BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 24/13 vom 8. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirch hoff und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung der Recht s- beschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2013 Prozesskostenhi l- fe zu bewilligen und ihm einen bei de m Bundesgerichtshof zug e- lassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Beklagten vom 11. März 2013 ist insgesamt als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu verst e- hen, weil diese als einzig es Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberla n- desgerichts vom 4. Februar 2013 in Betracht kommt. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Obe r- landesgerich ts nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde 1 2 - 3 - durch das Beschwerdegericht ist nicht anfec htbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 200 8 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN). Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.09.2012 - 12 O 475/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.02.2013 - I - 20 W 149/12 -
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