BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 24/13 vom 23. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 23. September 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs - gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Kläger ist an der Beklagten zu 2, einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, treuhänderisch über die Beklagte zu 1 mit Der Kläger begehrt von den Beklagten Auskun ft über die Namen und Anschri f- ten der anderen Treugeber sowie der unmittelbar beigetretenen Kommanditi s- ten der Beklagten zu 2. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, allein aus der Beteiligung des Klägers als Treugeber könne ein umf assender Au s- kunftsanspruch nicht hergeleitet werden. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein über eine Treuhandkommanditistin beteiligter Anl e- ger Auskunft über die Mitgesellschafter verlangen, wenn er aufgrund der gesel l- schaftsvertrag lichen Regelungen im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft wie ein unmittelbarer Kommanditist behandelt werde. Außerdem bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsanspruch, wenn die als Treugeber beteiligten Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen ve r- traglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerl i- chen Rechts bildeten. Hier habe der Kläger jedoch nicht ausreichend zu dem Vorliegen einer Vertragskonstruktion vorgetragen, die einen Auskunftsanspru ch begründen oder auch ausschließen könne. Die Vorlage des Treuhand - und des Gesellschaftsvertrags genüge nicht, da sie ohne weitergehenden Vortrag unter der bloßen Nennung von zwei Vorschriften aus dem Gesellschaftsvertrag e r- folgt sei. Das Berufungsgeri cht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden sei. Die Ber u- fungsbegründung lasse die prozessual gebotene Ausein andersetzung mit der entscheidungstragenden Erwägung des Landgerichts vermissen, dass der pa u- schale und nicht näher erläuterte Verweis auf Anlagen den erforderlichen Sac h- vortrag nicht ersetzen könne. Soweit der Kläger seinen Anspruch unter Hinweis auf den Treuhandvertrag auch auf §§ 666, 675 BGB stütze, zeige er in der B e- rufungsbegründung nicht auf, dass es unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt auf die vom Landgericht für maßgebend gehaltene konkrete Vertragsgestaltung 2 3 - 4 - nicht ankomme. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Verwerfung der Ber u- fung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf wi r- kungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO besch riebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hie r- durch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise ve r- sagt. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die an gefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelfü h- rers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene En t- scheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus we l- chen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefoc h- tene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er 4 5 6 7 - 5 - als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefoc h- tene Entscheidung herlei tet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit ledi g- lich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufu ng ist es insbesondere ohne Bede u- tung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st . R spr. , vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7; Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, WM 2013, 903 Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, NJW - RR 2014, 760 Rn. 8). b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers noch gerecht. aa) Der Kläger hat den geltend gemachten Auskunftsanspruch in der B e- rufungsbegründung auch aus dem Treuhandvertrag hergeleitet und auf § 666 BGB gestützt. Schon damit hat er einen Umstand aufgezeigt, der das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellt. Darauf, ob die Annahme des Klägers, der Au s- kunftsanspruch ergebe sich (auch) aus § 666 BGB, rechtlich haltbar ist, kommt es, wie ausgeführt, für das Vorliegen einer formal ordnungsgemäßen Ber u- fungsbegründung nicht an. Mit § 666 BGB hatte sich das Landgericht nicht befasst; es hatte lediglich in allgemeiner Form festgehalten, dass die Beteiligung des Kl ägers als Treug e- ber zur Begründung eines umfassenden Auskunftsanspruchs nicht genüge. Das Urteil des Landgerichts beinhaltete hingegen keine Argumentation zu einem möglichen Anspruch aus § 666 BGB, auf die der Kläger in der Berufungsb e- gründung näher hätte eingehen müssen. Insbesondere war der Kläger entg e- 8 9 10 - 6 - gen der Auffassung des Berufungsgerichts zur Erfüllung der Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht gehalten, die vom Landgericht in anderem Zusammenhang, aufgeworfene Frage der konkreten Vertr agsgestaltung aufz u- greifen oder darzulegen, dass es auf diese Frage für einen Anspruch aus § 666 BGB nicht ankomme. Denn das Landgericht hatte die Notwendigkeit substant i- ierten Vortrags zur konkreten Vertragsgestaltung lediglich im Hinblick darauf angespro chen, dass sich der Auskunftsanspruch aus einer (mittelbaren) G e- sellschafterstellung des Klägers ergeben könne. bb) Der Kläger hat in der Berufungsbegründung außerdem beanstandet, das Landgericht habe verkannt, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruc h angesichts der (weitgehenden) Gleichstellung von Treugeber - und unmittelb a- ren Kommanditisten im Innenverhältnis zu bejahen sei. Hierbei hat sich der Kläger zwar nicht näher mit der zu diesem Punkt entscheidungserheblichen Auffassung des Landgerichts auseinandergesetzt, er habe zur Vertragskonstruktion nicht ausreichend vorgetragen. Gleichwohl g e- nügt die Berufungsbegründung auch insoweit noch den formalen Anforderu n- gen. Denn aus dem Urteil des Landgerichts ergab sich nicht mit der gebotenen Klarheit, w orauf das Landgericht den von ihm angenommenen Darlegung s- mangel stützte, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 24. August 2012 den Gesellschaftsvertrag vorgelegt und hierzu ausgeführt hatte, die praktische Gleichstellung von Direktkommanditisten und treuh änderischen Kommanditi s- ten ergebe sich aus § 8 (Gesellschafterversammlung), insbesondere Nr. 4, und § 9 (Gesellschafterbeschlüsse) Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags. Zwar können Anlagen lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 25; Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZR 44/12, juris Rn.14). Durch 11 12 - 7 - die bloße Vorlage eines (umfänglichen) Gesellschaftsvertrags werden Ve r- tragsbestimmungen, die die Part ei nicht zur Erläuterung ihres Vorbringens in Bezug nimmt, nicht Gegenstand ihres Vortrags (BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562 Rn. 26). Im Streitfall hat sich der Kläger j e- doch konkret auf einzelne Vertragsbestimmungen bezogen un d deutlich g e- macht, dass sich seiner Ansicht nach aus diesen Bestimmungen die von ihm vorgetragene Gleichstellung der Treugeber mit den unmittelbaren Kommanditi s- ten ergebe. Es wäre ersichtlich bloße Förmelei, von einer Prozesspartei zu ve r- langen, konkret i n Bezug genommene Vertragsbestimmungen, deren Inhalt e i- ner beigefügten Anlage entnommen werden kann, im Schriftsatz nochmals wi e- derzugeben. Blieb danach unklar, warum das Landgericht auch den mit Schriftsatz vom 24. August 2012 nachgebesserten Vortrag d es Klägers noch für derart u n- zureichend hielt, dass eine inhaltliche Befassung mit diesem Vortrag entbehrlich sei, so wurden die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht des - 13 - 8 - halb verfehlt, weil sich der Kläger in der Berufungsbegründung dar auf b e- schränkt hat, auf diesen Schriftsatz erneut hinzuweisen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2013 - 332 O 104/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2013 - 11 U 182/13 -
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