BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 24/05 vom 3. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 D Dem Berufungskl344ger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wenn w344hrend eines Zeitraums von f374nf Arbeitstagen vers344umt wird, den ver-sehentlich bei dem Landgericht eingereichten Antrag auf Verl344ngerung der Be-rufungsbegr374ndungsfrist an das zust344ndige Oberlandesgericht weiterzuleiten. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 24/05 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2005 aufgehoben und dem Beklagten gegen die Vers344umung der Frist zur Berufungsbegr374ndung Wiedereinset-zung in den vorigen Stand bewilligt. Beschwerdewert: 56.475,13 200 Gr374nde: I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 17. Mai 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts Wiesbaden durch am 15. Juni 2005 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem an das Landgericht Wiesbaden adressierten, dort am 12. Juli 2005 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gebeten, die Berufungsbegr374ndungsfrist wegen Arbeits374berlastung um einen Monat zu verl344ngern. Aufgrund einer Verf374gung der Kammervorsitzenden vom 25. Juli 2005 ist dieser Schriftsatz am 27. Juli 2005 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen. 1 Der von dem Senatsvorsitzenden am 22. Juli 2005 374ber den Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist unterrichtete Beklagte hat mit am 1. August 2005 2 - 3 - bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, der Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist sei versehentlich an das Landge-richt Wiesbaden gerichtet worden, weil seine Kanzleiangestellte offenbar im Zuge eines in gleicher Sache gefertigten, ein Tatbestandsberichtigungsverfah-ren betreffenden Schriftsatzes auch das Verl344ngerungsgesuch an das Landge-richt Wiesbaden adressiert habe. Da der Schriftsatz eine Woche vor Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist beim Landgericht Wiesbaden eingegangen sei, w344-re es ohne weiteres m366glich gewesen, den Schriftsatz im normalen Gesch344fts-gang an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weiterzuleiten. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver-folgt. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet, weil eine Weiterlei-tung des Schriftsatzes vom 12. Juli 2005 bis zum Fristablauf am 18. Juli 2005 im ordentlichen Gesch344ftsgang ohne weiteres m366glich war. 4 1. Ein Gericht, das im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache be-fasst war, ist regelm344337ig verpflichtet, fristgebundene Schrifts344tze f374r das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im Rahmen des ordent-lichen Gesch344ftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so rechtzeitig ein, dass eine fristgerechte Weiterleitung im ordentli-chen Gesch344ftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Ver-schulden der Partei oder ihres Prozessbevollm344chtigten nicht mehr aus, wenn 5 - 4 - der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird (Sen.Beschl. v. 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373 f. m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908). 6 2. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass eine fristgem344337e Wei-terleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Gesch344ftsgang nicht zu erwarten war, ist rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, das Landgericht habe die zu be-obachtende F374rsorgepflicht nicht verletzt. Es kann - auch bei der bekannterma-337en stark belasteten und personell nicht immer hinreichend ausgestatteten Jus-tiz - nicht hingenommen werden, da337 eine auch binnen f374nf Arbeitstagen nicht bewirkte Weiterleitung eines Schriftsatzes von einem Landgericht zu einem Oberlandesgericht als eine Verfahrensweise qualifiziert wird, die "einem ordent-lichen Gesch344ftsgang" entspricht. Dass das Landgericht Wiesbaden den ihm von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugebilligten langen Zeitraum f374r eine solche Ma337nahme nicht ben366tigt, wird aus dem sp344teren Ablauf deut-lich. Nachdem der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten die Kammer auf sei-nen Fehler aufmerksam gemacht und die Vorsitzende die Weiterleitung am 25. Juli 2005 verf374gt hatte, hat der Schriftsatz bereits am 374bern344chsten Tag (27. Juli 2005) dem Berufungsgericht vorgelegen. 7 Rechtsfehlerhaft glaubt das Berufungsgericht obendrein, deswegen ge-ringere Anforderungen an die Erf374llung der F374rsorgepflicht des Landgerichts stellen zu k366nnen, weil f374r eine erstinstanzliche Zivilkammer Antr344ge auf Ver-l344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht zum "allt344glichen Gesch344ftsan-fall" geh366ren; gerade dieser Umstand musste die Kammer, die von der Anh344n-gigkeit der Berufung Kenntnis hatte, zu besonderer Sorgfalt veranlassen. Da 8 - 5 - danach der Fehler des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten nicht urs344chlich geworden ist, ist das Wiedereinsetzungsgesuch begr374ndet. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.04.2005 - 5 O 222/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.09.2005 - 10 U 100/05 -
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