BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 24/07 vom 12. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts M374n-chen vom 10. Juli 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. 2. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 615,19 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger macht gegen die Beklagte zu 1 - eine b366rsennotierte Akti-engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzanspr374che wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat er mit Schrifts344tzen vom 23. September 2006 und 18. Dezember 2006 zwei Musterfeststellungsantr344ge i.S. des 247 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat durch Urteil "den" Antrag als unzul344ssig zur374ckgewiesen und die Klage abgewiesen. Der Kl344ger hat gegen das Urteil sofortige Beschwerde und Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde hat er beantragt, das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Zur374ckweisung des Musterfeststellungsantrags aufzuheben und festzustellen, dass die Musterfest-stellungsantr344ge vom 23. September 2006 und 18. Dezember 2006 zul344ssig 1 - 3 - sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-schwerde des Kl344gers. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zul344ssige Rechtsbeschwer-de hat in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde als das statthafte Rechtsmittel angesehen, obwohl das Landgericht durch Urteil ent-schieden hatte. Ein unzul344ssiger Musterfeststellungsantrag ist gem344337 247 1 Abs. 3 Satz 2 KapMuG durch Beschluss zur374ckzuweisen. Das gilt auch dann, wenn gleichzeitig die zugrunde liegende Klage abgewiesen wird. Damit konnte der Kl344ger das Urteil, soweit darin der Musterfeststellungsantrag zur374ckgewie-sen worden war, mit der sofortigen Beschwerde anfechten (vgl. Gummer/ He337ler in Z366ller, ZPO 26. Aufl. Vor 247 511 Rdn. 30). 2. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begr374ndung zu-r374ckgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren k366nne nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts be-endet, und den zweiten Musterfeststellungsantrag habe das Landgericht inzi-dent zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Er-folg. 4 Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 (II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststel-lungsantrag u.a. dann zur374ckzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anh344ngig ist. 5 Ein Musterfeststellungsantrag kann gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem m366glichst fr374hen Sta- 6 - 4 - dium des Prozesses dazu f374hren, dass eine verallgemeinerungsf344hige Tatsa-chen- oder Rechtsfrage i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-kung auch f374r andere, gleichartige Verfahren gekl344rt wird. Der Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzul344ssig, wenn er erst in der Berufungsin-stanz gestellt wird. Nach 247 4 KapMuG muss n344mlich auf einen zul344ssigen Mus-terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Antr344ge fristgerecht gestellt worden sind, dem zust344ndigen Oberlandesgericht mit bin-dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anh344ngiges erstin-stanzliches Verfahren voraus. Hier hat der Kl344ger zwar die Musterfeststellungsantr344ge im ersten Rechtszug gestellt. 334ber diese Antr344ge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anh344ngig geworden ist. Auch eine Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn auch daf374r gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anh344ngigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-den kann. 7 - 5 - Schlie337lich ist auch nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts zu erinnern, der zweite Musterfeststellungsantrag vom 18. Dezember 2007 sei in schl374ssiger Weise durch das landgerichtliche Urteil zur374ckgewiesen worden. 8 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 22.05.2007 - 20 O 4932/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.07.2007 - W (KAPMU) 14/07 -
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