BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 24/01 vom 4. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den B e - schluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 2001 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Aurich zur Zahlung von gut 24.000,00 DM verurteilt worden, weil er den nach Ansicht des Landgerichts der Klägerin, der früheren Lebensgefährtin des Beklagten, gehörenden PKW veräußert und den Erlös weitgehend für sich behalten hat. Für die Durchfü h - rung des Berufungsverfahrens gegen dieses Urteil hat der Beklagte um Bewi l - ligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Unter Vorlage von Unterlagen hat er vorgetragen, er sei als zu 60 % erwerbsgeminderter Frührentner darauf a n - gewiesen, sein auf nur rund 146.000,00 DM zusammengeschmolzenes Verm ö - gen für seine zukünftigen Bedürfnisse zusammenzuhalten; statistisch habe er eine Lebenserwartung von 36 Jahren, so daß sein Vermögen einer monatl i - chen Rente von nur 833,00 DM entspreche. Durc h den angefochtenen, nicht näher begründeten Beschluß hat das Berufungsgericht das Gesuch zurückg e - wiesen, weil der Beklagte nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht a u - - 3 - ûerstande sei, die Prozeûkosten zu tragen. In einem spteren Beschluû hat es diese Entscheidung auûerdem darauf gesttzt, daû die beabsichtigte Recht s - verfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit seiner auûerordentlichen B e - schwerde macht der Beklagte geltend, der Beschluû des Oberlandesgerichts sei greifbar gesetzwidrig, weil dieses offensichtlich seine ausfhrlichen Darl e - gungen zu seiner wirtschaftlichen Lage nicht zur Kenntnis genommen habe. II. Die auûerordentliche Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beklagte verkennt selbst nicht, daû gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, durch die ein Gesuch um Bewilligung von Prozeûkostenhilfe abgewiesen wird, ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht erffnet ist. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "auûerordentliche Beschwerde" zulût, sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfllt. Hierzu reicht es nicht aus, daû eine mit ordentlichen Rechtsbehe l - fen nicht angreifbare gerichtliche Entscheidung unrichtig ist, vielmehr mûte sie "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz - 4 - fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Davon kann bei dem angefochtenen Beschluû, auch wenn er entgegen den Erwartu n - gen des Beklagten nicht nher begrndet worden ist, schon deswegen keine Rede sein, weil das Gesetz ausdrcklich vorsieht, daû die Partei "ihr Vermgen einzusetzen hat, soweit dies zumutbar ist" (§ 115 Abs. 2 ZPO). Rhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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