BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z B 24/11 vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 516 Abs. 1 Die Rücknahme der Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zum B e ginn der Verkündung des Berufungsurteils möglich. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 24/11 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den V i zepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöst mann, Hucke und Se i ters beschlossen: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivil senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 266,25 Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme des beklagten Landes. 1 - 3 - Der Kläger macht im Rechtsstreit Ansprüche aus Amtshaftung w e gen menschenunwürd iger Unterbringung in eine r Haftanstalt gegen das beklagte Land geltend . Das Landgericht hat unter Abwe i sung der Klage im Übrigen das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 1.895 r- gegen hat das Land Berufung eingelegt und sein en Klageabweisungsa n trag weiter verfolgt. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt und die Verurte i- lung des B eklagten zur Zahlung von weiteren 266,25 zur Freistellung von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 272,87 sei nen Anwälten begehrt . Das Berufungsgericht hat am Schluss der mündl i- chen Verhandlung Termin zur Verkündung einer En t scheidung auf den 19. No - vember 2010 bestimmt . Im Verkündungstermin - w ä h rend der Verlesung des zu verkündenden T enors des vom Berufungsgeri cht g efas s ten Urteils - hat der Prozessvertreter des beklagten Landes erklärt , dass er die Berufung zurüc k- nehme. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Verkündung des Urteils ab g e- brochen. Nach dem Termin hat es durch Verfügung vom selben Tag die Parte i- en d arauf hin gewiesen , dass es Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der im Verkündungstermin mündlich erklärten Berufungsrückna h me im Hinblick auf die Einhaltung der Form habe. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des b e- klagten Landes die Berufung mit Sch riftsatz vom 30. November 2010 noc h mals zurückgenommen . Das Berufungsgericht hat sodann das b e klagte Land des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt und es verpflichtet , die Ko s ten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Anschlussb er u fung des Klägers zu tr a gen. 2 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zug e lassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und die Zu rückverweisung der Sache " in das Stadium der Verkündung " . II. 1. Dem Kläger ist nach Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung und Begründung der Rech tsbeschwerde zu gewähren, da er ohne sein Ve r schulden gehindert war, diese Fristen einzuha l ten. 2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übr i- gen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Berufungsrücknahme des beklagten Landes am 30. November 2010 rechtzeit ig gewesen sei. Im Ve r- kündungstermin am 19. November 2010 habe der Vorsitzende des Senats b e- reits mit der Ve rlesung des zu verkündenden Urteiltenors begonnen, diese aber nach der mündlichen Erklärung der Berufungsrücknahme unterbrochen und anschließend nic ht mehr fortgesetzt. Gemäß § 516 Abs. 1 ZPO könne die B e- r u fung "bis zur Verkündung" des Berufungsurteils zurückgenommen werden, was der Senat dahin verstehe, dass die Berufungsrücknahme bis zur vollstä n- digen Urteil s verkündung erklärt werden könne. b) D ie angefochtene Entscheidung hält im Ergebnis den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 3 4 5 6 7 - 5 - aa) Allerdings trifft die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rückna h- me der B e rufung könne bis zur vollständigen Urteilsverkündung erfolgen , nicht zu . Dies ist mi t dem Gesetzeswortlaut nicht in Übereinstimmung zu bringen . N ach § 516 Abs. 1 ZPO kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufung s- urteils zurückg e nommen werden. Nach § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird das Urteil durch Verlesung der Urteilsfo r mel verkündet. Nac h dem Wortsinn de s § 516 Abs. 1 un d § 311 Abs. 2 S atz 1 ZPO ist die Rücknahme nur bis zum Beginn der Verkündung und deshalb nur bis zum Beginn der Verlesung der Urteilsfo r mel zulässig. Diese Auffassung wird in der Literatur überwiegend geteilt (Zö l ler/ H eß ler, ZPO, 28. Aufl., § 516 Rn . 2; Mü nch Komm - ZPO/Rimmelspacher , ZPO, 3. Aufl., § 516 Rn . 9; von Cube NJW 2002, 40; a.A. Bau m bach/Lauterbac h/ Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 516 Rn . 10; Hartmann, NJW 2001, 2577, 2591). bb) Gegen die se Auslegung wird a ngeführt, dass die Verkü n dung erst mit dem Ende der Verlesung de r vollständigen Urteil s formel abg e schlossen und erst danach das Ur teil existent geworden sei. Der Gesetzgeber hat jedoch mi t § 516 Abs. 1 ZPO für den Fall, dass das Berufungsverfahren dur ch die Verkündung eines U rteils nac h §§ 525, 316 ZPO beendet wird, den Zeitpunkt für die Rücknahme der Berufung besonders fes t- g e legt und dabei ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nicht auf den Zei t- punkt des Existentwerdens beziehungswiese der Wirksamk eit des Berufungs u r- teil s abge stellt. cc) G egen die oben ge nannte Auslegung lässt sich auch nicht einwe n- den , da das Interesse des Beru fungsgegners allein in der Durchführung e i ner Anschlussb e rufung liegen könne und der Gesetzgeber dieses Interesse nich t 8 9 10 11 - 6 - als schützenswert aner kannt habe, dürfe der Berufungskläger das ihm nach § 516 Abs. 1 eingeräumte Recht , d as Rechtsmittel zurückzunehmen, " bis zur let z ten Sekunde " des Berufungsverfahrens, dem Abschluss der Verkündung des Berufungsurteils, ausnutzen (in diesem Sinne Hartmann aaO) . Zwar hat der G e setzgeber mit der Erweiterung der Rücknahmemöglichkeit bis zu Beginn der Verkündung des Berufungsurteils nach § 516 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 515 Abs. 1 ZPO a.F. , der noch vorsah, dass die Berufung nur bis zum Beginn der mündlichen Ve r handlung ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden konnte, zum Ausdruck gebracht, dass er das Inte resse des Berufung s- be klagten an der Durchführung der Anschlussberufung für nicht schützenswert hält. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass es sowohl der endgültigen B e- friedigung der Parteien als auch der Entlastung der Berufungsgerichte diene, wenn der Berufungskläger die Berufung noch nach Beginn der mündlichen Verhand lung z u rücknehmen könne. Dies wurde durch di e neue Fassun g des Absatz 1 des § 516 ZPO, der eine Berufungsrücknahme bis zur Verkündung des Berufung s ur teils erlaubt , sicherge stellt. Dabei wurde der späte Zeitpunkt der Rücknahme möglich keit deshalb gewählt, um den Berufungskl ä ger in die Lage zu versetzen, im Lichte der in der mündlichen Verhandlung vom G e richt geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung noch nach de ren Ende ohne zeitl i- chen Druck über die Rücknahme der Berufung zu befi n den (vgl. BT - Drucks. 14/4722 S. 94 ). Ungeachtet des Umstands, das s die Möglichkei ten einer Berufungsrüc k- nahme erweitert werden sollten, besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers der B erufungsführer dieses Mittels - über den Wortlaut des Gesetzes hi n aus - auch noch nach Be ginn der Verkündung des Urteil s bedienen können soll. Denn dies könnte nur so bewerkstelligt we r- den, dass durch einen in der Prozessordnung so nicht vorgesehenen (vgl. 12 - 7 - §§ 136, 137 ZPO) " Zwischenruf " die " in einem Zuge " erfolgende Ve rkündung des Urteils unterbrochen und anschließend die Berufung zurückgenommen wird. dd) Diese sich am Wortlaut der §§ 516, 311 ZPO orientierende Ausl e- gung des § 516 Abs. 1 ZPO steht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 2008, 1979), das für den Sonderfall der Zusti m- mung de s Gegners - wie nach früherem Recht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. November 1991 - V ZB 12/91, BGHR ZPO § 515 Abs. 2 Berufungsverwe r- fung 1) - eine Rücknahme der Berufung auch nach Verkündung des Ber u- fungsurteils bis zum Eintritt der Rechtskraft für zulä ssig e r achtet. c) Im vorliegenden Fall hat die Rechtsbeschwerde des Klägers gleic h- wohl keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat nämlich die Verkündung des B e- rufungsurteils abgebrochen und nicht zu Ende geführt. Es ist danach vielmehr wieder in das streitige Verfahren zurückgekehrt und hat den Parteien einen rechtlichen Hinweis erteilt . Damit war das Berufungsverfahren noch nicht bee n- det, was vorausgesetzt hätte, dass die Verlesung des Tenors vollständig erfolgt wäre. Mit der Rückkehr in das s treitige Verfahren war damit aber die Möglic h- keit zur R ücknahme der Berufung eröffnet. Dies ist angesichts des unter b, cc dargelegten Gesetzes zwecks auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil diese Möglichkeit überhaupt nur dadurch entstanden ist, dass das Berufung s- gericht die Urteilsverkündung verfahrensfehlerhaft abgebrochen hat. Mithin hat das beklagte Land j edenfalls mit Schrift satz vom 30. November 2010 in der nach § 516 Abs. 2 ZPO genügenden Form wirksam die Rücknahme der Ber u- fung erklärt . Das Ber ufungsgericht hat deshalb den angefochte nen B e schluss 13 14 - 8 - zu Recht erlassen und die Rechtsbeschwerde erweist sich im Ergebnis als u n- begründet. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 09.10.2009 - 5 O 165/08 - OL G Hamm, Entscheidung vom 22.12.2010 - I - 11 U 313/09 -
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