkannten Methoden orientieren muss. 35 - 19 - Nichts anderes als für die Methodenwahl gilt für die Auswahl der Berec h- nungsweise des Ertragswerts nach der Ertragswertmethode. Mit der Wahl der Ertragswertmethode ist nur bestimmt, dass der Unternehmenswert nach dem abgezinsten geschätzten Zukunftsertrag bestimmt wird. Wie der Zukunftsertrag ermittelt wird und welcher Abzinsungssatz zugrunde zu legen ist, liegt damit nicht fest. Die Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode setzt damit ihrerseits wie der Prognosen und Schätzungen voraus. Es ist schon aus diesem Grund nicht möglich, auf der Grundlage der Ertragswertmethode stic h- tagsbezogen einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens zu b e- stimmen (BVerfG, ZIP 2012, 1656 Rn. 30). Die Regeln, n ach denen die E r- tragsprognose und der Zinssatz ermittelt werden, müssen zwar wiederum den Bewertungszielen entsprechen, in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und praktisch gebräuchlich sein; eine einzige Regel, die zu einem einzigen richtigen Ergebnis führt, existiert jedoch nicht. Daher kann es kein Vertrauen des Haup t- aktionärs darauf geben, dass eine bestimmte Berechnungsweise, die dem A b- findungsangebot zugrunde liegt, auch im nachfolgenden Spruchverfahren B e- stand hat, selbst wenn sie schriftlich fest gelegt und vom sachverständigen Pr ü- fer anerkannt worden ist. Auch die Minderheitsaktionäre können aus demselben Grund nicht d a- rauf vertrauen, dass die Abfindung im Spruchverfahren nach der vom Haupta k- tionär seinem Abfindungsangebot zugrunde liegenden Be rechnungsweise e r- mittelt wird. Verfahrensrechtlich können sie nicht darauf vertrauen, dass nur den Einwendungen nachgegangen wird, die sie im Spruchverfahren erhoben haben. Selbst wenn keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die dem Abfindung s- angebot zugr unde liegende Bewertungsmethode oder Berechnungsweise erh o- ben werden, müssen sie damit rechnen, dass das Gericht daran nicht festhält. Zwar wurde mit dem Spruchverfahrensgesetz, das für das vorliegende Verfa h- 36 37 - 20 - ren noch nicht gilt, in § 4 Abs. 2 Satz 1 Spruch G eingeführt, dass die Antragste l- ler konkrete Einwendungen gegen die Unternehmensbewertung erheben sollen. Das Gericht soll danach nicht verpflichtet sein, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen, sondern sich jedenfalls zunächst darauf beschränken kön nen, den Einwendungen der Antragsteller gegen die Unternehmensbewertung nac h- zugehen (vgl. Büchel, NZG 2003, 793, 796). Darin liegt aber keine Beschrä n- kung der Berechtigung des Gerichts, im Interesse des Verfahrensziels, den die geltend gemachten Einwendungen hinau s- zugehen. Das Spruchverfahren dient nicht lediglich dazu, Fehler in der Berec h- nung des Unternehmenswertes zu beheben und den Hauptaktionär für eine unzutreffende Wertberechnung zu sanktionieren. Mit den Einwendungen wird auch kein Verfahrensgegenstand in dem Sinn bestimmt, dass das Gericht nicht über ihn hinausgehen darf. Grundsätzlich gilt auch in den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie es das Spruchverfahren ist, der Amtsermit t- lungsgrundsat z (vgl. § 10 Abs. 3 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG bzw. § 10 Abs. 3 SpruchG aF iVm § 12 FGG). Soweit Minderheitsaktionäre ein Spruchverfahren einleiten, weil sie meinen, auf eine zu einer höheren Abfindung führende Fe h- lerkorrektur vertrauen zu können, werden si e vor negativen Folgen der Auswahl einer anderen Bewertungsmethode oder Berechnungsweise durch das Gericht verfahrensrechtlich bereits durch die Kostenvorschriften, nach denen sie grun d- sätzlich nicht mit den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners belastet werden können (§ 15 Abs. 1 SpruchG, 15 Abs. 2 SpruchG aF, § 306 Abs. 7 Satz 7 AktG aF), und materiellrechtlich dadurch g e- schützt, dass das Gericht keine Abfindung unter der vom Hauptaktionär ang e- botenen Abfindung festsetzen kan n. (2) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts wird mit der Wahl einer anderen Berechnungsweise auch keine gemeinsame Geschäftsgrundlage 38 - 21 - von Hauptaktionär und Minderheitsaktionären gestört, wenn der Wechsel zu einer anderen Methode oder Berechn ungsweise Abweichungen von mehr als 10% ergibt. Abgesehen davon, dass § 313 BGB auf gesetzliche Schuldverhäl t- nisse wie den Abfindungsanspruch nach § 327a AktG für die Übertragung eig e- ner Aktien nicht anwendbar ist, liegt auch keine Änderung von Umständen vor, die zur Grundlage eines Vertrages geworden sind (§ 313 Abs. 1 BGB), oder stellen sich wesentliche Vorstellungen, die Grundlage der Abfindung geworden sind, als falsch heraus (§ 313 Abs. 2 AktG). Bewertungsmethoden und Berec h- nungsweisen sind lediglich Hilfsmittel bei der Bestimmung des Unternehmen s- wertes, deren Ungenauigkeit allgemein bekannt ist. Auf eine prozentuale Gre n- ze einer Veränderung kann es von vornherein nicht ankommen. Die Abfi n- dungsberechtigten haben keinen Anspruch auf eine möglichst hohe, sondern auf eine angemessene, der Beteiligung am wirklichen Unternehmenswert en t- sprechende Abfindung. Vor einer Herabsetzung unter die festgelegte Abfindung sind sie schon dadurch geschützt, dass im Spruchverfahren nur eine höhere, aber keine niedrigere a ls die festgelegte Abfindung festgesetzt werden darf. (3) Das Stichtagsprinzip steht der Anwendung einer Berechnungsweise, die erst nach dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt entwickelt wird, nicht grundsätzlich entgegen. Das Stichtagsprinzip b t- nisse und die wirtschaftlichen und rechtlichen Strukturen des Unternehmens maßgeblich sind, die am Bewertungsstichtag vorhanden wa ren (BGH, B e- schluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 64). Nach dem Stichtag insoweit eintretende Entwicklungen sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag schon angelegt waren (BGH, Urteil vom 9. November 39 40 - 22 - 1998 - II ZR 190/ 97, BGHZ 140, 35, 38). Solange eine neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist, wird das Stichtagsprinzip nicht berührt, selbst wenn sie am Bewertungsstichtag noch nicht in der Fachwelt erörtert wurde. Die Berechnungsweise und die dabei a n- gewandten Schätzmethoden sind, soweit sie nicht wirtschaftliche oder steue r- rechtliche Veränderungen abbilden, keine Informationen, die die Organisatio n s- verhältnisse, die wirtschaftliche oder rechtliche Situation am Bewertungsstic h- tag betreffen. Die Berechnungsweise ist auch nicht selbst ein wertbildender Umstand, für den das Stichtagsprinzip gilt. Der Bundesgerichtshof hat deshalb schon in der Vergan genheit ohne Bedenken neue Bewertungsweisen auf vergangene Bewertungsstichtage a n- gewendet, so den IDW S1 2000 auf einen Bewertungsfall, zu dem dieser Sta n- dard noch nicht veröffentlicht war und noch der ältere Standard HFA 2/1983 der Unternehmensbewertung v orgerichtlich zugrunde gelegt war (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 117). Ebenso wurde bei der Bestimmung des Börsenwerts eine andere Berechnungsweise zur Bestimmung des Referenzzeitraums auch auf in der Vergangenheit liegende Bewertungsa n- lässe angewendet (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 20 ff. - Stollwerck; Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZB 2/10, ZIP 2011, 1708 Rn. 8). Soweit eine neue Berechnungsweise auf einer Veränderung der wir t- schaft lichen oder rechtlichen Verhältnisse nach dem Stichtag beruht, die nicht bereits angelegt und vorhersehbar war, kommt allerdings wegen des Stichtag s- prinzips die Anwendung der neuen Berechnungsweise nicht in Betracht. Umg e- kehrt ist sie anzuwenden, wenn sie auf Veränderungen der wirtschaftlichen 41 42 - 23 - oder rechtlichen Verhältnisse reagiert, die am Bewertungsstichtag bereits ei n- g e treten oder angelegt waren, in der alten Berechnungsweise aber noch nicht berücksichtigt waren. In den übrigen Fällen, in denen das Sticht agsprinzip die Anwendung einer neuen Berechnungsweise nicht vorgibt, ist die Entscheidung über ihre Anwendung dem Tatrichter vorbehalten. Das Bewertungsziel einer dem wahren Wert möglichst nahekommenden Schätzung spricht für die A n- wendung einer neuen Berec hnungsmethode, wenn sie besser geeignet ist, also ein e sie Fehler oder Unzulänglichkeiten einer alten Berechnungsweise behebt. In s- besondere wenn ein Spruchverfahren zu dem Zeitpunkt, zu d em die neue B e- rechnungsweise bekannt und anerkannt wird, bereits länger andauert, ist der Gewinn an Genauigkeit gegen den weiteren verfahrensrechtlichen und zeitl i- chen Aufwand abzuwägen. Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruc h- verfahren zwar methodens auber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (OLG Stuttgart, AG 2013, 724, 726). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsg e- richts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die zum Zei t- punkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassung s- rechtlich unbedenklich ist. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert wird und möglicherweise im Ze itpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr als Methode angewendet wird, ändert daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697 Rn. 23). (4) Mit der Anwendung neuerer Methoden wird auch nicht gegen das Bewertungsziel verstoßen, mit der Ertragswertmethode den Gr enzpreis zu e r- mitteln, zu dem das Unternehmen am Stichtag an einen Dritten verkauft werden 43 44 - 24 - könnte. Allerdings wird in der Rechtsprechung vertreten, dass dieses Bewe r- tungsziel verfehlt würde, weil die neuen Methoden in den vom Dritten bezah l- ten Grenzpreis nicht einfließen würden (OLG Frankfurt, AG 2010, 798, 800). Die Kenntnis einer fundamentalanalytischen Bewertungsmethode ist aber nicht Voraussetzung für das Zustandekommen richtiger Marktpreise, in die auch a n- dere Faktoren und Informationen einfließen (O LG Stuttgart, BeckRS 2011, 01677). Mit der fundamentalanalytischen Berechnung soll ein Marktpreis the o- nicht unmittelbar nachvollzogen werden kann, und nicht ein Marktpreis gebildet w erden. (5) Der Rechtsgedanke von Art. 170 EGBGB zur Anwendung intertemp o- ralen Rechts steht der Anwendung einer neuen Berechnungsweise nicht entg e- gen (OLG Karlsruhe, AG 2009, 47, 50; aA BayObLG, AG 2006, 41, 43; OLG München, AG 2007, 411, 412). Bewertun gsmethoden sind keine Rechtsnormen und ähneln ihnen nicht; erst recht gilt das für von der Wirtschaftswissenschaft oder der Wirtschaftsprüferpraxis entwickelte Berechnungsweisen, selbst wenn OLG Stuttgart, AG 2014, 291, 292). bb) Der anteilige Unternehmenswert pro Aktie nach dem Ertragswertve r- Erfolgt die Berechnung nach dem Ertragswertverfahren in der Berec h- nungsweise des IDW - Standards, ist der anteilige Ertragswert in dem vorliege n- sti m- men. Die Berechnung nach dem IDW S1 2005 ist vorzugswürdig. Eine Verfa h- rensverzögerung durch die Anwendung des neuen Standards ist nicht zu b e- 45 46 47 - 25 - fürchten, weil das Oberlandesgericht den Ertragswert nicht nur nach dem IDW S1 2000, sondern auch nach dem IDW S1 2005 ermittelt hat. Der IDW S1 2005 ist methodisch eine Verbesserung gegenüber dem IDW S1 2000. Er ist keine Reaktion auf wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen seit dem IDW S1 2000, sondern behebt Unzulänglichkeiten bei der Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens und der unterschiedlichen Besteuerung der Altern a- tivanlage im IDW S1 2000 (Popp, Der Konzern 2015, 193, 204). Die Abkehr von der Vollausschüttungshypothese ist ebenfalls eine methodische Verbesserung, weil eine Vollausschüttung in der Wirklichkeit nicht vorkam und mit der Umste l- lung der der Berechnung zugrundeliegenden Alternativanlage in Aktien statt in festverzinslichen Wertpapieren die Abkehr folgerichtig war (vgl. Popp, Der Konzern 2015, 193, 201). Auch der Sachverständige hat s chon bei seiner Anhörung vor dem Landgericht bekundet, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Anwendung des IDW S1 2005 (statt des IDW S1 2000) oder eine Vo r- steuerbetrachtung richtig ist. Ob statt der wegen der Besonderheiten des deutschen Steuerrechts s o- wohl im IDW S1 2000 als auch im IDW S1 2005 vorgesehenen Nachsteuerb e- trachtung die vom Sachverständigen ebenfalls für richtig erachtete Vorsteuerb e- trachtung vorzugswürdig ist, kann dahinste hen. Der Sachverständige hat den u- Soweit das Oberlandesgericht und ihm folgend Antragsteller unter Bezug auf Stimm en in der Literatur Bedenken gegen eine Bestimmung der Risikopr ä- mie nach dem Capital Asset Pricing Model (CAPM) geäußert haben, weil sie ebenfalls auf ungenauen Schätzungen beruhe und nur vermeintlich präzise E r- gebnisse erbringe (z . B . Emmerich, Festschrift Stilz, 2014, S. 135, 141; 48 49 - 26 - Großfeld, NZG 2007, 1204, 1208), ist dem in diesem Verfahren nicht weiter nachzugehen. Die Bestimmung der Risikoprämie nach dem Capital Asset Pr i- cing Model war schon im IDW S1 2000 vorgesehen (dort unter 7.3.2.5.) und ist damit f ür die Entscheidung, ob IDW S1 2000 oder IDW S1 2005 der Berec h- nung des Ertragswerts zugrunde zu legen ist, grundsätzlich nicht von Bede u- tung. Dass die Bestimmung der Risikoprämie unter Zuhilfenahme des Capital Asset Pricing Model nur vermeintlich präzise Ergebnisse erbringt, liegt darin begründet, dass es sich um eine Schätzung handelt und ist ein Einwand, der sich auch gegen die Bestimmung des Unternehmenswerts nach der Ertrag s- wertmethode insgesamt richten kann. Da der Sachverständige die Risikoprämie nac h dem CAPM geschätzt hat und im Verfahren weder vom Landgericht noch vom Oberlandesgericht eine bessere Schätzung eingeführt wurde, besteht kein Anlass, aus diesem Grund die Sache an das Oberlandesgericht für weitere Feststellungen zurückzugeben. b) Der Abfindungswert ist entsprechend der Berechnung nach dem im Anfechtungsprozess getroffenen V Die im Anfechtungsverfahren vergleichsweise zugesprochene Abfindung ist der Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung. Erhöht der Hauptaktionär im Rahmen eines Vergleichs zur Beendigung eines Anfechtungsverfahrens das Ang ebot auf Abfindung mit Wirkung für alle betroffenen Aktionäre, so ist dieses in einem nachfolgenden Spruchverfahren Gegenstand der Angemessenheit s- prüfung (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 32). Dieser Betrag ist ausdrücklich als Abfindung festzusetzen, weil der Festsetzung im Spruchverfahren über das vertragliche Versprechen der A n- tragsgegnerin für alle Dritten hinaus die Wirkung für und gegen alle nach § 13 Abs. 2 SpruchG zukommt. 50 51 - 27 - Der nach der Ertragswertmethode ermittelt e anteilige Unternehmenswert n- desgericht nicht festgestellt, wann die Übertragungsabsicht der Antragsg egn e- rin zu 2 bekannt wurde und wie hoch der gewichtete Börsenkurs im Referen z- zeitraum vor Bekanntwerden der Übertragungsabsicht war. Aus den bekannten Übertragungsverlangen ging ein öff entliches Übernahmeangebot voraus, vor f- fentlichung des öffentlichen Übernahmeangebots am 3. Juli 2002 zu einem Übe r- 4. Die Kostenentscheidung beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG aF, die gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG auf das B e- schwerdeverfahren anzuwenden sind. Ein Anlass, die außergerichtlichen Ko s- ten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin zu 2 aufz u- erlegen, besteht nicht. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche V erfahren war dahing e- hend klarzustellen, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Au s- lagen von der Antragsgegnerin zu 2 zu tragen sind, § 327f Abs. 2 Satz 3 AktG aF iVm § 306 Abs. 7 Satz 7 AktG a, § 13a Abs. 1 FGG. Die außergerichtlichen Kosten de r Antragsgegnerin zu 1 sind nicht den Antragstellern aufzuerlegen. Ob in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FGG außerg e- richtliche Kosten, die einem zu Unrecht in das Verfahren einbezogenen Beteili g- ten entstanden sind, demjenigen aufe rlegt werden können, der die Beteiligung 52 53 54 - 28 - schuldhaft veranlasst hat, kann dahinstehen. Die Antragsgegnerin zu 1 wurde angesichts der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Beteil i- gung auch der Aktiengesellschaft im Spruchverfahren vor Inkraftt reten des Spruchverfahrensgesetzes jedenfalls nicht schuldhaft durch die Antragsteller in das Verfahren einbezogen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt nach § 15 ht verbleibt es bei dem festgesetzten Geschäftswert, § 30 Abs. 1 KostO aF. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2012 - 33 O 128/06 (AktE) - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2014 - I - 26 W 9/12 ( AktE) - 55
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