BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 24/11 vom 24. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Rei chart und den Richter Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss de s 15. Zivilsenats des Oberlandes gerichts Düsseldorf vom 2 8 . Oktober 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis zu 6 00 Gründe: I. Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist dem Fonds im Jahre 199 5 als Kommanditist beigetreten. Mit seiner Klage hat er , soweit im Rechtsbeschwe r- deverfahren noch von Bedeutung, die Verurteilung der Beklagten zur Gewä h- rung der Einsicht in die Listen der Namen und der Anschriften der Mitgesel l- schafter des Fonds sowie der Möglichkeit begehrt, Ablichtungen gegen Ersta t- tung der dadurch anfallenden Aufwendungen der Beklagten zu fertigen. Das Land gericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten mit dem angefoc h- tenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es die Beklagte unter Setzung e iner Frist zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es beabsicht i- ge, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss wegen Nichterre i- 1 - 3 - chens der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss rich tet sich die Rechtsbeschwe r- de der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rech tsbeschwerd e- gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzu setzende Beschwe r- dewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentl i- chen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Ausk unft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3 m.w.N.). Diese zur Auskunfts erteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, B e- schluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 86 f.; Beschluss vom 5. März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827 f.). b) Das Rechtsbeschw erdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräu m- ten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere 2 3 4 - 4 - dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des B eschwerdeg e- genstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 R n. 4 m.w.N.). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eing e- räumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht b e- rechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung z u ersetzen. Diese B e- schränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwe r- de geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06, NJW - RR 2007, 724 Rn. 5). 2. Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Ber u- fungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwe r- de hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt . Zur Begründung bezieht sich der Senat insoweit auf die Ausfü h- rungen im Beschluss vom 15. Juni 2011 (WM 2011, 1335 Rn. 7 - 12) in dem P a- rallelverfahren II ZB 20/10, in dem die dortige Beklagte, ein Schwesterfonds der hiesigen Beklagten, inhaltsgleichen Vort r ag gehalten hat. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht habe e r- messensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Beklagte insoweit un mittelbar wirtschaftlich betroffen sei, als ihre gesellschaftsrechtliche Konstruktion durch die begehrte Einsichtnahme entwertet werde, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat die Entwertung der gesellschaftsrechtl i- chen Kons truktion ermessensfehlerfrei für nicht werterhöhend gehalten. Abg e- 5 6 7 - 5 - sehen davon, dass die Beklagte die wirtschaftliche Entwertung ihrer gesel l- schaftsrechtlichen Konstruktion lediglich behauptet, ohne sie in irgendeiner Form nachvollziehbar darzulegen, geschw eige denn glaubhaft zu machen, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, wieso der wirtschaftliche Wert der Beklagten durch die Bekanntgabe der Namen ihrer unmittelbaren und mittelbaren Gesel l- schafter beeinträchtigt werden sollte. b) Dass die von der Bekl agten geltend gemachte Gefahr, die Prozessb e- vollmächtigten des Klägers beabsichtigten, die Namen der Kommanditisten und Treugeber zur Akquirierung neuer Mandate und zur "Erhöhung der Schlagkraft" zu nutzen, für die Wertfestsetzung unbeachtlich ist, hat der Senat bereits im Beschluss vom 15. Juni 2010 (II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 10) unter B e- rücksichtigung der auch am dortigen Verfahren vorgelegten Unterlagen als e r- messensfehlerfrei gewertet. c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufun gsg e- richt es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1994 (GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89) ermes s ensfehlerfrei abg e- lehnt , den Wert der Beschwer der Beklagten deshalb zu erhöhen, weil sie durch die Ver weigerung der Einsicht die mit der Klage vorbereitete Durchsetzung e i- nes gegen sie gerichteten Leistungsanspruchs verhindern oder erschweren will. Warum abweichend hiervon Anlass für eine Werterhöhung bestehen sollte, w enn, wie die Rechtsbeschwerde anführt, der Kläger das Ergeb nis der Einsicht nur außergerichtlich gegen d ie Beklagte nutzen will , ist nicht ersichtlich. Grund für die Ablehnung der Werterhöhung insoweit ist allein, dass das hinter der A b- lehnung der Auskunft stehende Interesse des Auskunftspflichtigen, dem Au s- kunfts empfänger ein weiteres, gegen seine Interessen verstoßendes Vorgehen zu erschweren, im Auskunftsverfahren unberücksichtigt bleiben soll . Dafür ist es 8 9 - 6 - ersichtlich bedeutungslos, welchen Weg der Auskunftsempfänger wählt, um das Ergebnis der Auskunft gegen di e auskunftspflichtige Partei zu nutzen. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: L G Düsseldorf, Entscheidung vom 07.01 .2011 - 1 O 51 /10 - O LG Düsseldorf, Entscheidung vom 2 8 . 10 .2011 - I - 15 U 27/ 11 -
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