BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 24/14 vom 27. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remm ert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Januar 2014 - 15 S 239/13 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gründe: I. Der Beklagte wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Z u- rückweisung s eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung und gegen die Verwerfung sei ner Berufung als unzulässig. Der Beklagte wurde durch das Amtsgericht zur durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Berufung eingelegt. Die Berufungsbe gründungsfrist ist bis zum 18. November 2013 verlängert wo r- den. Die 15 - seitige Berufungsbegründungschrift ist beim Landgericht per Tel e- fax am 19. November 2013 um 0:04 Uhr beginnend und um 0:06 Uhr endend 1 - 3 - ein gegangen . Eine weitere Faxsendung mit der Berufung sbegründung hat das G ericht um 0:09 Uhr erreicht . Mit am 20. November 2013 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der vor instanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers vorg e- tragen, er habe mit der Versendung des ersten Faxes am 18. November 2013 um 2 3:53 Uhr begonnen. Nachdem aufgefallen sei, dass die Übertragung lä n- ger gedauert habe , als die für 15 Seiten üblichen zwei Minuten, sei ein zweites Fax um 23:56 Uhr an die Telefaxnummer des Landgerichts abgesandt worden. Mit am 10. Dezember 2013 ein gegange nem Schriftsatz hat der Prozessbevol l- mächtigte förmlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäu m- ten Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Ber u- fung des Beklagten durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen ric h- tet sich sei ne Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), jedoch im Übrigen unzulässig, da weder die Rechtssache grundsätzli che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat den am 20. November 2013 eingegangenen Schri ftsatz als konkludenten Wiedereinsetzungsantrag angesehen, so dass es darauf, dass der ausdrückliche Antrag die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht g e- 2 3 4 5 - 4 - wahrt ha t, nicht angekommen ist . Z ur Begrün dung ihrer Entscheidung hat die Vorinstanz weiter ausge führt, der j eni ge , der zur Fristwahrung die Versendung eines Schriftsatzes per Telefax unter nehme , müsse mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24 :00 Uhr zu rech nen sei. Da bei dürfe nicht auf die reine Überm ittlungsdauer - von hier behaupteten re gelmäßig zwei Minuten - abgestellt werden. Der Ve r- sen der ein es Faxes müsse immer damit rechnen, dass er sich bei der Anwahl der Empfängernummer vertippe und insbesondere das s kurz vor Mitternacht die Leitungen kurzze itig anderweitig besetzt seien. Dass das Emp fangsgerät eines Gerichts in den Abend - und Nachtstunden für eine Zeit von 20 Minuten belegt sei, sei kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender eines Telefaxes nicht rechnen müsse. 2. Dies wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Auch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Recht s- fortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Der angefochtene Beschl uss ber uht weder auf einem Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte noch verletzt er den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. z.B. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2003, 281 ). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Berufungsbegründungsfrist durch das Verschulden des vorinstanzlichen Pr o- zessbevollmächtigten des Beklagten , das dieser sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, versäumt worden ist. Bei die ser Beurteilung hat die Vorinstanz die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsa n- walts zu stellen sind, nicht überspannt. 6 - 5 - Zwar trifft der Hinweis der Rechtsbeschwerde zu, dass der Prozessb e- vollmächtigte des Beklagten bei der Erstellung und Übermittlung der Ber u- fungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zur äußersten Grenze ausschöpfen durfte (vgl. z.B. BGH, B eschluss vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 9 mwN). Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz - wie h ier - am letzten Tag der Frist einreichen will, muss aber sicherstellen, dass der Schriftsatz auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Frista b- lauf bei Gericht eingeht (BGH aaO mwN). Das zur Fristwahrung Gebotene hat der Anwalt bei der Übermit tlung des Schriftsatzes per Fax daher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnl i- chen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24:00 Uhr hätte gerechnet werden können (BGH aaO; BVerfG, NJW 2 000 , 574 ). Das war hier nicht der Fall. Nach dem vorstehenden Maßstab wide r- sprach es den Sorgfaltsanforderungen, erst um 23:53 Uhr und damit sieben Minuten vo r Fristablauf damit zu beginne n, die Berufungsbegründung dem Land geric ht per Fernkopie zu übermit teln. Eine Partei muss nach ständiger Rechtsprechung bei der Übermittlung ihrer Schriftsätze Verzögerungen einka l- kulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend - und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsger äts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört (BGH aaO Rn. 10; BVerfG aaO und NJW 2007, 2838 ; BFH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09, juris Rn. 5). Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch and e- re in Übermittlung befin dliche Fernkopien ist eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, die verschiedentlich Gegenstand der Rech t- sprechung war und der der Anwalt im Hinblick auf die ihm obliegende Sor g- faltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung tr agen muss (BGH aaO; BVerfG NJW 2000, 574 ). Dass das Empfangsgerät eines Gerichts 7 8 - 6 - in den Abend - und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist , ist kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen m uss ( BGH aaO; BFH aaO mwN). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hätte dementsprechend deutlich früher als 23:53 Uhr mit der Verse n- dung der Berufungsbegründung beginnen müssen. Dafür, dass die verzögerte Übermittlung des Berufungsbegründung s- schriftsatze s eine andere, in der Sphäre des Landgerichts liegende Ursache als die Belegung von dessen Faxanschluss hatte, hat der Beklagte nichts vorgetr a- gen und ist auc h ansonsten nichts ersichtlich. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 12.08.2013 - 202 C 38/13 - LG Essen, Entscheidung vom 21.01.2014 - 15 S 239/13 - 9
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