ECLI:DE:BGH:2017:091117BIZB23.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 23/17 vom 9. November 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802d Abs. 1 Satz 2 aF, § 802k Abs. 2 Satz 1 Der Gerichtsvollzieher hat eine von einem Gläubiger vor dem 26. November 2016 gestellte Anfrage, ob ein Schuldner innerhalb der Frist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vermögensauskunft abgegeben hat, zu beantworten (Ergä n- zung zu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16, NJW 2017, 571 = DGVZ 2017, 15). BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - I ZB 23/17 - LG Nürnberg - Fürth AG Nürnberg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. K och und Feddersen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg - Fürth 16. Zivilkammer vom 10. Fe - bruar 2017 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgericht s Nürnberg vom 21. November 2016 abgeändert. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsau f- trag der Gläubigerin vom 7. Juni 2016 auszuführen. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Die Gläubigerin beantragte m it Schr eiben vom 7 . Juni 201 6 , de m Schuldner gemäß § § 802 c, 802 f ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen. Sie stellte den Auftrag dabei unter d i e Bedingung, dass der Schuldner in den letzten beiden Jahren keine Vermögensauskunft abgegeben hat. Für den Fall, dass der Schuldner eine entsprechende Vermögensauskunft abgegeben habe oder A r- beitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehe, werde der Antrag schon jetzt zurüc k- genommen. 1 - 3 - Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Auftrags mit der B e- gründung abgelehnt, der Antr ag sei in Verbindung mit der Bedingung unzulä s- sig, da eine Prüfung, ob eine Vermögensauskunft abgegeben worden sei, nur durch Einsichtnahme in das Vermögensregister möglich und eine solche Ei n- sichtnahme ohne Auftrag rechtswidrig sei. D as Amtsgericht hat di e Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die da gegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter. II. Das Beschwerdegericht hat an genommen, der Gerichtsvollzieher habe die Ausführung de s Vollstreckungsauftrag s zu Recht abgelehnt, weil er nicht ohne weiteres in der Lage gewesen sei zu prüfen, ob die Bedi n gung zutreffe, unter der der Auftrag erteilt worden sei . In der vom Senat mit Bes chluss vom 27. Oktober 2016 I ZB 21/16 entschiedenen Sache habe die Antragsrückna h- me unter einer Bedingung gestanden. In dieser Konstellation sei es kons e- quent, dass im Rahmen der Dispositionsmaxime ein Vollstreckungsauftrag für einen Fall zurückgenommen werden könne, dessen Vorliegen vom Gericht s- vollzieher ohne weiteres überprüft werden könne. Demgegenüber habe die Gläubigerin in der vorliegenden Sache den Antrag selbst bereits von einer B e- dingung abhängig gemacht. Bei einem solchen Antrag müsse der Geri chtsvol l- zieher erst Einsicht in das Vermögensverzeichnis nehmen, um zu prüfen, ob er überhaupt einen Auftrag erhalten habe. Die Einsicht in das Vermögensve r- zeichnis sei dem Gerichtsvollzieher aber nur bei einem entsprechenden Auftrag gestattet. Eine außerh alb des Vollstreckungsverfahrens gerichtete Anfrage, ob eine bestimmte Person im Verzeichnis eingetragen sei, dürfe er nicht beantwo r- ten. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerd e- 2 3 4 - 4 - gericht hat zu Unrecht angenommen, der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin stehe unter einer unzulässigen Bedingung, wenn sie eine Abschrift des Verm ö- gens verzeichnisses nur für den Fall beantrage, dass d er Schuldner in den let z- ten beiden Jahren keine Vermögensauskunft ab gegeben habe . 1. Nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Schuldner, der die Verm ö- gensauskunft nach § 802c ZPO innerhalb der letzten zwei Ja hre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaub - haft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Ist dies nicht der Fall, bestimmt § 802d Abs. 1 Satz 2 Z PO, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleitet. Nach § 802d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, der gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Ä nderung sonstiger zivilprozess u- aler, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Ä n- derung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I, S. 2591 - EuKoPfVODG) nachträglich in das Gesetz eingefügt worden ist , ist ein Ve rzicht auf die Zuleitung dabei un beachtlich . Diese Gesetzesänderung ist gemäß Art. 21 Abs. 3 EuKoPfVODG am Tage nach der Verkündung dieses G e- setzes und damit am 26. November 2016 in Kraft getreten. 2. Der Senat hat die in Rechtsprechung und Literatur ums trittene Frage, ob der Gläubiger auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d ZPO verzichten oder den Zwangsvollstreckungsauftrag in der Weise beschränken kann, dass der Gerichtsvollzieher von der Übersendung eines älteren, beispie lsweise mehr als sechs oder zwölf Monate alten Verm ö- gensverzeichnisses absehen muss, auf der Grundlage des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO aF dahingehend beantwortet, dass der Gläubiger den Vollstr e- ckungsauftrag aufgrund der das Zwangsvollstreckungsrecht beherrsc henden Dispositionsmaxime für den Fall einschränken oder zurücknehmen kann, dass 5 6 - 5 - der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgeg e- ben hat (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16, NJW 2017, 571 Rn. 10 bis 23). 3. Die Be stimmung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO aF, nach der ein Ve r- zicht des Gläubigers auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses mithin beachtlich war, gilt auch noch für den im Streitfall am 7 . Juni 2016 gestellten Vollstreckungsauftrag. Die durch die Neufass ung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO bewirkte Indienstnahme des einzelnen Gläubigers für die Gesamtheit der Gläubiger eines bestimmten Schuldners bedurfte einer ausdrücklichen gesetzl i- chen Regelung, an der es bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung am 26. Nov ember 2016 und damit zum Zeitpunkt des von der Gläubigerin am 7. Juni 2016 gestellten Antrags gefehlt hat (vgl. BGH, NJW 2017, 571 Rn. 21 ff., 23). 4. Die Gläubigerin war entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht gehindert , ihren Vollstreckungsau ftrag wie geschehen zu beschränken. Mangels abweichender Vorschriften konnte der von ihr erteilte Vollstreckung s- auftrag auch an einen schon bestehenden Umstand anknüpfen, von dem s ie keine Kenntnis haben konnte, der für den Gerichtsvollzieher aber ohne wei teres erkennbar war ( BGH, NJW 2017, 571 Rn. 11). Der Gerichtsvollzieher konnte die von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach § 802k Abs. 1 ZPO verwa l- teten Vermögensverzeichnisse gemäß § 802k Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Vollstr e- ckungszwecken abrufen. Neben ei genen Informationszwecken im Rahmen durchzuführender Vollstreckungshandlungen betrifft diese Regelung auch den Fall, dass der Gerichtsvollzieher einem Gläubiger, der den Antrag auf Verm ö- gensauskunft innerhalb der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO ges tellt hat, gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Abdruck eines bereits vorliege n- den Vermögensverzeichnisses zuleiten soll (MünchKomm.ZPO/Wagner, 7 8 - 6 - 5. Aufl., § 802k Rn. 8; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 802k Rn. 4; Hk - ZPO/Rathmann, 7. Aufl., § 802k Rn. 5). Ein Vollstreckungszweck lag unter der Geltung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO aF auch vor, wenn der Gläubiger bei oder nach der Erteilung des Vollstr e- ckungsauftrags einen - nach dem inzwischen geltenden Recht unbeachtlichen - Verzicht auf die Zuleit ung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichni s- ses erklärte . Der Gerichtsvollzieher h a tte daher die von der Gläubigerin am 7. Juni 2016 - anders als nach dem seit 26. November 2016 geltenden Recht (vgl. dazu Fleck in Vorwerk/Wolf, Beck OK ZPO, 26. Editio n, Stand 15. September 2017, § 802k Rn. 8) - noch im Rahmen eines Vollstreckungsve r- fahrens an ihn gerichtete Anfrage, ob der Schuldner innerhalb der Frist des § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vermögensauskunft abgegeben hat, zu bean t- worten . Diese Pflicht ist a uch nicht mit der am 26. November 2016 in Kraft g e- tretene n Änderung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO erloschen, weil die In - dienstnahme des einzelnen Gläubigers für die Gesamtheit der Gläubiger eines bestimmten Schuldners, die mit der Änderung bewirkt w o rde n i st (vgl. oben u n- ter III 3), nicht rückwirkend angeordnet werden konnte. F ür die Beurteilung des Streitfall s ist es u nerheblich , ob der von der Gläubigerin gestellte Antrag wie die Rechtsbeschwerde geltend macht bei interessengerechter Auslegung nich t unter einer auflösenden Bedingung stand, sondern lediglich seine Rücknahme unter einer aufschiebenden Bedingung. Auch wenn der Auftrag von einer Bedingung abhängig gemacht war, konnte der Gerichtsvollzieher gemäß § 802k Abs. 2 Satz 1 ZPO die von den zent ralen Vollstreckungsgerichten nach Abs. 1 verwalteten Vermögensverzeichnisse a b- rufen. 5. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung 9 10 11 - 7 - des Rechts auf den festge stellten Sachverhalt erfolgt und die Sache danach zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 21.1 1.2016 - 5 M 14904/16 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 10.02.2017 - 16 T 9023/16 - 12
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