ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB23.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 23/16 vom 6. April 2017 in de r Rechts beschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schiedsfähigkeit III ZPO § 1040 Abs. 3 Satz 2 Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen so l- len, gelten jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Ko m- manditgesellschaften (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Schie dsfähigkeit II) . BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 23/16 - OLG Oldenburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Ko ch und Feddersen beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der B e- schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 2016 aufgehoben. Auf Antrag der Antragstellerinnen wird das Schiedsgericht , best e- hend aus dem O bmann Dr. H . H i . und den Schiedsrichtern H . B . und J . E . , für unzuständig erklärt. Die Antrags gegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Wert des Beschwerdegegenstands: 100.000 Gründe: I. Die Antragsgegner innen waren Kommanditist inn en der Reederei B a . L . GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gesellschaft). Sie sind durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15. Juli 2015 mit den Stimmen der Antragsteller innen durch Einziehung der Geschäftsanteile au s der Gesel l- schaft ausgeschlossen worden. G egen diesen Beschluss haben die Antrag s- gegnerinnen unter Berufung auf die in § 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vom 30. Dezember 1968 enthaltene Schiedsvereinbarung und den Schiedsg e- 1 - 3 - richtsvertrag gleichen Datum s ein Schiedsverfahren eingeleitet. Nach Bildung des Schiedsgerichts haben die Antragsteller innen dessen Zuständigkeit gerügt. Mit Zwischenentscheid vom 23. Dezember 2015 hat sich das Schiedsgericht für zuständig erklär t. Die Antragsteller innen haben bea ntragt, das Schiedsgericht für unzuständig zu erklären, hilfsweise, die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids festzustellen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsteller innen , deren Zurüc kweisung die Antragsgegnerinnen beantragen. II. Das Oberlandesgericht hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts b e- jaht. Dazu hat es ausgeführt: Die Schiedsvereinbarung vom 30. Dezember 1968 sei wirksam und bi n- de auch die Rechtsnachfolger der damaligen Gesellschafter. Zwar hätten die Gesellschafter in der Neufassung des Gesellschaftsvertrags am 18. November 2013 keine Schiedsklausel mehr vereinbart. Unabhängig von der unter den Pa r- teien streitigen Frage , ob der neue Gesellschaft svertrag im Hinblick auf d ie Stimmenthaltung der Gesellschafterin A . wirksam beschlossen wer - den konnte, sei die Schiedsvereinbarung jedenfalls schon deshalb nicht durch die Neufassung entfallen, weil die Gesellschafter den gesonderten Schiedsg e- richtsvertrag nicht aufgeho ben hätten. Die hier in Rede stehende Beschlus s- mängelstreitigkeit sei bei einer Personengesellschaft ohne weiteres schiedsf ä- hig. Die Schiedsvereinbarung genüge auch den Erfordernissen des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung. 2 3 4 5 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig ( § 574 Abs. 2 , § 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. 1. Der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts ist a ll erdings nicht schon deshalb unwirksam , weil die Antragstellerinnen nicht zu der mündlichen Ve r- handlung geladen worden sind, auf die er ergangen ist. a) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhan d- lung ergangen ist, zu der die Antragstellerinnen nicht geladen worden sind. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, ausweislich des Zwischenentscheids vom 17. Dezember 2015 habe das Schiedsgericht aufgrund einer an diesem Tag abgehaltenen mündlichen Verhandlung entschieden. Die Antragstellerinnen seien zu dieser mündlichen Verhandlung nicht geladen worden. Die Antrag s- gegnerinnen sind dieser Darstellung der Antragstellerinnen nicht entgegeng e- treten. Das Oberlandesgericht hat kei ne abweichenden Feststellungen getro f- fen. b ) Damit hat das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsteller innen auf rechtliches Gehör verletzt. Wird eine Partei nicht zur mündlichen Verhandlung geladen und kann sie deswegen den Termin nicht wahrnehmen, lie gt eine Ve r- letzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 1965 Ia ZB 3/64, GRUR 1966, 160 Terminladung; Beschluss vom 14. Dezember 1990 X ZB 6/90, GRUR 1991, 442 Pharmazeutisches Präparat). c ) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren ist aber nur dann erheblich , wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der G e- hörsverletzung beruhen kann. Diese Vor aussetzung ist vom Antragsteller da r- z u legen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1959 VII ZR 87/58, BGHZ 31, 4 3, 6 7 8 9 10 - 5 - 46 ff.). Eine solche Darlegung ist durch die Antragstellerinnen vor dem Obe r- landesgericht nicht erfolgt. Die Antragstellerinnen haben vor dem Oberlandesgericht zwar die fe h- lende Ladung zu dem Termin vor dem Schiedsgericht gerügt. Sie haben dabei alle rdings keinen Gehörsverstoß dargelegt, also nicht ausgeführt, welche en t- scheidungserheblichen Ausführungen sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht über den von ihnen schon gehaltenen schriftlichen Vortrag hinaus gemacht hätten. Die Antrags tellerinnen haben vielmehr nur die Ansicht geäußert, der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts sei schon wegen der fehlenden Ladung unwirksam. Unabhängig von der Rüge eines Gehörsverst o- ßes durch das Schiedsgericht haben die Antragstellerinnen vor dem Oberl a n- desgericht sodann Vortrag zu der ihrer A uffassung nach von den Gesellscha f- tern beschlossenen Aufhebung der Schiedsklausel gehalten. d ) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Oberlandesg e- richt nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, die Antragste llerinnen darauf hinzuwe i- sen, ihren Vortrag zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu konkretisi e- ren. Die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen haben in der unterblieb e- nen Ladung zum Termin nur einen Unwirksamkeitsgrund für den Zwischenen t- schei d des Schiedsgerichts gesehen, aber nicht eine dadurch eingetretene Ei n- schränkung ihrer Verteidigungsrechte geltend gemacht. Unter diesen Umstä n- den war der von der Rechtsbeschwerde vermisste gerichtliche Hinweis nicht geboten (vgl. Stadler in Musielak/ Voit , ZPO, 14 . Aufl., § 139 Rn. 5). Gegen eine versehentliche Unvollständigkeit des Vortrags der Antragstellerinnen sprach aus Sicht des Oberlandesgerichts, dass die Antragstellerinnen ihre Bedenken gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in vollem Umfang und ohne Rechtsnachteil vor dem Oberlandesgericht geltend machen konnten. 11 12 13 - 6 - e ) Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr Ausführungen dazu macht, was die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2015 vor dem Schiedsgericht vorgetragen hä tten, kann dieser Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zur Abänderung der angefochtenen En t- scheidung des Oberlandesgerichts führen. Vor dem Oberlandesgericht f ehle n- de r Vortrag zur Begründung einer Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht kann vor de m Rechtsbeschwerdegericht nicht mehr nachgeholt werden (vgl. BGHZ 31, 43, 49). 2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde aber gegen die Auffa s- sung des Oberlandesgericht s, unabhängig da von , ob die Schiedsklausel bei der Neufassung des Gesellschaftsv ertrags vom 18. November 2013 wirksam g e- strichen werden konnte, sei der gesonderte Schiedsgerichtsvertrag der Gesel l- schafter jedenfalls nicht aufgehoben worden. a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Schiedsvereinbarung sei durch die Neufassung de s Gesellschaftsvertrags schon deshalb nicht entfa l- len, weil die Gesellschafter den gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht au f- gehoben hätten; dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 18. No - vember 2013 sei ein entsprechender Wille der Gesellschafte r nicht zu entne h- men. b) Bei dieser Beurteilung hat das Oberlandesgericht die gebotene Ausl e- gung des Schiedsvertrags im Zusammenhang mit der Schiedsklausel des G e- sellschaftsvertrags 1968 unterlassen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann di e- se Auslegung sel bst vornehmen, da weitere für die Auslegung maßgebliche tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 23 mwN). 14 15 16 17 - 7 - § 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrag s 1968 lautet: Über Streitigk eiten aus diesem Vertrag zwischen der Gesellschaft und den G e- sellschaftern oder zwischen Gesellschaftern untereinander oder zum Vollzug von Beschlüssen der Organe der Gesellschaft entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Eine entsprechende Abrede wird unter den Gesellschaftern zusätzlich durch besonderen Schiedsgerichtsvertrag vereinbart. Im Schiedsgerichtsvertrag heißt es in § 1: Die Parteien unterwerfen sich wegen aller aus dem Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1968 entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des Recht s- weges einem Schiedsgericht. Dadurch sind der Schiedsgerichtsvertrag und die Schiedsklausel in § 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags von 1968 unmittelbar aufeinander bezogen und miteinander verk nüpft. Schon nach seinem Wortlaut ist de r Schieds g e- richtsvertrag auf eine spätere Neufassung des Gesellschaftsvertrag s und da r- aus resultierende Streitigkeiten nicht mehr anwendbar. Hätten die Gesellscha f- ter 1968 keine Koppelung de s Schieds gerichts ver trags an den damaligen G e- sellschaftsvertrag gewollt, hätten sie davon absehen müssen, ihn konkret auf den Gesellschaftsvertrag von 1968 zu beziehen. Wäre die Schiedsklausel in einer Neufassung des Gesellschaftsvertrags ohne Anpassung des Schiedsg e- richtsvertrags erhalten geblieben, so mag zwar nahe liegen, den Schiedsg e- richtsvertrag auch unter Geltung des neu gefassten Gesellschaftsvertrags we i- terhin anzuwenden. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der neugefasste Gesel l- schaftsvertrag vom 18. November 2013 enthält kei ne Schiedsklausel. 3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts stellt sich nicht deshalb als im Ergebnis richtig dar, weil es an einem wirksamen Beschluss über die Neufa s- sung des Gesellschaftsvertrags ohne Schiedsklausel fehlt (§ 577 Abs. 3 ZPO). a) Dab ei kann dahinstehen, ob di e Stimmenthaltung der Gesellschafterin A . der Wirksamkeit der Neufassung des Gesellschaftsvertrags im 18 19 20 21 22 - 8 - Jahr 2013 entgegen steht, weil diese gemäß § 16 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag 1968 nur mit Zustimmung aller anwesenden od er vertretenen Gesellschafter möglich war . b) Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die hier in Rede stehende B e- schlussmängelstreitigkeit sei bei einer Personengesellschaft ohne weiteres schiedsfähig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) N ach der zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen gewisse inhaltliche Mindes t- anforderungen , wenn sie auch Beschlussmängel streitigkeiten erfassen sollen (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Schiedsfähig - keit II) . Zu diesen Mindestanforderungen gehört insbesondere, dass neben den Gesellschaftsorganen jeder Gesellschafter über die Einleitung und de n Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden muss, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mi t- wirken können, sofern ni cht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; d a- bei kann bei Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitve r- hältnisses das Mehrheitsprinzip Anwendung finden. Weiter muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betre ffenden Beschlussmängelstre i- tigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (BGHZ 180, 221 Rn. 20 Schiedsfähigkeit II). bb) Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderungen zwar im Zusa m- menhang mit der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter H aftung form u- liert. Sie wurden jedoch aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und des Rechtsstaatsprinzips entwickelt (BGHZ 180, 221 Rn. 17 Schieds - 23 24 25 26 - 9 - fähigkeit II). Sie gelten deshalb jedenfalls im Grundsatz auch für Personeng e- sellschaften wie Kommand itgesellschaften, sofern bei diesen gegenüber Kap i- talgesellschaften keine Abweichungen geboten sind. In jedem Fall müssen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachtei ligung und Entzi e- hung des notwendigen Rechtsschutzes bewahrt werden (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 18 Schiedsfähigkeit II), so dass auf entsprechende Regelungen in Schiedsabreden für eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht verzichtet werden kann. cc) Da der Schiedsgerichtsvertrag von 1968 keine Regelungen zum Schutz der Kommanditisten bei Beschlussmängelstreitigkeiten enthält, wird der Streitfall von der Schiedsklausel nicht erfasst. Das Schiedsgericht ist unzustä n- dig. 4. W eitere Feststellungen sind nicht mehr erforderlich , so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 577 Abs. 5 ZPO). Der Rechtsb e- schwerde ist stattzugeben. 27 28 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 1 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanz: OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.03.2016 - 8 SchH 2/16 - 29
Full & Egal Universal Law Academy