ECLI:DE:BGH:2018:100718BIIZB24.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 24/14 vom 10. Juli 20 18 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WpHG § 37b in der bis 29. Oktober 2004 geltenden Fassung a) Ob ein ehemaliges Mitglied des Vorstands seine Pflichten verletzt hat, ist eine rechtliche Würdigung, die als Meinungsäußerung mangels Beweisbarkeit keine Tatsache ist. b) Für die Auslegung des Begriffs der Auswirkungen auf die Vermögens - oder F i- nanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf ist auf die im Rahmen der R e- gelpublizität des Emittenten zu offenbarenden Tatsachen abzustellen. c) Die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des Vorstands wegen der Verletzung von Sorgfalts - und Treupflichten kann w e- gen des durch das Verhalten geschaffenen Ergebnisses oder der aus dem Ve r- halten abgeleiteten Einschätzung von der Qualität des Managements kursrel e- vant sein, wenn diese Ein schätzung auch nach dem Ausscheiden noch von B e- deutung ist. KapMuG § 15 Abs . 1 Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entsche i- dung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Übe r- prüfung durch das R echtsbeschwerdegericht. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher , die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg sowie den Richter V. Sander beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten, der Musterklägerin und der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Frankfurt am Main vom 20. Au gust 2014 unter Zurüc k- weisung der weitergehenden Rechtsmittel aufgehoben, s o- weit Feststellungen zu Lasten der Musterbeklagten getroffen wurden und soweit das Feststellungsziel A. 1) c) abgewiesen wurde. Hinsichtlich der Feststellungsziele A . 2) bis A . 5) e rfolgt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden der Musterklägerin und der Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe, dass diese Fes t- stellungsziele gegenstandslos sind, soweit sie in Bezug auf die in den Feststellungszielen A. 1) a), b), f) und g) bezeic h- neten Infor mationen verfolgt werden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Oberla n- desgericht zur erneuten Entscheidung auch über die Ko s- ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zurückverwiesen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 6.350.00 - 3 - Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevol l- mächtigten der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 und der Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, ihm in entsprechender Anwendung des § 41a RVG eine b e- sondere Gebühr zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: A. Die Musterbeklagte war bis zur Aufhebung des Hypothekenbankgese t- zes mit Wirkung zum 19. Juni 2005 eine Hypothekenbank; danach war sie unter anderem als Pfandbriefbank tätig. In den Jahren 1996 bis 1999 emittierte sie bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen Genussscheine, die an verschiedenen Börsen gehandelt wurden. In den Bedingungen der Genussscheine war u.a. geregelt, dass durch Ausschüttungen kein Bilanzverlust eintreten durfte. Daneben sollte sich der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber anteilig vermindern, wenn ein Bilanzverlust ausgewiesen oder das Grundkapital zur Deckung von Verlusten hera bgesetzt werden würde. Ab Anfang 2001 führte die Musterbeklagte in erheblichem Umfang Zinsderivategeschäfte aus. Da sich diese Geschäfte zunehmend negativ entw i- ckelten, kam es am 4./5. April 2002 zu einer Vereinbarung der Hauptaktionäre 1 2 - 4 - der Musterbeklagt en (im Folgenden: Aktionärsvereinbarung 2001), um die Bi l- dung einer Rückstellung für drohende Zinsverluste zu vermeiden und der Mu s- terbeklagten Liquidität zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollten zunächst 200 Mio. erbeklagten gebildeten Fonds zur Absicherung von Zinsrisiken eingezahlt und später weitere Beträge bis zu einer Höhe von insgesamt 350 Mio. zur Abdeckung von Zinsrisiken im Zusammenhang mit späteren Jahresa b- schlüssen n otwendig sein sollte. Parallel dazu löste die Musterbeklagte einen Teil der Zinsderivategeschäfte vorzeitig auf . Verschiedene Rating - Agenturen stuften im ersten Halbjahr 2002 das R a- ting der Musterbeklagten herab, was zu einer Verschlechterung der Refinan zi e- rungsbedingungen führte. Auf Veranlassung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (im Folgenden: BAKred) führte die P . (im Folgenden: P . ) b ei der Musterbeklagten eine Prüfung nach § 44 KWG durch, über die sie einen Prü f- bericht mit Datum vom 15. August 2002 anfertigte. Dieser hielt fest, dass sich der Nominalwert aller Derivate vom 31. Dezember 2000 von etwa 76,4 Milliarden Mill iarden Juni 2002 erhöht ha b e. Für den Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 ergebe sich ein drohender Verlust von 436,1 Mio. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gemäß § 249 Abs. 1 HGB erforderlich sei. Dieser drohende Verlust werde sich auf 836,3 Mio. sofern die Musterbeklagte Zinsen auf stille Einlagen und Genussscheine zahle. Zur Deckung der Risiken stünde, auch wenn die Musterbeklagte eine Rückste l- lung nicht geb ildet habe, u.a. aufgrund der Mittel der Hauptaktionäre aus der Aktionärsvereinbarung ein Betrag von 460 Mio. h- 3 - 5 - tag 30. Juni 2002 sei mit drohenden Verlusten von 257,4 Mio. s- zahlung von 637,5 Mio. Im Februar 2003 gewährten die Hauptaktionäre der Musterbeklagten ein nachrangiges Darlehen in Höhe von 100 Mio. Anspruchs der Musterbeklagten aus der Aktionärsvereinbarung 2001 verrec h- net werden konnte. Im März 2003 trafen die Hauptaktionäre erneut eine Übe r- einkunft, in der sie sich zum Zweck der Abdeckung von Zinsrisiken verpflicht e- ten, weitere finanzielle Unterstützung im Umfang von 456,7 Mio. leisten . Daneben erklärten sie sich bereit, den zur Ausschüttung vorgesehen en Bilan z- gewinn des Jahres 2002 (24,9 Mio. sog. Schüttaus - Holzurück - Verfahrens wieder zur Verfügung zu stellen. Das BAKred beauftragte im Februar 2003 P . erneut mit einem Gutac h- ten nach § 44 KWG, das diese Anfang Mai 2003 erstattete. Dabei führte P . die Erhebungen aus dem Jahre 2002 weiter und gelangte zu dem Ergebnis, dass der Nominalwert der Derivategeschäfte sich zum 31. Dezember 2002 auf 206,6 Milliarden Februar 2003 auf 147,7 Milliarden aufen habe. Der negative Marktwert der Zinsswapgeschäfte habe nach Berechnungen der Musterbeklagten zum 31. Dezember 2002 saldiert fast 2,7 Milliarden zum 28. Februar 2003 etwa 3,5 Milliarden a- nungen des Vorstands der Musterbeklagten wurde auftragsgemäß zudem die Fortführungsfähigkeit der Musterbeklagten geprüft, welche P . nur mittelfristig für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 bejahen konnte. Ausdrücklich wies P . darauf hin, dass die Liquiditätslage der Musterbekla gten seit dem zweiten Hal b- jahr 2002 nach deren eigenen Angaben stark angespannt sei. 4 5 - 6 - In der Folge erteilte der Aufsichtsrat der Musterbeklagten P . den Au f- trag, gutachterlich die in den Jahren 2001 und 2002 abgeschlossenen Zins - swapgeschäfte zu prüfen, wobei auch die Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch den Vorstand bewertet werden sollte. Das Gutachten vom 24. Juni 2004 kam u.a. zu dem Ergebnis, dass die Musterbeklagte im untersuchten Zeitraum in einem Umfang Derivategeschäfte abgeschlossen habe, der das Volumen der Bilanzgeschäfte bei weitem überstiegen habe. Das Gutachten v erwies abermals auf den negativen Barwert der Zinsswaps von fast 2,7 Milliarden Dezember 2002 und stellte fest, dass im Zeitraum bis 30. Juni 2002, in dem Derivategeschäfte nach der bis dahin geltenden Fassung des Hypotheke n- bankgesetzes nur als Hilf sgeschäfte zulässig gewesen seien, bei mehreren A b- schlüssen das Risiko erheblicher Verluste gegeben gewesen sei. Die Geschäfte hätten nicht der Schließung bzw. Verminderung offener Positionen im Hauptg e- schäft gedient. Unter Saldierung der von Vertragspartn ern erhaltenen Zahlu n- gen sei aus acht zwischen dem 1. August 2001 und dem 1. November 2001 abgeschlossenen Einzelgeschäften ein Verlust von 182.036.439,28 n- den. Nach Erhalt dieses Gutachtens beschloss der Aufsichtsrat der Musterb e- klagten am 18. August 2004, die inzwischen ausgeschiedenen Vorstände der Jahre 2001/2002 auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die Klage wurde am 21. Oktober 2004 beim Landgericht Frankfurt am Main eingereicht. Gege n- stand der Klage war eine Schadensersatzforderung von 182.036.439,28 der vorzeitigen Auflösung der Derivategeschäfte in 2001 und ein Betrag von 68.423.041,67 e- lösten Geschäften sowie die Feststellung der Einstandspflicht für etwaige Ve r- luste aus den noch laufenden Zinsderivategeschäften, wobei das Verlustrisiko mit über einer Milliarde Euro angegeben wurde. 6 7 - 7 - Zum Ende November/Anfang Dezember 2004 trafen die Hauptaktionäre erneut eine Vereinbarung zur Stützung der Musterbeklagten, nach der ein Fonds gebildet wurde, in den sie einen Betrag von 600 Mio. de r der Musterbeklagten ggfs. zur Verfügung stehen sollte. Im Jahr 2005 kam es aufgrund der andauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu weiteren He r- abstufungen des Ratings der Musterbeklagten. Die Musterklägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin erwarb in der Zeit vom 23. Juni 2005 bis 26. Juni 2005 Genussscheine mit der WKN 800287 für einen Betrag von 1.851.081,25 Juli 2005 für 1.343.419,42 WKN 810304, wobei letztere wieder veräußert wurden. Am 25. Oktober 2005 teilte die Musterbekla gte in einer Ad - hoc - Mitteilung mit, dass im Rahmen des Verkaufs der B . AG (im Folgenden: B . ) an die bank die A n- teile von B . und der BG . AG (im Folg enden: BG . ) an der Musterbeklagten auf eine Zweckgesellschaft übertragen worden seien und dass weiterhin ein Erwerber für die Musterbekla g- te gesucht werde. Daneben wurde auf die Möglichkeit einer vollständigen Liqu i- dation der Musterbeklagten hingewiese n und für diesen Fall in Aussicht gestellt, dass die haftenden Eigenmittel, darunter auch das börsennotierte Genus s- scheinkapital, aufgezehrt werden könnten. Folge dieser Mitteilungen waren Kursverluste der Genussscheine. In der Folgezeit veräußerte die BG . ihre Anteile an der Musterbekla g- ten, wozu auch die von der Zweckgesellschaft gehaltenen gehörten, an einen Finanzinvestor, worüber die Musterbeklagte per Ad - hoc - Mitteilung vom 8. Dezember 2005 die Öffentlichkeit unterrichtete. 8 9 10 - 8 - Dass die Musterbek lagte ihre ehemaligen Vorstände gerichtlich in A n- spruch genommen hatte, veröffentlichte zuerst das Handelsblatt in einem Artikel am 22. Dezember 2005. Eine Information durch die Musterbeklagte selbst e r- folgte nicht. Anfang Januar 2006 teilte die Musterb eklagte per Ad - hoc - Mitteilung mit, dass sie für das Geschäftsjahr 2005 mit einem negativen Ergebnis in einer Größenordnung von 1,1 bis 1,3 Milliarden ieß es in der Mitteilung, dass angesichts des zu erwartenden Bilanzverlusts das durch G e- nussscheingläubiger und stille Beteiligte bereit gestellte haftende Eigenkapital maßgeblich in Anspruch genommen werde. Ab 2007 sind vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die Muste r- beklagte eine Vielzahl von Klagen auf Schadensersatz erhoben word en, die sich darauf stützen, dass diese es pflichtwidrig unterlassen habe, bestimmte Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen. Am 18. Juli 2008 hat das Landg e- richt einen Vorlagebeschluss erlassen. Nach Ergänzung des Musterverfahrens und Zurückweisung weit ergehender Ergänzungs - und Änderungsanträge der Musterklägerin hat das Oberlandesgericht über folgende Feststellungsziele en t- schieden: A. Auf Antrag der Musterklägerin, 1) a) dass das Vorliegen von Pflichtverletzungen früherer Vorstände, darunter des Her rn H . S . , im Zusammenhang mit Zinsderivatge - schäften im Zeitraum 1.01.2001 bis 30.06.2002, b) konkret bezifferte Verluste in Höhe von 182.036.439,28 im Jahr 2001 und 68.423.041,67 im Jahr 2002 und bezifferbare Ve r- 11 12 13 - 9 - lustrisiken in der Zukunft in Höhe von über 1 Millia r- de Euro, c) das Vorliegen eines kritischen und negativen So n- derprüfungsgutac hten s der P . vom 24.06.2004 gemäß § 111 AktG mit den darin festgehaltenen I n- halten, d) der diesbezügliche Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten zur Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Altvorstand vom 18.08.2004, e) die Klageeinreichung de r Beklagten gegen den Al t- vorstand wegen Schadensersatz vor dem 31.12.2004, f) die Feststellungen des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) beauftragten Sonderb e- richts der P . vom 15.08.2002 zum Fehlen von Rückstellungen für das Geschäftsja hr 2001 in Höhe 436,1 Mio. und des Sonderberichts der P . für das Geschäftsjahr 2002 vom 08.05.2003 erneut zum Fehlen von erforderlichen Rückstellungen in e r- heblicher Höhe für drohende Verluste aus Zinsder i- vatgeschäften, g) die Beklagte sich s eit September 2004 in einer dera r- tigen finanziellen Schieflage befand, dass in dem Geschäftsjahr 2005 mit Jahresfehlbeträgen zu rec h- nen gewesen ist, Insiderinformationen gemäß § 37b Abs. 1 WpHG a.F. bzw. § 13 WpHG n.F. waren; 2) dass die unter 1) bezeichn eten Insiderinformationen die Beklagte unmittelbar gemäß § 37b Abs. 1 WpHG betr a- fen; 3) dass es die Beklagte seit dem Sonderprüfungsgutachten der P . vom 24.06.2004 oder jedenfalls zu irgendeinem späteren Zeitpunkt, insbesondere seit dem 18.08.2004, - 10 - spät estens aber mit Klageeinreichung gegen den früh e- ren Vorstand, Ende 2004 unterlassen hat, die unter Ziffer 1) bezeichneten Insiderinformationen unverzüglich gemäß § 37b Abs. 1 WpHG zu veröffentlichen; 4) dass die Beklagte seit dem Sonderprüfungsgutachten d er P . vom 24.06.2004 oder jedenfalls zu irgendeinem späteren Zeitpunkt, insbesondere seit dem Aufsicht s- ratsbeschluss vom 18.08.2004, spätestens aber seit dem 31.12.2004 nicht gemäß § 15 Abs. 3 WpHG von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit war, da di es entweder kein Schutz ihrer Interessen erforderte oder eine Irrefü h- rung der Öffentlichkeit zu befürchten war, oder die B e- klagte die Vertraulichkeit der Insiderinformation seit di e- sem Zeitpunkt nicht gewährleisten konnte; 5) dass die Beklagte die Darlegu ngs - und Beweislast für das unter A. 4) angegebene Feststellungsziel trägt; 6) dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmer k- m a le Rechtswidrigkeit und Schuld, ausgenommen Fr a- gen der individuellen Kausalität und Schadensberec h- nung, als Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 331 HGB sämtlich vorliegen; 7) dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmer k- m a le Rechtswidrigkeit und Schuld, ausgenommen Fr a- gen der individuellen Kausalität und Schadensber ec h- nung, als Voraussetzung einer zivilrechtlichen Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 AktG sämtlich vorliegen und 8) dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmer k- m a le Rechtswidrigkeit und Schuld, ausgenommen Fr a- gen der ind ividuellen Kausalität und Schadensberec h- nung, als Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung der Beklagten aus § 826 BGB sämtlich vorliegen. - 11 - B. Auf Antrag der Musterbeklagten, 1) dass es für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen nach § 37b WpHG weg en des Unterlassens einer Mitte i- lung über die vorgenannten Kapitalmarktinformationen ausschließlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der Zinsderivatgeschäfte im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002 ankommt und daher solche Ansprüche spätestens mit d em Ablauf des 30. Juni 2005 verjährt gewesen wären; 2) dass die Richtlinie 2006/48/EG und § 10 Abs. 5 KWG der Inanspruchnahme der Beklagten wegen des Unterla s- sens einer Mitteilung über die vorgenannten Kapita l- marktinformationen entgegenstehen; 3) dass ei n Anspruch wegen des Unterlassens einer Mitte i- lung über die vorgenannten Kapitalmarktinformationen aus § 37b WpHG voraussetzen würde, dass die betre f- fende Kapitalmarktinformation vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Genussscheins entstanden ist. Das Oberlandesgericht (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. August 2014 23 Kap 1/08, juris, auszugsweise abgedruckt in AG 2015, 37 ff.) hat mit Musterentscheid Feststellungen entsprechend der Feststellun g- ziele A. 1) d) und e) sowie bezogen auf die Feststellungen A. 1) d) und e) der Feststellungsziele A. 2), A. 3), A. 4) für den Zeitraum ab dem 18. August 2004 und A. 5) getroffen. Die weitergehenden Feststellungsziele hat das Oberla n- desgericht abgewiesen. Die Rechtsbeschwerden der Musterklägerin und der Beteiligten zu 2 wenden sich gegen die Abweisung der Feststellungsziele A. 1) a) bis c), f) und g) sowie die daraus folgende teilweise Abweisung der Feststellungsziele A. 2) bis 5) sowie gegen die Ablehnung einer Erweiterung des Musterverfahrens. 14 15 - 12 - Dem Rechtsbeschwerdeverfahren sind 23 Beigeladene auf Seiten der Muste r- klägerin beigetreten. Die Musterbeklagte begehrt mit ihrer Rechtsbeschwerde die Abänderung des Musterentscheids, soweit Feststellungen zu ihren Lasten getroffen und die Feststellungszie le B. 1) bis 3) abgewiesen wurden. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 KapMuG kraft Gesetzes stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat, hat in der Sache Erfolg, soweit sie sic h gegen die zu ihren Lasten getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts richtet. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. I. Das Oberlandesgericht hat die Feststellung zum Feststellungsziel A. 1) d) nicht rechtsfehlerfrei getroffen. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung zu diesem Festste l- lungsziel im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem Beschluss des Aufsichtsrats der Musterbeklagten vom 18. August 2004 zur Erhebung einer Schadensersatzklage gegen frühere Vo r- standsmitg lieder habe es sich um eine nicht öffentlich bekannte Tatsache g e- handelt, die geeignet gewesen sei, den Börsenpreis der Genussscheine zu b e- einflussen. Ihrer Veröffentlichungspflicht sei die Musterbeklagte nicht nachg e- kommen. Die Veröffentlichungspflicht beziehe sich hier zum einen auf die durch den Beschluss zum Ausdruck gekommene konkrete Kenntnis des Aufsichtsrats 16 17 18 19 20 - 13 - der Musterbeklagten und einer entsprechenden Meinungsbildung, zum anderen aber auch auf die sich im Beschluss manifestierende Reaktion auf d iese Kennt - nis. Dem Aufsichtsrat der Musterbeklagten seien erstmals der Umfang und die Folgen der Zinsderivategeschäfte deutlich gemacht worden. Aus der damit ein - hergehenden Überzeugung von der Pflichtwidrigkeit dieser Geschäfte resultiere die Entscheidun g des Aufsichtsrats, die ehemaligen Vorstandsmitglieder in R e- gress zu nehmen. Umfang und Folgen der Zinsderivategeschäfte seien damals weder im Markt noch in der Öffentlichkeit bekannt gewesen. Eine konkrete Kenntnis des Markts von dem Umfang der Geschä fte und der möglichen Pflichtwidrigkeit bzw. eines dadurch entstandenen Schadens sei von der Musterbeklagten nicht vorgetragen. Den Geschäftsberichten lasse sich die besondere wirtschaftliche Bedeutung dieser Geschäfte für das weitere Schicksal der Musterb eklagten nicht entnehmen; etwaige negative Wertungen würden sogleich relativiert. G e- gen einen deutlichen Hinweis auf die wirtschaftliche Bedeutung und Gefahren der Zinsderivategeschäfte spr e che auch die Anordnung der Prüfungen nach § 44 KWG durch die Aufsi chtsbehörde. Eine entsprechende Kenntnis der Ö f- fentlichkeit lasse sich aus der vorgelegten Presseberichterstattung oder den Ratingänderungen nicht herleiten. Es handele sich bei dem Gutachten auch nicht um eine bloße interne Information, die der Aufsichtsr at im Rahmen seiner Kontrollpflichten angefordert habe, weil die Musterbeklagte sich auf Grund des Gutachtens verpflichtet gesehen habe, Klage zu erheben. In Anbetracht der im Raum stehen Ansprüche und der darin zum Aus - druck kommenden existenzgefährden den Risiken habe der Beschluss auch Auswirkungen auf die Vermögens - oder Finanzlage oder den allgemeinen G e- schäftsverlauf der Musterbeklagten gehabt. Die Musterbeklagte habe vor exi s- 21 22 - 14 - tenzgefährden Risiken gestanden und angestrebt, zumindest einen Teil des i hr entstandenen Schadens ersetzt zu erhalten. Gerade dem letztgenannten Um - stand komme nicht unerhebliche Bilanzrelevanz zu. Für den Genussscheini n- haber sei nicht allein die Frage, ob ein Bilanzverlust eintreten werde, eine w e- sentliche und zu offenbarende Tatsache. Die Kenntnis von den streitgege n- ständlichen Maßnahmen des Aufsichtsrats beeinflusse die Entscheidung, das Papier zu veräußern oder zu erwerben. Dies wirke neben dem inneren Wert auf den allgemeinen Wert des Genussscheins ein. Eine Reduzierung des Informa - tionsanspruchs auf Aspekte, die unmittelbaren Bezug zu einem Bilanzverlust hätten, schränkte die Rechte der Genussscheininhaber zu sehr ein. Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF vorgesehene Einschränkung der Publizitätsvorschriften habe nur für Schul dverschreibungen und nicht für Genussscheine gegolten. Auch der Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsau f- sicht enthalte keine entsprechende Einschränkung für Genussscheine. Dort werde die Wahrscheinlichkeit vom Eintreten eines Bila nzverlusts lediglich als ein Beispiel s fall für eine Veröffentlichungspflicht genannt. Das Gutachten gebe auch nicht nur bereits in der Vergangenheit abg e- schlossene Umstände wieder, weil es nicht nur um die entsprechenden G e- schäfte, sondern den mit dem B ericht begründeten und sich sukzessiv ste i- gernden Informationsgewinn der für die Musterbeklagte handelnden Organe gehe, denen zuvor die existenzgefährdende Wirkung der Geschäfte nicht deu t- lich gewesen sei. Schließlich sei die Beschlussfassung des Aufsic htsrats der Musterb e- klagten auch geeignet gewesen, den Börsenpreis der Genussscheine erheblich zu beeinflussen. Seien Vorstandsmitglieder von dem Beschluss betroffen, dann liege eine Kursrelevanz nahe. Im Übrigen komme es jedenfalls im Musterfest - 23 24 - 15 - stellungs verfahren nicht darauf an, ob eine positive oder negative Kursentwic k- lung vorliege, da die Frage, welche Auswirkungen die Kenntnis von der jeweil i- gen Tatsache für den einzelnen Genussscheininhaber gehabt habe, individuell zu klären sei. Ein Vergleich mit d er tatsächlichen Kursentwicklung der Genuss - scheine der Musterbeklagten nach Bekanntwerden der Inanspruchnahme der Vorstände aufgrund der Presseberichterstattung im Dezember 2005 lasse keine Rückschlüsse auf die Kursrelevanz zu, da es hier um die Berichter stattung über das Vorliegen des Gutachtens und nicht um das Vorgehen gegen die Vo r- standsmitglieder gehe. Es sei zu berücksichtigen, dass zwischen dem Gutac h- ten und der Berichterstattung fast eineinhalb Jahre gelegen hätten und die Ö f- fentlichkeit im Dezembe r 2005 bereits Kenntnis von der Lage der Musterbekla g- ten gehabt habe. Insoweit sei unter anderem auch die Ad - hoc - Mitteilung vom 25. Oktober 2005 zu berücksichtigten, in der erstmals eine vollständige Liquid a- tion der Musterbeklagten in den Raum gestellt wor den sei. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand. a) Das Feststellungsziel ist zunächst klarstellend dahin auszulegen, dass es sich bei dem Beschluss des Aufsichtsrats um eine kursbeeinflussende Ta t- sache i.S.d. § 37b WpHG in der bis 29. Oktober 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: § 37b WpHG aF) sowie um eine Insiderinformation gem. § 13 WpHG in der ab dem 30. Oktober 2004 geltenden Fassung (im Folgenden : WpHG AnSVG) handeln soll. Der Begriff der Insiderinformation ist erst d urch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlege r- schutzverbesserungsgesetz - AnSVG) vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) in § 37b WpHG eingefügt worden. 25 26 - 16 - b) Ein Sachentscheidungsinteresse besteht entgegen der Sicht der Recht sbeschwerde der Beklagten sowohl hinsichtlich der Feststellung des Vo r- liegens einer " kursbeeinflussenden Tatsache " gem. § 37b WpHG aF sowie e i- ner " Insiderinformation " gem. § 13 WpHG AnSVG. aa) Ungeachtet der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses (§ 6 A bs. 1 Satz 2 KapMuG) haben das Oberlandesgericht und das Rechtsb e- schwerdegericht im Kapitalanleger - Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortb e- steht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebni s- se durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann ( BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 60). Das Musterverfahren dient nicht dazu, abstrakt e Tats a- chen - oder Rechtsfragen ohne Bezug zur Entscheidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren zu beantworten (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106). bb) Hieran gemessen besteht ein Sachentscheidungsi nteresse an der Feststellung am Maßstab des bis zum 29. Oktober 2004 geltenden Rechts e i- nerseits und des ab dem 30. Oktober 2004 geltenden Rechts andererseits. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den ausgesetzten Verfahren eine rechtliche Würdigun g sowohl am Maßstab des bis zum 29. Oktober 2004 ge l- tenden Rechts als auch des ab dem 30. Oktober 2004 geltenden Rechts erfo l- gen muss. (1) Im Schrifttum wird die Frage des anzuwendenden Rechts bei einem vor einer Rechtsänderung begonnenen, aber noch nic ht abgeschlossenen U n- terlassen unterschiedlich beantwortet. Eine Ansicht stellt entsprechend den 27 28 29 30 - 17 - Grundsätzen des intertemporalen Privatrechts, wie sie in Art. 170 EGBGB ve r- ankert sind, maßgeblich auf die Verwirklichung des individuellen Schadens ab (Maier - Reimer/Webering, WM 2002, 1857, 1863; Zimmer/Grotheer, in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts - Kommentar, 4. Aufl., §§ 37b, 37c WpHG Rn. 17). Eine andere Ansicht stützt sich auf den Rechtsgedanken des Art. 232 § 10 EGBGB und stellt auf den Zeitpunkt der Verl etzungshandlung ab. Sie nimmt an, eine durch ein Unterlassen begründete Pflichtverletzung bestehe bis zur Veröffentlichung der jeweiligen Tatsache bzw. bis zum Fortfall der Vorau s- setzungen der Veröffentlichungspflicht fort, so dass es für das anzuwendende Recht auf den Zeitpunkt der Beendigung der Unterlassung ankomme (Möllers/ Leisch in KK - WpHG , § 37b, c Rn. 492; Sethe in Assmann/Schneider, WpHG , 6. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 48, 169). Es käme danach darauf an, ob die Mitteilung als pflichtgemäße Handlung nach dem Inkrafttreten des geänderten Rechts noch hätte erfolgen müssen (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl., Art. 232 § 10 EGBGB Rn. 1) . (2) Unabhängig davon, welcher Ansicht zu folgen ist, kann auf der Grun d lage der Feststellungen des Oberlandesgerichts ni cht ausgeschlossen werden, dass in den ausgesetzten Verfahren eine Mitteilungspflicht nach dem WpHG aF und/oder nach dem WpHG AnSVG in Betracht zu ziehen ist . Nach der ersten Ansicht käme es stets auf den Eintritt des individuellen Schadens an. Es ist vom Oberlandesgericht nicht festgestellt worden, wann die in den ausg e- setzten Verfahren geltend gemachten individuellen Schäden entstanden sein könnten, mithin die jeweiligen Wertpapiertransaktionen stattgefunden haben. Nach der zweiten Ansicht würde zwar ein über den 29. Oktober 2004 hinausg e- hende s Unterlassen der Musterbeklagten am Maßstab der §§ 37b, 13 WpHG in der ab dem 30. Oktober 2004 geltenden Fassung zu beurteilen sein. Abges e- hen davon, dass das Oberlandesgericht keine Feststellungen über den Zei t- 31 - 18 - punkt der Beendigung des Unterlassens getroffen hat, käme ein Ersatz vor dem 30. Oktober 2004 entstandener Schäden nur in Betracht, wenn bei Schaden s- eintritt bereits eine Veröffentlichungspflicht bestanden hätte (vgl. Möllers/Leisch in KK - WpHG , § 37b, c Rn. 490 ). c) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beschluss des Aufsichtsrats vom 18. August 2004 eine kursbeeinflussende Tatsache i.S.d. § 37b Abs. 1 Satz 1 WpHG aF darstellt. Es hat schon nicht hi n- reichend klar zum Ausdruck gebrach t bzw. abgegrenzt, welche Tatsachen es ausgehend vom Feststellungsziel der Musterklägerin einer rechtlichen Prüfung am Maßstab des § 37b WpHG aF unterzogen hat. Die rechtliche Bewertung lässt schon aufgrund dieser fehlenden Abgrenzung nicht erkennen, dass au s- gehend von der bei dem Emittenten vorhandenen Informationslage von einer kursbeeinflussenden Tatsache auszugehen ist. aa) Das Musterverfahren ist auf die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließe nder V o- raussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen gerichtet (Feststellungszi e- le), § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Geht es um das Unterlassen einer Ad - hoc - Mitteilung, kann die Frage, ob, und wenn ja, ab wann eine kursbeeinflussende Tatsache vorgelegen hat, z um Gegenstand eines Musterverfahrens gemacht werden (Möllers/Leisch in KK - WpHG , 2. Aufl., § 37b, c Rn. 539). So wie ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn es die beanstandete Aus sage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 65; Beschluss vom 9. Januar 2018 II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 56), muss das Feststellungsziel auch bestimmt beze ichnen, welche kursbeeinflussende Tatsache Gegenstand 32 33 - 19 - der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein soll, wobei es sich auch um mehrere Tatsachen bzw. einen Sachverhalt handeln kann, der insgesamt eine kursbeeinflussende Tatsache bzw. Insiderinformation bildet (vgl. Kümpel/ Assmann in Assmann/Schneider, WpHG , 3. Aufl., § 15 Rn. 73; Klöhn in KK - WpHG , 2. Aufl., § 13 Rn. 44 f.). Das Oberlandesgericht hat ggf. nach Au s- legung des Feststellungsziels und Feststellung des ihm zu Grunde liegenden Sachverhalts seine rechtliche Prüfung zum Vorliegen einer Insiderinformation bzw. kursbeeinflussenden Tatsache hieran zu orientieren. Dies folgt aus der auf das Feststellungsziel begrenzten Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts, § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 64; noch offen gelassen in BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 52 zum KapMuG aF). Die Auslegung des Feststellungsziels durch das O berlandesgericht unterliegt dabei der uneingeschränkten Nachpr ü- fung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 57). bb) Diesen Vorgaben genügt die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht. Die Auslegung des Oberlandesgerichts über den Gegenstand des Fes t- stellungsziels hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Es hat nicht klar abg e- grenzt, auf welche Tatsache bzw. welchen Sachverhalt es die Prüfung vom Vo r- liegen einer kursbeeinflussenden T atsache stützt. (1) Das Feststellungsziel bezeichnet den Beschluss des Aufsichtsrats der Musterbeklagten zur Erhebung einer Schadenersatzklage gegen den Altvo r- stand vom 18. August 2004 als Insiderinformation gem. § 37b WpHG aF bzw. § 13 WpHG AnSVG, der sich nach dem Vorlagebeschluss auf eine Inanspruc h- nahme wegen Verlusten aus pflichtwidrig abgeschlossenen Zinsderivat e g e- 34 35 - 20 - schäften in Höhe 182.036.439,28 2002 bezieht. Der konkrete Inhalt der Beschlussfassung wurde vom Oberla n- desgericht nicht festgestellt. Entsprechend fehlt es auch an Feststellungen d a- zu, ob und ggf. inwieweit die Beschlussfassung selbst zum Ausdruck bringt, welche konkreten Kenntnisse der Aufsichtsrat über den Umfang der Zinsderiv a- t e geschäfte der M usterbeklagten, den sich hieraus für sie ergebenden Folgen und der Überzeugung des Aufsichtsrats von der Pflichtwidrigkeit der Geschäfte hatte. (2) Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Kenntnis des Aufsichtsrats vom Umfang der (insgesamt abgeschlosse nen) Zinsderivategeschäfte und die sich daraus für die Musterbeklagte ergebenden Folgen seien vom Festste l- lungsziel A. 1) d) umfasst, findet im Vorlagebeschluss keine Grundlage. Die in den Vorlagebeschluss aufgenommenen Feststellungsziele benennen jeweils einzelne Aspekte bzw. Ausschnitte eines Gesamtsachverhalts, die schon au f- grund unterschiedlicher zeitlicher Anknüpfungspunkte jeweils für sich veröffen t- lichungspflichtige Tatsachen iSd § 37b Abs. 1 WpHG aF beschreiben. Die Fes t- stellungsziele greifen beginn end mit der Vorlage des Sonderprüfungsberichts von P . vom 24. Juni 2004 einzelne Entwicklungsstufen eines Sachverhalts auf, der seinen Ausgangspunkt im Jahr 2001 mit dem Abschluss von Zinsder i- vat e geschäfte n hatte (vgl. zu sog. gestreckten Geschehensabl äufen BGH, Beschluss vom 23. April 2013 II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 19). Inhalt des Feststellungsziels A. 1) d) ist nur die Entscheidung des Aufsichtsrats über die Erhebung einer Klage gegen ehemalige Vorstandsmitglieder. (3) Das Oberlandesgericht hat damit jenseits der ihm obliegenden Pr ü- fungs - und Entscheidungsbefugnis aus der von ihm angenommenen Informat i- onslage im Aufsichtsrat abgeleitet, dass eine kursbeeinflussende Tatsache vo r- 36 37 - 21 - liegt, ohne einen Bezug zum Feststellungsziel herzustellen und deu tlich zu m a- chen, dass diese entsprechend dem Feststellungsziel auf der Entscheidung über die Erhebung einer Schadenersatzklage beruht. Es stützt seine Argume n- tation über die Auswirkungen der Aufsichtsratsentscheidung maßgeblich auf den Inhalt des Prüfb erichts von P . vom 24. Juni 2004, der Kenntnisnahme dieses Berichts durch den Aufsichtsrat und die von diesem gezogene Schlus s- folgerung, im Hinblick auf die existenzgefährdende Wirkung dieser Geschäfte für die Musterbeklagte seien ehemalige Mitglieder des Vorstands auf Schade n- ersatz in Anspruch zu nehmen, ohne jedoch deutlich zu machen, ob und in we l- chem Umfang eine Information über die Entscheidung zur Klageerhebung en t- sprechende Kenntnisse überhaupt hätte vermitteln können. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass die vom Oberlandesgericht herangezogenen Umstände zwangsläufig mit einer Information über die Beschlussfassung bekannt gewo r- den wären. So hat das Sonderprüfungsgutachten von P . zwar sämtliche Zinsderivategeschäfte der Musterbeklagten in den Blick genommen, die konkr e- te Prüfung eines Schadenseintritts und einer Anspruchsverfolgung aber auf acht in der zweiten Jahreshälfte 2001 abgeschlossene und zum Zeitpunkt des Prüfberichts bereits beendete Geschäfte beschränkt und aus diesen einen Schaden f ür die Musterbeklagte in Höhe von rund 182 Mio. n- krete Feststellungen zu möglichen künftigen Schäden aus Derivategeschäften enthielt der Prüfbericht vom 24. Juni 2004 ebenso wenig wie eine Aussage zur Tragfähigkeit der mit den Geschäften verbundenen Gesamtrisiken. (4) Soweit das Oberl andesgericht auf die besondere wirtschaftliche B e- deutung der Zinsderivategeschäfte für das weitere Schicksal der Musterbekla g- ten und das Bestehen existenzgefährdender Risiken abstellt, setzt es erneut in unzulässiger Weise die aus der Informationslage des Aufsichtsrats angeno m- mene Beweggründe für eine Anspruchsverfolgung mit der aus der Beschlus s- 38 - 22 - fassung abgeleiteten Information über die Anspruchsverfolgung selbst gleich. Dabei verkennt das Oberlandesgericht, dass auch die Beweggründe für die A n- spruchsverfol gung in der Entscheidung über die Geltendmachung von Sch a- densersatzansprüchen nicht zwangsläufig zum Ausdruck komm en . Im Übrigen rügt die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu Recht, dass die Schlussfo l- gerung des Oberlandesgerichts, die Reaktion des Aufs ichtsrats zeige, diesem sei der Umfang der Geschäfte und insbesondere deren existenzgefährdende Wirkung vor Fassung des Beschlusses, Schadensersatzansp r üche geltend zu machen, nicht deutlich gewesen, gegen § 286 ZPO verstößt. Angesichts der Pflicht des Auf sichtsrats, das Bestehen von Schaden s ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands eigenverantwortlich zu prüfen und ggf. zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 256 ARAG/Garmenbeck) erscheint zumindest ohne erg änzende Erwägungen nicht nachvollziehbar, dass die Entscheidung über die Verfolgung von Schaden s e r- satzansprüchen gegen ehemalige Mitglieder des Vorstands ausdrückt, dem Aufsichtsrat sei zuvor der Umfang der Geschäfte und deren existenzgefährde n- de Wirkung n icht deutlich gewesen. d) Die Entscheidung erweist sich in diesem Punkt auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Entscheidung des Aufsicht s- rats, ehemalige Vorstandsmitglieder wegen der Zinsderivategeschäfte auf Schadensersatz w egen Verletzung ihrer Pflichten gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG in Anspruch zu nehmen, ist für sich genommen unter Berücksichtigung der Feststellungen des Oberlandesgerichts keine kursbeeinflussende Tatsache i.S.d. § 37b Abs. 1 Satz 1 WpHG aF. aa) Zu Rech t hat das Oberlandesgericht aber angenommen, dass der Beschluss des Aufsichtsrats der Musterbeklagten eine neue Tatsache ist, die im 39 40 - 23 - Tätigkeitsbereich der Musterbeklagten als Emittentin eingetreten und nicht ö f- fentlich bekannt war. (1) Bei dem Beschluss des Aufsichtsrats handelt es sich um ein dem Beweis zugängliches, in die Wirklichkeit getretenes Ereignis, das die Entsche i- dung des Organs zu einem bestimmten Sachverhalt, hier die Verfolgung von Schaden s ersatzansprüchen gegen ehemalige Mitglieder des Vor stands der Musterbeklagten, zum Gegenstand hat. Die Musterbeklagte rügt ohne Erfolg, dass die Entscheidung des Au f- sichtsrats über die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Hinblick d a- rauf, dass dieser lediglich eine Rechtsauffassung über die Bewert ung seine r- seits bekannter Tatsachen zu Grunde gelegen hätte, nicht als Tatsache zu b e- werten sei. Ihr ist nur im Ausgangspunkt zuzugeben, dass es sich bei der im Gutachten von P . zum Ausdruck kommenden Würdigung der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der e hemaligen Vorstandsmitglieder und des Entstehens sowie der Höhe eines Schadens um eine rechtliche Wertung von Anknüpfungstats a- chen handelt. Hieraus folgt allerdings nicht, dass es sich bei der Entscheidung des Aufsichtsrats über die Verfolgung von Schadens ersatzansprüchen selbst nur um eine rechtliche Würdigung handeln würde. Die Entscheidung über die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ist als Willensäußerung vielmehr als solche Tatsache (Schwark/Kruse in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts - Kommentar, 4 . Aufl., § 13 WpHG Rn. 15; Kümpel/Assmann in Assmann/ Schneider, WpHG , 3. Aufl., § 15 Rn. 56) und bringt für den verständigen Anl e- ger als Empfänger einer solchen Information zum Ausdruck, dass der Aufsicht s- rat sich nach einer sorgfältigen und sachgerechten Prozessrisikoanalyse dafür entschieden hat, das durch ein pflichtwidriges Handeln der Organe geschädigte Gesellschaftsvermögen durch Rechtsverfolgung wiederherzustellen (vgl. BGH, 41 42 - 24 - Urteil vom 21. April 1997 II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 254 f. ARAG/Garm enbeck). Ob eine Veröffentlichungspflicht wie die Rechtsbeschwerde der Mu s- terbeklagten geltend macht schon bei der Beauftragung eines Sonderpr ü- fungsberichts vorliegen kann, muss vom Senat in diesem Zusammenhang nicht entschieden werden. Die Einordnu ng der Entscheidung des Aufsichtsrats über die Rechtsverfolgung als Tatsache ist hiervon nicht abhängig. (2) Die Tatsache war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zudem neu und nicht öffentlich bekannt. Ob und inwieweit dem Tatbestand s- merkmal " neu " überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt, wird unte r- schiedlich beurteilt (vgl. zum Meinungsstand: Zimmer in Schwark, Kapitalmark t- rechts - Kommentar, 3. Aufl., § 15 WpHG Rn. 38 bis 40; Kümpel/Assmann in Assman/Schneider, WpHG , 3. Aufl., § 15 Rn. 5 0). Einer Entscheidung des Senats bedarf hierzu es nicht, weil es sich bei der Entscheidung, ehemalige Mitglieder des Vorstands auf Schaden s ersatz in Anspruch zu nehmen, um eine vom Aufsichtsrat selbst gesetzte (neue) Tatsache handelt, die schon aus di e- sem Grund nicht öffentlich bekannt sein konnte. Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten kommt es für die rechtliche Beurteilung auch nicht darauf an, ob und ggf. inwieweit U m- fang und wirtschaftliche Folgen der abgeschlossenen Zinsderiva tegeschäfte dem Aufsichtsrat bereits vor Kenntnisnahme des Prüfberichts vom 24. Juni 2004 bekannt waren, weil diese Kenntnis von der Entscheidung über die Rechtsverfolgung zu unterscheiden ist. (3) Der Aufsichtsratsbeschluss ist schließlich auch im Täti gkeitsbereich der Musterbeklagten als Emittentin eingetreten. In den Tätigkeitsbereich eines 43 44 45 46 - 25 - Emittenten fallen alle Tatsachen, die sich als unmittelbare Folge der unterne h- merischen Tätigkeit darstellen. Hierzu gehören auch Aufsichtsratsbeschlüsse (Zimmer i n: Schwark, Kapitalmarktrechts - Kommentar, 4. Aufl., § 15 WpHG Rn. 35). bb) Die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass der Beschluss des Aufsichtsrats Auswirkungen auf die Vermögens - oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf der Musterbek lagten hatte, wird von der Recht s- beschwerde der Musterbeklagten nicht in Frage gestellt. Sie ist zumindest im Ergebnis aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. (1) Der Begriff der Auswirkungen auf die Vermögens - oder Finanzlage oder den allgeme inen Geschäftsverlauf wird unterschiedlich ausgelegt. (a) Teilweise wird angenommen, die Ad - hoc - Publizität gem. § 15 Abs. 1 WpHG aF habe eine Ergänzungsfunktion gegenüber der Regelpublizität. Der Begriff der Auswirkungen sei daher ausgehend von den im R ahmen der Rege l- publizität zu offenbarenden Informationen zu bestimmen, insbesondere vom Inhalt des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) und dem diesen e r- gänzenden Lagebericht nach § 289 Abs. 1 HGB (Begründung Regierungsen t- wurf, BT - Dr ucks. 12/6679, S . 48; Bericht des Finanzausschusses, BT - Dr ucks. 12/7918, S. 96; Zimmer in Schwark, Kapitaltalmarktrechts - Kommentar, 3. Aufl., § 15 Rn. 61 f., 68; Caspari in Baetge, Insiderrecht und Ad - hoc - Publizität, 1995, S. 65, 75, 77; Ekkenga, ZGR 1999, 165, 198 f.; W aldhausen, Die ad - hoc - publizitätspflichtige Tatsache, 2002, S. 207; Burgard, ZHR 162 [1998], 51, 64 f.). Auswirkungen auf die Vermögens - oder Finanzlage oder den allgeme i- nen Geschäftsverlauf hätten danach alle Tatsachen, die einen Buchungsvorgang auslösen , sowie solche, die im Lagebericht (Bericht des 47 48 49 - 26 - Finanzausschusses, BT - Drucks. 12/7918, S. 96; Kümpel/Assmann in Assmann/ Schneider, WpHG , 3. Aufl., § 15 Rn. 85, 89; Caspari in Baetge, Insiderrecht und Ad - hoc - Publizität, 1995, S. 65, 75; Schander/Lucas, DB 1 997, 2109, 2110) oder im Anhang (Burgard, ZHR 162 [1998], 51, 64 ff.; Fürhoff/Wölk, WM 1997, 449, 453; Waldhausen, Die ad - hoc - publizitätspflichtige Tatsache, 2002, S. 210 f.) Erwähnung finden müssten. Allerdings wird teilweise einschränkend vertreten, durc h das Bilanzrecht eröffnete Bewertungsspielräume dürften nicht aktiv zur Verschleierung der wirklichen Lage des Unternehmens genutzt werden (Kübler, ZHR 159 [1995], 550, 566; Kümpel/Assmann in Assmann/Schneider, WpHG , 3. Aufl., § 15 Rn. 87). Demgegenübe r wird vertreten, maßgeblich sei die effektive Vermögen s- lage des betroffenen Unternehmens, weil Jahresabschluss und Lagebericht aus Objektivierungs - , Vereinfachungs - und Vorsichtsgründen kein absolutes Bild über die tatsächliche Lage zeichnen würden (Cahn, ZHR 162 [1998], 1, 28; Götze, BB 1998, 2326, 2328; Moxter in FS Ludewig, 1996, 671, 675 f. sowie Wölk, AG 1997, 73, 78; Fürhoff/Wölk, WM 1997, 449, 453; Kiem/Kotthoff, DB 1995, 1999, 2002 die für der Regelpublizität unterliegende Tatsachen nur einen Anhal tspunkt für das Vorliegen von Auswirkungen sehen). (b) Der Senat geht mit der zuerst genannten Auffassung davon aus, dass für die Auslegung des Begriffs der Auswirkungen auf die Vermögens - oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf auf die im Rahmen der Regelpublizität des Emittenten zu offenbarenden Tatsachen abzustellen ist. Er verkennt nicht, dass mit dieser Anbindung der Ad - hoc - Publizitätspflicht an die Regelpublizität wesentliche kursrelevante Informationen aus dem Kreis verö f- fentlichungs pflichtiger Tatsachen ausscheiden können, wenn solche aus dieser nicht ersichtlich werden. Zum einen unterscheidet das WpHG aF aber au s- 50 51 - 27 - drüc k lich zwischen dem Begriff der Insidertatsache, die sich ausschließlich auf die Eignung zur Kursbeeinflussung einer T atsache bezieht (§ 13 Abs. 1 WpHG aF) und den nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF veröffentlichungspflichtigen Tatsachen, bei denen die Eignung zur Kursbeeinflussung gerade aus den Au s- wirkungen auf die Vermögens - oder Finanzlage oder den allgemeinen G e- schäftsv erlauf des Emittenten resultieren muss (Kümpel/Assmann in Assmann/ Schneider, WpHG , 3. Aufl., § 15 Rn. 81; Fürhoff/Wölk, WM 1997, 449, 452; Pananis, WM 1997, 460, 463; Zimmer in Schwark/Zimmer, 3. Aufl., § 15 WpHG Rn. 120 f.; aA Burgard, ZHR 162 [1998], 51 , 59 f.). Diese Differenzierung würde überspielt, wenn der Begriff der Auswirkung vom Kursbeeinflussungspotential einer Tatsache abgeleitet würde (Waldhausen, Die ad - hoc - publizitätspflichtige Tatsache, 2002, S. 207 f.). Im Übrigen entspricht die Anbindung der Ad - hoc - Publizität an die Regelpublizität dem in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers (Begründung Regierungsen t- wurf, BT - Dr ucks. 12/6679, S. 48; Bericht des Finanzausschusses, BT - Dr ucks . 12/7918, S. 96). (2) Ausw irkungen auf die Vermögens - oder Finanzlage oder den allg e- meinen Geschäftsverlauf liegen nicht erst dann vor, wenn diese tatsächlich ei n- getreten sind oder definitiv feststehen. Eine Veröffentlichungspflicht kann auch dann gegeben sein, wenn solche Auswirku ngen erst in der Zukunft eintreten können (Zimmer in Schwark, Kapitaltalmarktrechts - Kommentar, 3. Aufl., § 15 Rn. 78; Kümpel/Assmann in Assmann/Schneider, WpHG , 3. Aufl., § 15 Rn. 82). Dabei genügt jedenfalls bei Sachverhalten, deren weitere Entwicklung bz w. Realisierung nicht in erster Linie vom Willen der Organe der Emittentin abhä n- gen (sog. kognitive gestreckte Sachverhalte) , bereits, dass die Tatsache geei g- net ist, Auswirkungen auf die Vermögens - oder Finanzlage oder den allgeme i- nen Geschäftsverlauf zu haben (Kiem/Kotthoff, DB 1995, 1999, 2002; 52 - 28 - Schander/Lucas, DB 1997, 2109, 2110; Pananis, WM 1997, 460, 463; Burgard, ZHR 162 [1998], 51, 68; Möllers/Leisch, NZG 2003, 112, 116). Eine darüber hinausgehende (hohe) Eintrittswahrscheinlichkeit ist nicht erford erlich (Zimmer in Schwark, Kapitaltalmarktrechts - Kommentar, 3. Aufl., § 15 Rn. 97; aA Kümpel/Assmann in Assmann/Schneider, WpHG , 3. Aufl., § 15 Rn. 84; Fürhoff/Wölk, WM 1997, 449, 454). Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF muss die Eignung zur Kursbeeinflussung auf den Auswirkungen auf die Vermögens - oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf ber u- hen (vgl. bereits oben [1] [b]). Damit dient die Prüfung dieses Merkmals lediglich dazu, die Veröffentlichungspflicht auf bestimmte Tatsache n zu beschränken (Möllers/Leisch, NZG 2003, 112, 116). Soweit in der Begründung zum Re - gierungsentwurf zu § 15 WpHG aF angeführt wird, Ereignisse, deren Kons e- quenzen noch nicht feststünden, weil deren Wirksamkeit noch durch andere Umstände aufgehoben werde n könne oder noch wirksame Gegenmaßnahmen möglich seien, stellten keine Tatsachen dar, die Auswirkungen auf die Verm ö- gens - oder Finanzlage oder den Geschäftsverlauf hätten (BT - Dr ucks . 12/6679, S. 48), bezieht sich dies auf unternehmensinterne Prozesse und nicht auf Vo r- gänge, deren weitere Entwicklung der Emittent selbst nicht mehr maßgeblich beeinflussen kann (so auch Kümpel/Assmann in Assmann/Schneider, WpHG , 3. Aufl., § 15 Rn. 70; weitergehend Zimmer in Schwark, Kapitaltalmarktrechts - Kommentar, 3. Aufl., § 15 Rn. 97). (3) Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung haben Auswirkungen auf den allgemeinen Geschäftsverlauf (vgl. auch Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel/Deutsche Börse AG, Insiderhandelsverbote und Ad hoc - Publizität nach dem Wertpa pierhandelsgesetz, 2. Aufl., dort S. 34, 51; Emitte n- tenleitfaden der BaFin (4. Aufl. [Stand : 28. April 2009], S. 53, 57 f.), weil diese 53 - 29 - im Lagebericht zu erwähnen wären (MünchKommBilR/Kleindiek, § 289 HGB Rn. 51). (4) Hiervon ausgehend hält die Bewertun g des Oberlandesgerichts im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand, allerdings nur im Hinblick auf die E r- wägung, dass die Entscheidung des Aufsichtsrats über die Einleitung eines Rechtsstreits wegen der angestrebten Kompensation eines eingetretenen Schad ens geeignet ist, bilanzielle Auswirkungen zu haben. (a) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass eine Sch a- densersatzleistung aus der angestrebten Anspruchsverfolgung zu Buchung s- vorgängen geführt und damit bilanzielle Auswirkungen gehabt hä tte. Bereits die Entscheidung des Aufsichtsrats über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist bezogen auf das angestrebte Prozessergebnis geeignet, bilanzielle Auswirku n- gen zu verursachen. Der Aufsichtsrat entscheidet nach § 112 AktG über die Anspruchsv erfolgung gegen (ausgeschiedene) Vorstandmitglieder (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 II ZB 1/11, ZIP 2013, 1274 Rn. 22 mwN), wobei dieser Entscheidung eine sorgfältige Prüfung der Prozessrisiken vorauszug e- hen hat (BGH, Urteil vom 21. April 1997 II ZR 1 75/95, BGHZ 135, 244, 254 ARAG/Garmenbeck). (b) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht dagegen Auswirkungen auf die Vermögens - oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf im Hinblick darauf bejaht, dass die Musterbeklagte vor existenzgef ährdenden Ris i- ken gestanden habe. Das Oberlandesgericht verkennt bei seiner Würdigung bereits, dass die Information über die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen nicht mit derj e- 54 55 56 57 - 30 - nigen über den Eintritt existenzgefährdender Risiken gleichzusetzen ist (d azu schon oben c]). Eine Information über die Entscheidung über den Gegenstand der ang e- strebten Klage wäre nach dem Feststellungsziel ebenfalls nicht geeignet gew e- sen, bilanzielle Auswirkungen zu verursachen. Danach ging es um die Liquid a- tion eines Scha dens wegen Verlusten, die in den Jahren 2001 und 2002 eing e- treten sein sollen. Der Sonderprüfungsbericht von P . vom 24. Juni 2004 stellt im Ergebnis einen durch angenommene Pflichtverletzungen ehemaliger Vo r- stände eingetretenen Schaden in Höhe von 182.03 s- schließlich die im Jahr 2001 beendeten Derivat e geschäfte berücksichtigt wu r- den. Dass dieser Schaden bilanziell bis zur Entscheidung des Aufsichtsrats nicht erfasst wurde, stellt das Oberlandesgericht nicht fest. Bilanzielle Aus wirkungen können auch nicht im Hinblick auf das Best e- hen künftiger Verlustrisiken bejaht werden. Dem Sonderprüfungsbericht ist zwar zu entnehmen, dass die Feststellungen zum Schaden nicht abschließend w a- ren, sondern dass unter Berücksichtigung sämtlicher G eschäfte der Eintritt we i- terer, auch künftiger, Schäden nahelag, zumal der Bericht wie schon der B e- richt von P . nach § 44 KWG Anfang Mai 2003 eine Information über den Barwert des Zinsswapportfolios zum 30. Dezember 2002 mit rund 2,7 Mrd. enthielt. Die Höhe solcher, auf einem pflichtwidrigen Verhalten beruhender kün f tiger Schäden und eine Beurteilung zur Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, der Gegenstand einer Information über einen zu führenden Rechtsstreits hätte sein können, ergibt si ch indes aus dem Sonderprüfungsbericht nicht und das Oberlandesgericht hat auch nicht festgestellt, dass dem Aufsichtsrat anderwe i- tig Informationen über die Höhe künftig zu erwartender, den betroffenen Vo r- standsmitgliedern zuzurechnender und bilanziell noc h nicht erfasster Schäden 58 59 - 31 - vorlagen, die Inhalt der Entscheidung über die Verfolgung von Ansprüchen g e- gen die ehemaligen Mitglieder des Vorstands wurden. cc) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts ergeben jedoch nicht, dass die Entscheidung des Aufsic htsrats über die Rechtsverfolgung geeignet war, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen. (1) Ob eine Tatsache i.S.v. § 37b Abs. 1 WpHG aF geeignet ist, den Bö r- senpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen , ist in obje k- tiv - nachträglicher, auf den Zeitpunkt des Entstehens der Tatsache abstellender Ex - ante - Prognose zu ermitteln (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 41 mwN; Beschluss vom 23. April 2013 II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 22 jeweils zu § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG AnSVG). Bei der Bewertung sind insbesondere die Gesamttätigkeit des Emi t- tenten, die Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstige Marktvariablen zu berücksichtigen, die das entsprechende Finanzinstrument beei nflussen dür f- ten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 22), aber auch die Relevanz bezogen auf die konkret betroffenen Wertp a- piere (Klöhn in KK - WpHG , 2. Aufl., § 13 Rn. 160). Auch die Markterwartungen sind mit einzubezieh en. Je stärker eine Tatsache den Markt überrascht, desto größer wird in der Regel ihre Eignung zur Kursbeeinflussung sein; hatte der Markt die Tatsache bereits erwartet, kann die Kurserheblichkeit ggf. entfallen (vgl. BaFin, Emittentenleitfaden, 4. Aufl. [ Stand : 28. April 2009], S. 53, 56; Klöhn in KK - WpHG , 2. Aufl., § 13 Rn. 179 ff.; Teigelack, BB 2016, 1604, 1605 f.). Ausschlaggebend ist danach letztlich, ob ein verständiger Anleger die neue Tatsache und ihre Folgen bei seiner Anlageentscheidung wahrschei nlich b e- rücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 41, 44; BGH, Beschluss vom 23. April 2013 II ZB 7/09, 60 61 - 32 - ZIP 2013, 1165 Rn. 17, 22). Schließlich muss nach § 37b Abs. 1 WpHG aF die Kursrelevanz aus den Auswirkun gen auf die Vermögens - oder Finanzlage oder dem allgemeinen Geschäftsverlauf resultieren (oben bb] [1] [b]). Der Emittentenleitfaden der BaFin als norminterpretierende Verwaltung s- vorschrift (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 II ZB 9/07, ZIP 2008, 63 9 Rn. 24) sieht bei Genussscheinen, wenn deren Rendite davon abhängt, dass der Emittent keinen Bilanzverlust erleidet, eine Veröffentlichungspflicht dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Bilanzverlust e intritt (Emittentenleitfaden der BaFin, 4. Aufl. [Stand : 28. April 2009], S. 54). Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass der Informationsanspruch der Genussscheininhaber aus diesem Grunde nicht ausschließlich auf Aspekte beschränkt ist, die unm ittelbaren Bezug zu e i- nem Bilanzverlust haben. Vielmehr ist ausgehend von den jeweiligen Genus s- scheinbedingungen zu prüfen, ob die Rechte und Pflichten der Genussschei n- inhaber durch eine Information in (erheblich) bewertungsrelevanter Weise b e- troffen sind. Dies kann namentlich bereits der Fall sein, wenn die Erfüllung der mit dem Genussschein verbundenen Verpflichtungen des Emittenten im Hi n- blick auf die neue Tatsache selbst bzw. - bei einem zeitlich gestreckten Vo r- gang - ein unter Würdigung der verfügbaren Anknüpfungstatsachen tatsächlich zu erwartenden künftigen Ereignis (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 II ZB 9/07, ZIP 2008, 639 Rn. 28) beeinträchtigt oder eine solche Beeinträcht i- gung wieder beseitigt wäre (vgl. auch Assmann in Assmann/Schneider, WpH G , 6. Aufl., § 13 Rn. 66a; Kocher, WM 2013, 1305, 1306 f.). (2) Hiervon ausgehend tragen die Feststellungen des Oberlandesg e- richts die Schlussfolgerung auf die Kursrelevanz des Aufsichtsratsbeschlusses über die Anspruchsverfolgung nicht. 62 63 - 33 - (a) Das Ober landesgericht hat schon nicht geprüft, ob die von ihm ang e- nommene Kursrelevanz auf den bilanziellen Auswirkungen der Entscheidung beruht. Es begründet diese in erster Linie mit dem Argument, dass die Kursr e- levanz naheliege, weil vorliegend mehrere Vorstand smitglieder von der Klag e- erhebung betroffen seien. Zu diesem als kursrelevant eingeschätzten Aspekt hat das Oberlandesgericht indes keine Feststellungen zu möglichen Auswi r- kungen auf die Vermögens - oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäft s- verlauf der Musterbeklagten getroffen. Ungeachtet dessen lässt sich aus dem Umstand, dass sich die Recht s- verfolgung gegen ehemalige Mitglieder des Vorstands richten sollte, ohne we i- tere, hieran anknüpfende Erwägungen die Kursrelevanz nicht ableiten. Bei einer Verle tzung von Sorgfalts - und Treupflichten durch Organe kann die Kursrel e- vanz entweder auf dem durch das in Rede stehende Verhalten geschaffenen Ergebnis beruhen oder auf der aus ihm abgeleiteten Einschätzung von der Qu a lität des Managements (Klöhn in KK - WpHG , 2. Aufl., § 15 Rn. 155; Assmann in Assmann/Uwe H. Schneider, WpHG , 6. Aufl., § 15 Rn. 89). Soweit es um das durch den Abschluss von Zinsderivategeschäften geschaffene E r- gebnis geht, rechtfertigen die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellu n- gen schon nicht die Annahme, dass die Mitteilung der Aufsichtsratsentsche i- dung nicht nur über bereits eingetretene Verluste, sondern auch über künftige Verlustrisiken informiert hätte (hierzu bereits oben unter bb] [4] b]). Soweit es demgegenüber um die Kursrelevanz unter dem Gesichtspunkt der auf einem pflichtwidrigen Verhalten der ehemaligen Vorstände zu beurteilenden Qualität des Managements geht, zeigt das Oberlandesgericht nicht auf, dass eine so l- che Beurteilung im Hinblick auf das zwischenzeitliche Ausscheiden der betre f- fenden Vorstandsmitglieder aus den Diensten des Musterbeklagten für den Kurs der Genussscheine noch von Bedeutung war. Die Rechtsbeschwerde der 64 65 - 34 - Musterbeklagten erinnert diesbezüglich zu Recht, dass die Kursrelevanz einer solchen Information eher fernliegt. (b) Das Oberlandesgericht hat überdies rechtsfehlerhaft die gebotene weitere Beurteilung der Kursrelevanz mit der Erwägung unterlassen, die Frage, welche Auswirkungen die Kenntnis von der jeweiligen Tatsache für den einze l- nen Genussscheininha ber gehabt habe, sei individuell zu klären und einer Pr ü- fung im Musterfeststellungsverfahren nicht zugänglich. Diese Würdigung ve r- kennt, dass die Relevanz einer Information für die Bewertung nicht ausgehend von der Person des Wertpapierinhabers, sondern au sgehend vom Beeinflu s- sungspotential der Information bezogen auf den Börsen - oder Mark t preis des jeweiligen Wertpapiers einzuschätzen ist. Eine solche Einschätzung lässt sich aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht ableiten. (c) Unter Berücks ichtigung der vom Oberlandesgericht festgestellten Auswirkungen der Entscheidung über die Rechtsverfolgung ergibt sich eine Bewertungsrelevanz nicht. Es kann schon nicht nachvollzogen werden, dass sich unter Berücksichtigung der im Markt insbesondere auf G rund der Rege l- publizität für die Bewertung der Genussscheine bekannten Umstände die En t- scheidung über die Rechtsverfolgung in signifikanter Weise ausgewirkt hätte. Der Entschluss de s Aufsichtsrats, von den ehemaligen Vorständen einen zu diesem Zeitpunkt au rechtfertigt eine solche Schlussfolgerung unter den hier gegebenen Umständen für sich genommen nicht. Es ist nicht festgestellt, welche Auswirkungen die künftige Schadensersatzleistung auf das Vermög en der Musterbeklagten g e- habt hätte und ob diese geeignet gewesen wäre, eine bereits eingetretene oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung des Werts der Genussscheine wieder zu kompensieren. Das Oberlandesgericht 66 67 - 35 - geht diesbe züglich vom Vorliegen einer existenzgefährdenden Situation bei der Musterbeklagten aus, jedoch ohne darzulegen, dass die Liquidation des festg e- stellten Schadens diese Lage nachhaltig hätte verändern können. e) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt si ch zugleich, dass das Oberlandesgericht auch das Vorliegen einer Insiderinformation gemäß § 13 Abs. 1 WpHG AnSVG nicht ohne Rechtsfehler angenommen hat. Eine Inside r- information nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG AnSVG ist eine konkrete Informat i- on über nicht öff entlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen , und die geeignet waren, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Bö r- sen - oder Marktpreis der Insiderpapiere erhebli ch zu beeinflussen. Als Umstä n- de gelten auch solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass sie in Zukunft eintreten werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG AnSVG). Die Rechtsbeschwerdebegründung der Musterbeklagten weist zwar zu Recht darauf hin, dass mit der Neuregelung eine Erweiterung des Anwe n- dungsbereichs verbunden war (vgl. auch BT - D rucks. 15/3174, S. 33; Assmann in Assmann/Schneider, WpHG , 6. Aufl., § 15 Rn. 1; Zimmer/Kruse in Zimmer/ Schwark, Kapitalmarktrec ht - Kommentar, 4. Aufl., § 15 WpHG Rn. 4). Ungeac h- tet dessen verlangt auch § 13 WpHG AnSVG, dass die Information geeignet sein muss, den Kurs des betroffenen Wertpapiers erheblich zu beeinflussen (oben d] cc] [1]). Auch wenn nach der Neuregelung das Kursbee influssungsp o- tential der Information nicht mehr auf den Auswirkungen der Information selbst beruhen muss, lässt sich ein erhebliches Kursbeeinflussungspotential aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts wie vorstehend näher ausgeführt nicht ableite n. 68 69 - 36 - II. Die Feststellung des Oberlandesgerichts, die Klageeinreichung der Musterbeklagten gegen den Altvorstand sei eine Insiderinformation gemäß § 37b Abs. 1 WpHG aF bzw. § 13 WpHG nF gewesen (Feststellungsziel A. 1] e]), hält einer rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung insoweit im Wesentl i- chen wie folgt begründet: Die für eine Veröffentlichungspflicht des Aufsichtsratsbeschlusses spr e- chenden Umstände würden entsprechend auch für die Einreichung der Klage gegen die früheren Vorstandsmitglieder gelten. Zu berücksichtigten sei, dass dem Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht indizielle Bedeutung zukomme, nach dem über Gerichtsverfahren mit erhebl i- cher Bedeutung zu be richten sei. Schließlich scheine die Musterbeklagte später selbst davon ausgegangen zu sein, dass eine veröffentlichungspflichtige Tats a- che vorgelegen habe, da sie per Ad - hoc - Mitteilung über den Stand des gerich t- lichen Verfahrens gegen die ehemaligen Vorst ände berichtet habe. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. a) Auch dieses Feststellungsziel ist zunächst klarstellend dahin auszul e- gen, dass es sich bei der Einreichung der Klage gegen die ehemaligen Vo r- standsm itglieder um eine " kursbeeinflussende Tatsache " i.S.d. § 37b WpHG aF sowie um " Insiderinformation " gem. § 13 WpHG AnSVG handeln solle (oben I. 2. a]). b) Das Oberlandesgericht, dessen Würdigung sich im Wesentlichen in einer Bezugnahme auf die Ausführung en zum Feststellungsziel A. 1) d) e r- 70 71 72 73 74 75 - 37 - schöpft, grenzt damit auch zu diesem Feststellungsziel nicht hinreichend ab, auf welche Tatsache bzw. welchen Sachverhalt es die Prüfung vom Vorliegen einer kursbeeinflussenden Tatsache stützt und erweist sich aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft (oben I. 2. c]). c) Die Entscheidung erweist sich auch in diesem Punkt nicht im Ergebnis als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Feststellungen des Oberlandesgerichts tr a- gen die Schlussfolgerung, dass die Einreichung der Klage ei ne kursbeeinflu s- sende Tatsache i.S.d. § 37b WpHG aF war, nicht. aa) Das Oberlandesgericht nimmt allerdings im Ausgangspunkt zutre f- fend an, dass die Erhebung der Klage gegen die ehemaligen Mitglieder des Vorstands eine Tatsache ist, die Auswirkungen auf die Vermögens - oder F i- nanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf haben konnte. (1) Auswirkungen auf die Vermögens - oder Finanzlage oder den allg e- meinen Geschäftsverlauf hätten danach alle Tatsachen, die einen Buchung s- vorgang auslösen sowie solche, d ie im Lagebericht oder im Anhang Erwähnung finden müssten. Die Auswirkungen müssen nicht tatsächlich eingetreten sein oder definitiv feststehen. Eine Veröffentlichungspflicht kann auch dann gegeben sein, wenn solche Auswirkungen erst in der Zukunft eintret en können. Dabei genügt jedenfalls bei Sachverhalten, deren weitere Entwicklung bzw. Realisi e- rung nicht in erster Linie vom Willen der Organe der Emittentin abhängen (sog. kognitive gestreckte Sachverhalte), dass die Tatsache geeignet ist, Auswirku n- gen auf die Vermögens - oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsve r- lauf zu haben. Dabei kommt es nicht auf den Eintritt oder das Feststehen so l- cher Auswirkungen an. Die Tatsache muss lediglich geeignet sein, solche Au s- wirkungen zu verursachen. Rechtsstreitig keiten von besonderer Bedeutung h a- 76 77 78 - 38 - ben Auswirkungen auf den allgemeinen Geschäftsverlauf, weil diese im Lag e- bericht zu erwähnen wären (dazu im Einzelnen oben I. 2. d] bb]). (2) Das Oberlandesgericht hat hiervon ausgehend mit Recht angeno m- men, dass die mö glichen bilanziellen Auswirkungen der Klageerhebung zumi n- dest denen entsprechen, die für die Entscheidung über die Klageerhebung a n- genommen wurden (dazu oben I. 2. d]). Im Übrigen ist die Würdigung auch i n- soweit rechtlich nicht zu beanstanden, als das Ober landesgericht einen Recht s- streit von besonderer Bedeutung angenommen hat, der im Lagebericht der Musterbeklagten mitzuteilen gewesen wäre. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den erheblichen, bereits eingetretenen Schaden, den die Musterbeklagte liqu i- diere n wollte , und zum anderen auch für die Prognose, dass die Musterbeklagte bb) Das Oberlandesgericht hat indes die Kursrelevanz einer Information über die Klageerhebung nicht rechtsfehl erfrei festgestellt. (1) Ob eine Tatsache i.S.v. § 37b Abs. 1 WpHG aF geeignet ist, den Bö r- senpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, ist in obje k- tiv - nachträglicher, auf den Zeitpunkt des Entstehens der Tatsache abstellender Ex - ant e - Prognose zu ermitteln. Bei der Bewertung sind insbesondere die G e- samttätigkeit des Emittenten, die Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstige Marktvariablen zu berücksichtigen, die das entsprechende Fina n- zinstrument beeinflussen dürften, aber au ch die Relevanz bezogen auf die ko n- kret betroffenen Wertpapiere. Auch die Markterwartungen sind mit einzubezi e- hen. Je stärker eine Tatsache den Markt überrascht, desto größer wird in der Regel ihre Eignung zur Kursbeeinflussung sein; hatte der Markt die Ta tsache bereits erwartet, kann die Kurserheblichkeit ggf. entfallen. 79 80 81 - 39 - (2) Hieran gemessen hält die Würdigung des Oberlandesgerichts einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Würdigung erschöpft sich in diesem Punkt im Kern auf eine Bezugnahme auf die Aus führungen zum Feststellungsziel A. 1) d), die wie unter vorstehend I. ausgeführt rechtsfehlerbehaftet sind. cc) Die Entscheidung erweist sich in diesem Punkt auch nicht deswegen im Ergebnis als zutreffend, weil in der gegen die ehemaligen Mitglieder des Vorstands gerichteten Klage vom 21. Oktober 2004 ein Antrag gerichtet auf die Feststellung enthalten war, dass die fünf in Anspruch genommenen ehemaligen Mitglieder des Vorstands verpflichtet seien, den Schaden zu ersetzen, der der Musterbeklagten aus insgesamt 147 am 1. September 2004 noch nicht beend e- ten Derivat e geschäften entstanden sei. Die Musterbeklagte hat hierzu in der Klageschrift gegen die ehemaligen Mitglieder ihres Vorstands die Behauptung aufgestellt, die Geschäfte könnten zu Schäden bei d er Musterbeklagten in einer Größenordnung von weit mehr als 1 Mrd. , und den Wert des Festste l- lungsantrags vorläufig mit 100 Mio. e- rücksichtigung der Feststellungen des Oberlandesgerichts ein erhebliches Kursbeeinflussungspotential nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten. Zwar weist der Feststellungsantrag darauf hin, dass die Musterbeklagte mit erheblichen weiteren, noch nicht bilanziell erfassten künftigen Schäden rechnete. Unter Berücksichtigung der auf den Ausweis eines Bilanzverlusts b e- schränkten Gefährdung des Aus schüttungs - bzw. Rückzahlungsanspruchs der Genussscheininhaber lässt sich aber aus der pauschalen Angabe über das Entstehen künftiger Schäden isoliert nicht ableiten, welche möglichen Auswi r- kungen diese auf die Beurteilung der kursbestimmenden Faktoren für die G e- nussscheine hatten. 82 83 84 - 40 - Das Oberlandesgericht hat ferner auch hier die Information über die Kl a- geerhebung mit der Information über den Eintritt existenzgefährdender Risiken für die Musterbeklagte gleichgesetzt. Dies wäre wenn wie hier die Informati on über die Klageerhebung selbst nicht mit der Offenbarung existenzgefährdender Risiken verbunden ist nur zulässig, wenn unter Berücksichtigung der weiteren im Markt bereits bekannten Tatsachen zu erwarten wäre, dass der verständige Anleger aus der Infor mation über die Klageerhebung auf den Eintritt existenzg e- fährdender Risiken schlussfolgern würde. Hierzu hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. d) Im Hinblick auf die die Annahme eines erheblichen Kursbeeinflu s- sungspotentials nicht tr agenden Feststellungen des Oberlandesgerichts, ist auch die Feststellung zum Vorliegen einer Insiderinformation gem. § 13 WpHG AnSVG rechtsfehlerbehaftet (vgl. oben I. 2. e]). III. Sind danach die Feststellungen zu den Feststellungszielen A. 1) d) und e ) rechtsfehlerhaft, entfällt zugleich die Grundlage für die Feststellungen zu den Feststellungszielen A. 2), 3), 4) und 5). IV. Die Feststellungsziele der Musterbeklagten hat das Oberlandesg e- richt ohne Rechtsfehler abgewiesen. 1. Das Oberlandesgerich t hat seine Entscheidung insoweit im Wesentl i- chen wie folgt begründet: Die Verjährungsfrist nach § 37b Abs. 4 WpHG beginne erst mit der U n- te r lassung der jeweils gebotenen Ad - hoc - Mitteilung und nicht mit dem Vorliegen eines möglicherweise zeitlich vorg elagerten Anlasses. 85 86 87 88 89 90 - 41 - Weder aus § 10 Abs. 5 KWG noch aus Art. 63 Nr. 2 c) und d) der Richtl i- nie 2006/48/EG folge ein Ausschluss für Schadensersatzansprüche wegen u n- terbliebener Ad - hoc - Mitteilungen im Hinblick auf Inhaber von Genussscheinen. Genussschei ne seien als haftendes Eigenkapital für Kreditinstitute unter der Bedingung zugelassen worden, dass sie in vollem Umfang am Verlust des Kr e- ditinstituts beteiligt würden. Mit der Regelung in § 10 Abs. 5 KWG habe der G e- setzgeber eine vorzeitige Zahlung auf d as Genusskapital verhindern wollen, um dieses gerade in der Krise möglichst lange dem Kreditinstitut zu erhalten. Mit der Leistung von Schadensersatz wegen unterbliebener Ad - hoc - Mitteilungen werde keine Zahlung auf das Genusskapital geleistet. Es hande le sich um e i- nen gesetzlichen Anspruch, der nicht dem vertraglichen Verhältnis der Parteien entspringe. Für einen so weiten Ausschluss von Ansprüchen fehle es an einer gesetzgeberischen Entscheidung. Aus der Richtlinie 2006/48/EG des Europä i- schen Parlament s und des Rates vom 14. Juni 2006 ergebe sich kein anderes Ergebnis. Nach § 37b Abs. 1 Nr. 2 WpHG in beiden Fassungen werde auch derj e- nige Erwerber geschützt, der den Genussschein vor Eintritt der Tatsache bzw. Entstehen der Information erwerbe und sie erst nach der Unterlassung der g e- botenen Veröffentlichung wieder veräußere. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. a) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht die Feststellung abgelehnt, dass es für den Beginn der Verjähr ung von Ansprüchen nach § 37b WpHG w e- gen des Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten Kapitalmarkti n- formationen ausschließlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der Zinsderivat e- geschäfte im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002 ankomme und 91 92 93 94 - 42 - daher solche Ansprüche spätestens mit dem Ablauf des 30. Juni 2005 verjährt gewesen seien (Feststellungsziel B. 1]). aa) Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten stellt zu Recht nicht in Frage, dass die kenntnisunabhängige dreijährige Verjährungsfrist d es § 37b Abs. 4 WpHG in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung mit dem Beginn der Unterlassung einer gebotenen Ad - hoc - Mitteilung zu laufen anfängt (Maier - Reimer/Webering, WM 2002, 1857, 1863; Fuchs in Fuchs, WpHG , 2. Aufl., §§ 37b, 37c WpHG Rn. 49; Set he in Assmann/Schneider, WpHG , 6. Aufl., §§ 37b, 37c WpHG Rn. 117; Zimmer/Grotheer in Schwark/Zimmer, WpHG , 4. Aufl., §§ 37b, 37c WpHG Rn. 98). bb) Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde zu Unrecht, dass A n- knüpfungspunkt für den Lauf der Verjährungsfri st der Abschluss der Zinsderiv a- tegeschäfte in den Jahren 2001 und 2002 sei, weil es sich dabei um den w e- sentlichen Kern der veröffentlichungspflichtigen Insidertatsache handele. Da die Schadensersatzpflicht in § 37b Abs. 1 WpHG jeweils an eine bestimmte Ta ts a- che anknüpft und auch mehrere einzelne Ereignisse eines sachlich zusamme n- hängenden Geschehensablaufs als Insidertatsache in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 15 für § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG AnSVG), b eginnt auch bei einem mehraktigen Geschehen die Verjährung für jede zu veröffentlichende Tatsache eigenständig zu laufen. b) Das Feststellungziel, die Richtlinie 2006/48/EG und § 10 Abs. 5 KWG stehe der Inanspruchnahme der Musterbeklagten wegen des Unte rlassens e i- ner Mitteilung über die vorgenannten Kapitalmarktinformationen entgegen (Feststellungsziel B. 2]), wurde vom Oberlandesgericht ebenfalls ohne Recht s- fehler abgewiesen. 95 96 97 - 43 - aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass vertragliche Schadense r- satzansp rüche von Genussscheininhabern wegen einer Verletzung von Pflic h- ten aus dem Genussrechtsvertrag (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331; Urteil vom 29. April 2014 II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 26) keiner Sperrwirkung aus § 10 Abs. 5 KWG aF unterli e- gen (BGH, Urteil vom 29. April 2014 II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 32 ff.). Für gesetzliche Schadensersatzansprüche von Genussscheininhabern aus §§ 37b, 37c WpHG gilt dies erst recht (vgl. bereits BGH, Urteil vom 29. April 2014 II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 39). Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten steht die Teilnahme am Verlust selbst durch den Schadensersatzanspruch nicht in Fr a- ge, da die Verlustbeteiligung allenfalls mittelbar durch die Zuerkenn ung eines Schadensersatzanspruchs kompensiert würde (BGH, Urteil vom 29. April 2014 II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 37). Der Schadensersatzanspruch gem. § 37b Abs. 1 WpHG beruht nicht auf einer Verletzung von Pflichten aus dem Genussrechtsvertrag, sonde rn aus der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Pflic h ten des Emittenten (vgl. Möllers/Leisch in KK - WpHG , 2. Aufl., § 37b, c Rn. 13 ff.), die mit den Pflichten aus dem Genussrechtsverhältnis, insbesondere der Verlustbeteiligung des Genussrechtsinhabers nicht in einem inneren Z u- sammenhang stehen (vgl. Bracht, WM 2012, 585, 589). Der Gesetzgeber hätte, wenn er die Schadensersatzansprüche von Genussscheininhaber n aus fehle r- hafter Kapitalmarktinformation hätte zurücktreten lassen wollen, eine ausdrüc k- liche Regelu ng treffen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 36). Daran fehlt es. Gegenteiliges lässt sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von § 10 Abs. 5 KWG durch das Gesetz zur Umsetzung der geänderte n Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie nicht ableiten (BT - Dr ucks . 17/1720, 98 99 - 44 - S. 39), weil diesem nach § 10 Abs. 5 Satz 7, § 10 Abs. 4 Satz 10 der Entwurf s- fassung der ausdrückliche Ausschluss bestimmter zivilrechtlicher Vorschriften z u Grunde lag (BT - Dr ucks. 17/1720, S. 12). Die Genussscheinbedingungen enthalten nach dem Vortrag der Muste r- beklagten keine Bestimmung, nach der " die Geltung " von § 10 Abs. 5 KWG aF vereinbart wurde. Vielmehr wurde lediglich auf § 10 Abs. 5 KWG aF hinge wi e- sen. Der Senat hat schon für vertragliche Schadensersatzansprüche ausg e- sprochen, dass sich aus einem solchen Hinweis keine konkludente Vereinb a- rung über eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss herleiten lässt (BGH, Urteil vom 29. April 201 4 II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 37). Auf einen gesetzlichen Anspruch kann ein solcher Hinweis erst recht keine Auswirkungen haben. Der Ausschluss der Kapitalmarktinformationshaftung nach § 37b Abs. 1 WpHG ist auch nicht durch den aufsichtsrechtlic hen Schutzzweck, der Sich e- rung der Eigenmittelausstattung, geboten. Bei der Verletzung von Publizität s- pflichten, die dem Schutz der Funktionsfähigkeit des (sekundären) Kapita l- markts dienen, wird das Gesellschaftsvermögen durch die Belastung mit einer Schad ensersatzverbindlichkeit nicht anders als bei sonstigen Deliktsanspr ü- chen in Anspruch genommen (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1272 f. mwN; vgl. auch Beschluss vom 26. Juni 2006 II ZR 153/05, ZIP 2007, 326 Rn. 9 für § 57 AktG ). bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus europarechtlichen Vo r- schriften zur Kapitalerhaltung eine Sperrwirkung im Hinblick auf eine Kapita l- marktinformationshaftung ergeben würde. Aus dem von der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten in Bezug genommenen Art. 63 Abs. 2 c) der Richtlinie 100 101 102 - 45 - 2006/48/EG (ABl. EU 2006 Nr. L 177/1 S. 28) ergibt sich nichts anderes. D a- nach kann der in einem Mitgliedstaat verwendete Eigenmittelbegriff als sonstige Bestandteile auch Titel mit unbestimmter Laufzeit zulassen , wenn - neben we i- teren Voraussetzungen - die Forderungen des Kreditgebers gegenüber dem kreditnehmenden Institut den Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger vollständig nachrangig sind. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck, nämlich der Sicherstellung einer nachrangigen Haftung, soll die Vo r- schrift nur die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die rechtliche Beziehung zwischen dem kreditnehmenden Institut und seinem Kreditgeber regeln, die sich ausschließlich aus dem Finanzierungsvertrag ergeben. Folglich kann die Vorschrift erkennbar einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die den Grundsatz aufstellt, dass eine emittierende Gesellschaft wegen fehlerhafter K a- pitalmarktinformation haftet und aufgrund dieser Haftung einem Erwerber de n dem Erwerbspreis der als sonstige Bestandteile zugelassenen Titel hier der verfahrensgegenständlichen Genussscheine entsprechenden Betrag zurüc k- zahlen und die Genussscheine ggf. zurücknehmen muss. Die bestimmungsg e- mäße Eignung des Genusskapitals zum Ausgleich der Verluste (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 41) wird hierdurch ebenso wie der Nachrang der Forderungen aus dem Genussrechtsverhältnis gegenüber den Forderungen nicht nachrangiger Gläubiger nicht berührt. Hinzu kommt, dass die auf einer europarechtlichen Richtlinie beruhenden Kapitalerhaltungsvorschriften einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zum einen die Haftung einer Aktiengesellschaft als Emittentin gegenüber einem Erwerber von Aktien d ieser Gesellschaft wegen Verletzung von Inform a- tionspflichten vorsieht und zum anderen die Verpflichtung der Aktiengesel l- schaft beinhaltet, aufgrund dieser Haftung dem Erwerber den dem Erwerbspreis der Aktien entsprechenden Betrag zurückzuzahlen und die Ak tien zurückz u- 1 03 - 46 - nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 C - 174/12, ZIP 2014, 121 Rn. 22 ff. zur Prospekthaftung). Insoweit können für Inhaber von Genusssche i- nen keine strengeren Regelungen gelten als für die Aktionäre von Aktiengesel l- schaften. De r Senat gelangt bei der von der Musterbeklagten aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit der Haftung nach § 37b Abs. 1 WpHG aF mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis, so dass der Gerichtshof der Europäischen Union nicht gem. Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um Vorabentscheidung ersucht werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 II ZB 28/12, BGHZ 198, 354 Rn. 37 mwN). c) Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht schließlich auch das Feststellungsziel B. 3), ein Anspruch wegen des Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten Kapitalmarktinformationen aus § 37b WpHG setze voraus, dass die betreffende Kapitalmarktinformation vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Genussscheins entstanden sei, abge wiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass nach § 37b Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF auch derjenige Erwerber geschützt sein kann, der G e- nussscheine vor Eintritt der Tatsache bzw. des Entstehens der Information e r- wirbt und diese erst nach Unter lassung der gebotenen Veröffentlichung wieder veräußert. Dies wird auch von der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten nicht bezweifelt. Soweit die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten meint, das Festste l- lungsziel sei dahin auszulegen, es solle festgeste llt werden, ein Anspruch w e- gen des Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten Kapitalmarkti n- formationen aus § 37b Abs. 1 Nr. 1 WpHG setze voraus, dass die betreffende 104 105 106 107 - 47 - Kapitalmarktinformation vor dem Erwerb der streitgegenständlichen Genus s- scheine entstanden sei (sowie der Anspruchsteller diese noch halte), während ein Anspruch wegen des Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten Kapitalmarktinformationen aus § 37b Abs. 1 Nr. 2 WpHG voraussetzen würde, dass der Erwerber der streitgegenständ lichen Genussscheine diese nach der Unterlassung veräußert habe, verlangt sie eine Auslegung, die über das im Feststellungsziel zum Ausdruck kommende Begehren hinausgeht. Die Begrü n- dung zu diesem Feststellungsziel, das auf die Beschwerde der Musterbeklagte n durch Beschluss des Oberlandesgericht s vom 6. Dezember 2010 Gegenstand des Vorlagebeschlusses wurde, setzt sich nur mit § 37b Abs. 1 Nr. 1 WpHG auseinander. Ihr kann nicht entnommen werden, dass sie auf das von der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten ge nannte Feststellungsziel gerichtet ist. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde kann das Musterverfahren indes nicht mehr um neue Feststellungsziele erweitert werden (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 II ZB 11/14, ZIP 2015, 703 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 19. S eptember 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 62). C. Die Rechtsbeschwerden der Musterklägerin und der Beteiligten zu 2 sind nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig sind, haben sie in der Sache teilwe i- se Erfolg. I. Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig, soweit diese sich gegen die Abweisung des Feststellungsziels A. 1) b) richten, mit dem festgestellt werden 2001 und 68.423.041,67 lustrisiken in der 108 109 - 48 - WpHG aF bzw. § 13 WpHG AnSVG sind. Die Recht s mittel sind insoweit nicht ordnung s- gemäß begründet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). 1. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Umstände bezeic h- nen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Bei mehreren Streitgege n- ständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Rechtsbeschwe r- debegründung grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen En tscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird; anderenfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 30). Ist die ang efochtene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhä n- gige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Begrü n- dung der Rechtsbeschwerde jede dieser Erwägungen angreifen (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 84 mwN; Urteil vom 20. Mai 2011 V ZR 250/10, WuM 2011, 543 Rn. 6 mwN für § 551 Abs. 3 ZPO). 2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Rechtsbeschwe r- den der Musterklägerin und der Beteiligten zu 2 in Bezug auf das Feststellung s- ziel A. 1) b) n icht. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung über die A b- weisung dieses Feststellungsziels (auch) auf die die Entscheidung selbststä n- dig tragende Begründung gestützt, dass es am Vorliegen der behaupteten Ta t- sache (Vorliegen von " konkret bezifferten Ve rlusten " ) fehle, weil sich aus dem Negativsaldo einzelner Zinsderivategeschäfte keine unmittelbare bilanzielle Auswirkung ergebe, dies aber mit dem Feststellungsziel gemeint sei. Diese, die Entscheidung über dieses Feststellungsziel selbstständig tragende Begründung greifen die Rechtsbeschwerden nicht an. 110 111 - 49 - a) Sie meinen, der verständige Anleger würde bei seiner Entscheidung, Genussscheine der Musterbeklagten zu kaufen oder zu verkaufen, den U m- stand einbeziehen, ob der Musterbeklagten durch die Altvorstän de ein Schaden zugefügt worden sei, weil bei Verlusten aus Geschäften erheblicher Größe n- ordnung, die ihre Ursache in Pflichtverletzungen hätten, eine Insidertatsache vorliege. Damit argumentieren die Rechtsbeschwerden gegen die ebenfalls a n- gestellte Erwägu ng des Oberlandesgerichts, die von der Musterklägerin ang e- führten Zahlen könnten nicht unmittelbar zur Begründung eines bilanziellen Ve r- lusts herangezogen werden. Die auf einer Auslegung des Feststellungsziels beruhende Erwägung, die behauptete Tatsache li ege schon nicht vor, wird d a- mit aber nicht in Frage gestellt. b) In der weiteren Begründung wenden sich die Rechtsbeschwerden d a- gegen, dass die Frage, ob Schäden überhaupt eintreten würden, zwar von einer rechtlichen Würdigung abhängen möge, dies der A nnahme einer Insidertats a- che aber nicht entgegenstünde, weil entscheidend sei, dass die Musterbeklag t e zum Zeitpunkt der Klageerhebung den Eintritt eines derartigen Schadens erns t- haft für möglich gehalten habe. Mit dieser Begründung, die ebenfalls auf der Voraussetzung beruht, Gegenstand des Feststellungsziels seien Verluste aus einzelnen Zinsderivategeschäften, wird die auf einem anderen Verständnis vom Feststellungsziel beruhende Entscheidung des Oberlandesgerichts ebenfalls nicht in Frage gestellt. c ) Schließlich erachten die Rechtsbeschwerden die Erwägung des Obe r- landesgerichts als rechtsfehlerhaft, für den wirtschaftlichen Erfolg der Genus s- scheine sei allein das Eintreten eines Bilanzverlusts maßgeblich, für den das Vorliegen einzelner negativer Ges chäfte seien diese wirtschaftlich auch noch so bedeutsam erst relevant würden, wenn sich diese in einem Bilanzverlust 112 113 114 - 50 - realisierten. Die Rechtsbeschwerde n begründe n diesen Angriff mit einem Hi n- weis auf die Relevanz negativ verlaufender Geschäfte auf den Kursverlauf von Genussscheinen und den rechtlichen Grundlagen über den Ausweis eines B i- lanzverlusts nach § 158 Abs. 1 Nr. 5 AktG. Auch damit wenden sich die Rechtsbeschwerden nicht gegen die auf einer Auslegung des Feststellungsziels beruhenden Erwägung, dass die behauptete Tatsache schon nicht vorliege. II. Die Rechtsbeschwerden haben in der Sache Erfolg, soweit das Obe r- landesgericht das Feststellungsziel A. 1) c) abgewiesen hat. Die weiteren unter A. 1) bezeichneten Feststellungsziele hat das Oberlan desgericht dagegen rechtsfehlerfrei abgewiesen. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung diesbezüglich im W e- sentlichen wie folgt begründet: Eine Feststellung zum Feststellungsziel A. 1) a) betreffend das Vorliegen von Pflichtverletzungen frü herer Vorstände sei nicht zu treffen, weil keine Ins i- derinformation vorliege. Die Frage, ob eine bestimmte Handlung eine Pflicht verletze, stelle eine rechtliche Würdigung dar und sei keine Tatsache. Soweit auf § 13 WpHG AnSVG abgestellt werde, ergebe sich nichts anderes, weil auch insoweit ein hinreichend konkreter Tatsachenkern erforderlich sei, was bei einer allein juristischen Bewertung nicht der Fall sei. Eine Information über das Vorliegen des Sonderprüfungsgutachtens von P . vom 24. Juni 2004 ( Feststellungsziel A. 1] c]) sei nicht geboten, weil es sich nicht um eine Tatsache handele, die geeignet gewesen sei, den Börse n- kurs der Genussscheine zu beeinflussen. Das Gutachten enthalte lediglich eine rechtliche Würdigung des Verhaltens der früheren V orstände, die erst dann R e- levanz erhalte, wenn der Aufsichtsrat als zuständiges Gremium diese zur 115 116 117 118 - 51 - Kenntnis nehme und daraus gegebenenfalls Schlussfolgerungen für das weit e- re Handeln ziehe. Dass eine Kenntnis des Aufsichtsrats als Gesamtorgan vor der Beschl ussfassung vorgelegen habe, sei nicht dargetan. Eine Feststellung zum Feststellungsziel A. 1) f) betreffend das Fehlen von Rückstellungen in erheblicher Höhe sei nicht zu treffen, weil der Sonderb e- richt von P . vom 15. August 2002 nicht zu dem Schlus s gekommen sei, dass gebotene Rückstellungen nicht gebildet worden seien. Zum gleichen Ergebnis sei das Gutachten vom 8. Mai 2003 gelangt, das der Musterbeklagten darüber hinaus eine Fortführungsperspektive bestätigt habe. Auf die rechtliche Zulä s- sigkeit d es gebildeten Fonds komme es nicht an, da schon nicht vorgetragen sei, dass die zugesagten Gelder deshalb der Musterbeklagten nicht zur Verf ü- gung gestanden hätten. Aus den von P . erstellten Gutachten lasse sich auch nicht die Schlussfolgerung ziehen, das s die Musterbeklagte sich seit September 2004 in einer derartigen Schieflage befunden habe, dass in dem Geschäftsjahr 2005 mit Jahresfehlbeträgen zu rechnen gewesen sei (Feststellungsziel A. 1] g]). Weitere konkrete Umstände seien von der Musterklägerin ni cht vorg e- tragen und im Übrigen komme es nach den Bedingungen für die Genusssche i- ne nicht auf einen Jahresfehlbetrag, sondern auf einen tatsächlichen Bilanzve r- lust an. 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerden der Mus t- erklägerin und de r Beteiligten zu 2 haben Erfolg, soweit das Oberlandesgericht das Feststellungsziel A. 1) c) abgewiesen hat. Im Übrigen sind die Rechtsb e- schwerden unbegründet. a) Die Abweisung des Feststellungsziels, das Vorliegen eines kritischen und negativen Sonder prüfungsgutachtens von P . vom 24. Juni 2004 gemäß 119 120 121 - 52 - § 111 AktG sei mit den darin festgestellten Inhalten eine Insiderinformation g e- mäß § 37b Abs. 1 WpHG aF bzw. § 13 WpHG AnSVG gewesen (Feststellung s- ziel zu A. 1] c]), hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Oberlandesg e- richt durfte über dieses Feststellungsziel in der Sache nicht entscheiden, weil dieses hinsichtlich der veröffentlichungspflichtigen Tatsache nicht hinreichend bestimmt ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG iVm § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). aa) Das Feststellungsziel hat bestimmt zu bezeichnen, welche kursb e- ei n flussende Tatsache Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein soll, wobei es sich auch um mehrere Tatsachen bzw. einen Sachverhalt handeln kann, der insgesamt eine kursb eeinflussende Tatsache bzw. Insideri n- formation bildet (vgl. oben I. 2. c] aa]; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 56). Es darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entsche i- dungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Au s- gangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 64). bb) Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit genügt das Festste l- lungsziel A . 1) c) nicht. Der Hinweis auf das Vorliegen eines " kritischen und n e- gativen " Sonderprüfungsgutachtens " mit den darin festgestellten Inhalten " übe r- lässt es in unzulässiger Weise dem Gericht darüber zu entscheiden, welche Inhalte bzw. Aussagen einen mitteil ungspflichtigen Sachverhalt darstellen so l- len. Der Sonderprüfungsbericht schildert umfangreich den Abschluss von Zinsderivategeschäfte n in den Jahren 2001 und 2002 und deren Entwicklung, 122 123 - 53 - beschreibt die organisatorischen Regelungen für die Steuerung und Übe rw a- chung von Zinsänderungsrisiken, stellt rechtliche Grundlagen für die Zulässi g- keit und ihre Durchführung dar und zieht aus diesen Schlussfolgerungen zu der Zulässigkeit einzelner Geschäfte und einem der Musterbeklagten erwachsenen Schaden. Er enthält dam it zahlreiche Informationen und Bewertungen über e i- nen sich über einen längeren Zeitraum entwickelnden Sachverhalt, der im Übr i- gen zu einem wesentlichen Teil Gegenstand der Regelpublizität der Musterb e- klagten wurde. Entsprechend sieht auch das Feststellung sziel nicht etwa säm t- liche Inhalte des Berichts als mitteilungspflichtig an, sondern nur solche, die als " kritisch und negativ " einzustufen sind. Es ist indes nicht Aufgabe des Gerichts, den Bericht auf ggf. mitteilungspflichtige Informationen hin auszuwer ten. In dem Feststellungsziel ist vielmehr konkret zu bezeichnen, welche Informationen oder Bewertungen als veröffentlichungspflichtig eingestuft werden. b) Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel A. 1) a), dass das Vorliegen von Pflichtverletz ungen früherer Vorstände, darunter des H . S . , im Zusammenhang mit Zinsderivategeschäfte n im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002 Insiderinformationen gemäß § 37b WpHG aF bzw. § 13 WpHG AnSVG gewesen seien, rechtsfehlerfr ei abgewi e- sen. aa) Die Beurteilung, das Feststellungsziel bezeichne keine Tatsache im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG aF, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Oberlandesgericht hat das im Feststellungsziel genannte " Vorliegen von Pflich t- verletzungen frü herer Vorstände " zutreffend dahin verstanden, dass es auf die Feststellung einer rechtlichen Würdigung selbst gerichtet ist. Eine rechtliche Würdigung ist als Meinungsäußerung mangels Beweisbarkeit nicht vom Tats a- chenbegriff erfasst (BT - Dr ucks. 12/6679, S. 46; Zimmer in Schwark, Kapita l- 124 125 - 54 - marktrechts - Kommentar, 3. Aufl., § 15 WpHG Rn. 31). Das Feststellungsziel bezieht sich nicht auf eine in irgendeiner Form konkret nach außen getretene Bewertung eines bestimmten Sachverhalts durch eine bestimmte Person zu ein em bestimmten Zeitpunkt. Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerden der Musterklägerin und der Beteiligten zu 2 musste das Feststellungsziel vom Obe r- landesgericht auch nicht dahin verstanden werden, dass die Bildung der Übe r- zeugung bei der Musterbeklagten Ge genstand des Feststellungsziels ist. Eine solche Auslegung entspricht nicht dem Antrag, der allein auf die rechtliche B e- wertung eines tatsächlichen Geschehens im Kapitalanleger - Musterverfahren abzielt, und wäre als Feststellung einer (inneren) Tatsache etw as anderes als eine rechtliche Würdigung. bb) Auch das Vorliegen einer Insiderinformation gem. § 13 WpHG AnSVG hat das Oberlandesgericht im Ergebnis mit Recht verneint. Eine Info r- mation über Umstände ist nur konkret i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG AnSVG , wenn diese existent geworden sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass diese in Zukunft existieren werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 19; zum Begriff der präzisen Infor mation i.S.v. Art. 1 Abs. 1 RL 2003/124/EG: EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 29). Die Musterklägerin verfolgt wie das Oberlandesg e- richt in Abgrenzung zu den anderen Feststellungszielen ohne Rechtsfehler a n- genommen hat jedoch nicht das Ziel festzustellen, dass eine entsprechende rechtliche Bewertung existent geworden sei oder mit hinreichender Wahrschei n- lichkeit zu erwarten gewesen sei, sondern möchte die rechtliche Bewertung über das Vorliegen von Pflichtverletzungen früherer Vorstände selbst festg e- stellt wisse n. 126 - 55 - c) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht in den Feststellungen des von der Aufsichtsbehörde beauftragten Sonderberichts der P . vom 15. August 2002 zum Fehlen von Rückstellungen für das Geschäftsjahr 2001 in Höhe von 436,1 Mio . . für das G e- schäftsjahr 2002 vom 8. Mai 2003 zum Fehlen von erforderlichen Rückstellu n- gen in erheblicher Höhe für drohende Verluste aus Zinsderivategeschäften ke i- ne veröffentlichungspflichtigen Insidertatsachen im Sinne des § 37b Abs. 1 WpHG aF bzw. § 13 WpHG AnSVG gesehen ( Feststellungsziel zu A. 1] f] ). Di e- ses Feststellungsziel sollte sich, wie die Musterklägerin klargestellt hat, nur auf das Fehlen von rechtlich gebotenen Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 HGB beziehen. aa) Die Rechtsbeschwerde der Musterklägerin nimmt die Feststellung des Oberlandesgerichts hin, dass die in Bezug genommenen Sonderberichte von P . nicht zu dem Ergebnis gelangt sind, bei der Musterbeklagten seien in den Geschäftsjahren 2001 und 2002 rechtlich gebotene Rückstellungen nicht gebildet worden. Rechtsfehler sind diesbezüglich auch nicht ersichtlich. bb) Soweit die Rechtsbeschwerde eine veröffentlichungspflichtige Tats a- che gemäß § 37b WpHG aF unter dem Gesichtspunkt annehme n will, auf Grund der in den Sonderberichten festgestellten Tatsachen sei die rechtliche Schlussfolgerung zwingend, dass die Bildung von Rückstellungen nicht hätte unterbleiben dürfen, wird ein Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Die Rechtsb e- schwerde bezieht si ch diesbezüglich auf die von ihr selbst angestellte rechtliche Würdigung, wegen zu erwartender Verluste aus Zinsgeschäften seien Rückste l- lungen zu bilden gewesen, weil der Fonds gemäß § 340f HGB in unzulässiger Weise gebildet worden sei und Unterstützungsm aßnahmen der Hauptaktionäre noch nicht rechtsverbindlich zugesagt worden seien. Damit wird keine Tatsache 127 128 129 - 56 - im Sinne des § 37b Abs. 1 WpHG aF oder eine konkrete Information über ö f- fentlich nicht bekannte Umstände nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG AnSVG b e- zeichnet , weil nicht festgestellt ist und von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht wird, dass eine solche Bewertung im Zusammenhang mit der Berichterstattung von P . tatsächlich vorgenommen wurde oder auf Grund konkreter Umstände hinreichend wahrschei nlich war. Vielmehr richtet sich das Feststellungsbegehren auch insoweit unmittelbar auf die rechtliche Würdigung selbst. Eine solche ist, wenn sie nicht in irgendeiner Form in Erscheinung getr e- ten ist, weder eine kursbeeinflussende Tatsache iSd § 37b Abs. 1 WpHG aF noch eine Insiderinformation iSd § 13 WpHG AnSVG (vgl. bereits oben b]). d) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht auch den Antrag der Musterklägerin zurückgewiesen festzustellen, dass der angebliche U m- stand, die Beklagte habe sich seit September 2004 in einer derartigen finanzie l- len Schieflage befunden, dass im Geschäftsjahr 2005 mit Jahresfehlbeträgen zu rechnen gewesen sei, eine veröffentlichungspflichtige Insidertatsache im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG aF bzw. § 13 WpHG nF g ewesen sei (Festste l- lungsziel A. 1] g]). aa) Die Beweiswürdigung durch das Oberlandesgericht im Kapitalanl e- germusterverfahren ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, § 576 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 546 ZPO. Die Beweisw ürd i- gung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob er sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen u m- fassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und E r- fahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 29; Urteil vom 19. Juli 2004 II ZR 217/03, 130 131 - 57 - WM 2004, 1726, 1729). Das gilt auch für die Musterrechtsbe schwerde. Dass einem Musterverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 2 KapMuG grundsätzliche B e- deutung zukommt, auch wenn es auf die Feststellung von Tatsachen zielt, b e- trifft die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, beseitigt aber nicht die grundsät z- liche Bindung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht an recht s- fehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen des Oberlandesgerichts nach § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11). bb) Die Rechtsbeschwerden machen gegen die Abweisung des Festste l- lungsziels ohne Erfolg geltend, unter Berücksichtigung der weiteren Festste l- lungen des Oberlandesgerichts sei dessen Würdigung, Schlussfolgerungen entsprechend dem Feststellungsziel ließe n sich nicht ziehen, rechtsfehlerbeha f- tet. Zwar attestierte das im Auftrag des BAKred von P . im Mai 2003 erstattete Gutachten der Musterbeklagten nur mittelfristig, mithin für die Jahre 2003 und 2004, die Fortführungsfähigkeit. Mit dieser Feststellung i st aber schon wegen des zeitlichen Abstands bis September 2004 nichts dazu gesagt, ob im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt eingetretene finanzielle Situation der Musterbekla g- ten im Geschäftsjahr 2005 mit Jahresfehlbeträgen zu rechnen war. Aus dem im zei tlichen Zusammenhang erstatteten Gutachten von P . vom 24. Juni 2004 lässt sich über ein solches Risiko für die Musterbeklagte nichts entnehmen. Die Ad - hoc - Mitteilung vom 2. Januar 2006 weist zwar auf ein negatives Ergebnis für das Geschäftsjahr 2005 hin, stellt aber keine Verbindung zur finanziellen Situ a- tion der Musterbeklagten im September 2004 her. cc) Soweit die Rechtsbeschwerden darauf hinweisen, dass die Muste r- klägerin in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht dargelegt habe, dass der Weg der M usterbeklagten über einen Fonds nach § 340f HGB und das Vertra u- 132 133 - 58 - en auf Unterstützungen durch die Hauptaktionäre nicht geeignet gewesen sei, auf die Bildung von Rückstellungen zu verzichten, wird eine Rüge das Verfa h- ren betreffend nicht erhoben. Im Übrigen e rgibt sich aus dem von den Recht s- beschwerden mitgeteilten Vorbringen auch nicht, dass die Beklagte sich seit September 2004 in einer derartigen finanziellen Schieflage befunden hätte, dass in dem Geschäftsjahr 2005 mit Jahresfehlbeträgen zu rechnen war. Al lein daraus, dass anstelle eines Fonds von § 340f HGB Rücklagen zu bilden gew e- sen sein könnten, ergibt sich dies nicht. Soweit die Rechtsbeschwerden ergä n- zend darauf verweisen, dass die Unterstützung der Hauptaktionäre seit Oktober 2005 in Frage gestanden habe, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Schlussfo l- gerung, dass seit September 2004 mit einem Jahresfehlbetrag im Jahr 2005 zu rechnen war. e) Zu Recht hat das Oberlandesgericht, soweit es Feststellungen zu ve r- öffentlichungspflichtigen Tatsachen bzw . Informationen (Feststellungsziel A. 1]) nicht getroffen hat, den Feststellungszielen zu A. 2) bis 5) nicht entsprochen. aa) Das Oberlandesgericht hat im Kapitalanleger - Musterverfahren for t- laufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentsche i- dungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgeset z- ten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelne r Feststellungsziele aufgrund der vorangegangenen Prüfung im Mu s- terverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des Muster entscheids zum Ausdruck zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 60). 134 135 - 59 - bb) Ein Sachentscheidungsinteresse bezogen auf die Feststellungsziele A. 2) bis 5) besteht nur, wenn und soweit kursbeeinflussende Tatsachen iSd § 37b Abs. 1 WpHG aF oder Insiderinformationen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG AnSVG vorliegen. Da das Oberlandesgericht die auf das Vorliegen einer solchen Tatsache gerichteten Feststellungsziele der Musterklägerin zu A. 1) a), b), f) und g) rechtsfehl erfrei abgelehnt hat bzw. die Rechtsbeschwerden die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht in zulässiger Weise angreifen, sind die Feststellungsziele zu A . 2) bis 5) insoweit gegenstandslos geworden. Da das Oberlandesgericht, das sich insoweit einer Sac hentscheidung enthalten hat, dies bislang im Tenor des angegriffenen Musterentscheids nicht zum Au s- druck gebracht hat, bedarf es einer Klarstellung durch den Senat (BGH, B e- schluss vom 9. Januar 2018 II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 62 f.). III. Keinen Erfolg haben die Rechtsbeschwerden der Musterklägerin und der Beteiligten zu 2 schließlich, soweit sie eine Entscheidung über Festste l- lungsziele erreichen möchten, die nicht Gegenstand des Musterentscheids w a- ren und zu denen das Oberlandesgericht eine Erwe iterung des Musterverfa h- rens nach § 15 Abs. 1 KapMuG abgelehnt hat. Der Beschluss des Oberlande s- gerichts vom 24. Juli 2013 unterliegt nicht der Überprüfung des Senats im Rechtsbeschwerdeverfahren. Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerden hat das Oberlandes gericht über die Zurückweisung des Antrags auf Erweiterung des Musterverfahrens auch nicht (erst) im Musterentscheid entschieden. 1. Ob § 557 Abs. 2 ZPO, nach dem auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht n ach den zivilprozessu a- len Vorschriften unanfechtbar sind, der Beurteilung des Revisionsgerichts unte r- liegen, im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG en t- sprechende Anwendung findet, ist umstritten (für eine Anwendung: 136 137 138 - 60 - Rimmelspacher in KK - KapMuG, 2. Aufl., § 20 Rn. 20, 188; Assmann, EWiR 2009, 423, 424; ausdrücklich für eine Erweiterung des Vorlagebeschlu s- ses: Vollkommer in KK - KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 24; aA Kruis in Wieczorek/ Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 15 KapMuG Rn. 11). Der Senat muss diese Streitfr a- ge im vorliegenden Fall nicht entscheiden, weil die einen Antrag auf Erweit e- rung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung nach § 15 Abs. 1 KapMuG unanfechtbar ist und daher auch im Falle einer entsprechenden A n- wendung von § 557 Abs. 2 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu übe r- prüfen wäre. a) Allerdings ist auch die Frage umstritten, ob das Oberlandesgericht g e- gen seine einen Erweiterungsantrag zurückweisende Entscheidung gem. § 3 Abs. 1 EGZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zulassen kann (verneinend: Rimmelspacher in KK - KapMuG, 2. Aufl., § 20 Rn. 189; bej a- hend: OLG München, NZG 2015, 399, 400; Vollkommer in KK - KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 24; Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 15 KapMuG Rn. 10). Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. aa) Das Oberlandesgericht entscheidet über den Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG durch Beschluss. Die Verweisung in § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auf die im er sten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessor d- nung stellt den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht einer im ersten Recht s- zug ergangenen Entscheidung eines Landgerichts im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO gleic h (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2008 II ZB 4/08, ZIP 2009, 341 Rn. 6 für § 9 KapMuG aF). Rechtsschutz gegen die Entsche i- dungen des Oberlandesgerichts ist daher nur nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG gegen den Musterentscheid oder dann eröffnet, wenn das Gesetz die Entsche i- 139 140 - 61 - dung nicht für unanfechtbar erklärt und das Oberlandesgericht die Rechtsb e- schwerde nach § 3 Abs. 1 EGZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2008 II ZB 4/08, ZIP 2009, 341 Rn. 10 für das KapMuG aF). bb) Das Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz enthält keine ausdrückl i- che Regelung zur Anfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag auf Erwe i- terung des Musterverfahrens. Es ist aber davon auszugehen, dass insoweit ein Versehen des Ge setzgebers vorliegt. (1) Entscheidungen das Verfahren betreffend sind im Musterverfahren weitgehend ausdrücklich einer Anfechtung entzogen. Dies gilt insbesondere für die Verwerfung des Musterverfahrensantrags durch das Prozessgericht ( § 3 Abs. 1 KapMu G), den Vorlagebeschluss an das Oberlandesgericht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG), die Zurückweisung des Musterantrags wegen Nichterreichens der Mindestzahl gleichgerichteter Anträge durch das Prozessgericht (§ 6 Abs. 5 Satz 2 KapMuG) und die Feststellung der B eendigung des Musterverfahrens durch das Oberlandesgericht (§ 13 Abs. 5 Satz 3 KapMuG). Diese Regelungen unterstreichen den im Musterverfahren geltenden Grundsatz der Verfahrensb e- schleunigung und bringen zum Ausdruck, dass Streit um die Einleitung, die Rei chweite und die Fortdauer des Musterverfahrens im Interesse des B e- schleunigungsgrundsatzes weitgehend unterbunden werden soll (vgl. BT - Dr ucks. 17/8799 , S. 15). (2) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber den Umfang derjenigen Entscheidungen, die einer Anfechtung vollständig entzogen sein sollten, detai l- liert bestimmt hat, könnte die fehlende Regelung über die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Erweiterung des Musterverfahrens zwar dafür sprechen, 141 142 143 - 62 - dass dem Fehlen einer Regelung zu § 15 KapMuG ei ne bewusste Entsche i- dung des Gesetzgebers zu Grunde gelegen hätte. Der Begründung des Regi e- rungsentwurfs zu § 15 KapMuG, die die Frage der Anfechtbarkeit einer En t- scheidung gem. § 15 KapMuG thematisiert hat, ist aber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Aufnahme einer Regelung über die Una n- fechtbarkeit der Entscheidung deswegen für überflüssig gehalten hat, weil die Übertragung der Zuständigkeit der Entscheidung über eine Erweiterung des Musterverfahrens an das Oberlandesgericht zur Folge h abe, dass weder die Bekanntmachung der Erweiterung des Musterverfahrens noch die Ablehnung einer Erweiterung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden könne (BT - Dr ucks. 17/8799 , S. 23). Dass eine ausdrückliche Regelung über die Mö g- lichkeit einer Anf echtung der Entscheidung über einen Erweiterungsantrag auch deswegen zu erwägen war, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nach § 3 Abs. 1 EGZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulassen könnte, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorlieg en (§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO), hat der Regierungsentwurf damit offensichtlich nicht in seine Überlegu n- gen einbezogen (Vollkommer in KK - KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 25). (3) Es widerspräche der in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG zum Ausdruck kommen den Wertung des Gesetzgebers, wenn das Oberlande s- gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO die Recht s- beschwerde zulassen müsste. Die den Beteiligten eröffnete Möglichkeit, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG einen auf die Erweiterung des Mu sterverfahrens gerichteten Antrag zu stellen, führt bereits zu einer Verzögerung des Musterve r- fahrens. Das jedem Beteiligten (§ 9 Abs. 1 KapMuG) zustehende Antragsrecht kompensiert zumindest teilweise die fehlende Anfechtungsmöglichkeit in Bezug auf den Vo rlagebeschluss selbst und ermöglicht es, durch eine Erweiterung sämtliche in dem Verfahren klärungsbedürftigen Fragen, auch solche, die g e- 144 - 63 - gebenenfalls erst im Laufe des Musterverfahrens aufkommen, zu beantworten (vgl. Vollkommer in KK - KapMuG, 2. Aufl., § 1 5 Rn. 6). Gerade im Hinblick auf die an anderer Stelle im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung stark b e- schränkten Anfechtungsmöglichkeiten wäre durch einen gesondert zu führe n- den Streit über die Zulässigkeit einer Erweiterung des Musterverfahrens im Ei n- zelfall eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens zu besorgen. Der Recht s- schutz der Antragsteller in einem Musterverfahren wird durch einen Ausschluss der Anfechtbarkeit im Übrigen nicht endgültig eingeschränkt. Ihnen bleibt wie bisher der Individual prozess, in dem ihnen Rechtsschutz gewährt wird (vgl. BT - Dr ucks. 17/8799, S. 17). Entsprechend ergeben sich, zumal ein Instanze n- zug von Verfassungs wegen nicht garantiert ist (BVerfGE 107, 395, 401), en t- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Musterk lägerin und der Bete i- ligten zu 2 insoweit auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Schließlich hat das Oberlandesgericht seinen Zurückweisungsb e- schluss vom 24. Juli 2013 auch nicht in den Musterentscheid "integriert". Das Oberlandesgericht hat de n Vorlagebeschluss und die Erweiterung des Muste r- verfahrens, soweit es diese am 24. Juli 2013 beschlossen hat , lediglich darg e- stellt und die Zurückweisung des weitergehenden Erweiterungsantrags e r- wähnt. Daraus ergibt sich nicht, dass das Oberlandesgericht im Musteren t- scheid (erneut) über den Erweiterungsantrag der Musterklägerin nach § 15 Abs. 1 KapMuG entschieden hat. D. Der Musterentscheid des Oberlandesgerichts war auf die Rechtsb e- schwerden der Musterbeklagten, der Musterklägerin und der Beteiligten zu 2 gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben, soweit 145 146 - 64 - Feststellungen zu Lasten der Musterbeklagten getroffen und das Feststellung s- ziel A. 1) c) abgewiesen wurden. Insoweit ist das Verfahren zur erneuten En t- scheidung an das Oberlan desgericht zurückzuverweisen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Für das erneut durchzuführende Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: I. Bei der vom Oberlandesgericht vorzunehm enden Prüfung, ob die im Feststellungsziel A. 1) e) bezeichnete Tatsache, die Einreichung der Klage g e- gen die früheren Vorstandsmitglieder, Auswirkungen auf die Vermögens - oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf der Musterbeklagten hatte (§ 37b Abs. 1 WpHG aF), wird in den Blick zu nehmen sein, in welchem Umfang künftig von der Musterbeklagten erwartete und bilanziell nicht erfasste Vermögenseinbußen, die Gegenstand des von der Musterbeklagten verfolgten Feststellungsantrags waren, von Mit teln aus dem bei der Musterbeklagten g e- mäß § 340f HGB gebildeten " Fonds zur Absicherung von Zinsrisiken " abg e- deckt bzw. die Zuführung von weiteren Mitteln zur Absicherung dieser Risiken bereits rechtssicher zugesagt waren. 1. Kreditinstituten ist es durch die Sonderregelung des § 340f Abs. 1 Satz 1 HGB ermöglicht, Vorsorgereserven durch den Ansatz eines niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 HGB vorgeschriebenen Wert für die dort genannten Vermögensgegenstände zu bilden, soweit di es nach vernünft i- ger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Solche Vorsorgerese r- ven können still gebildet und durch sog. Überkreuzkompensation nach § 340f Abs. 3 HGB wieder aufgelöst werden (BGH, Urteil vom 29. November 1982 147 148 - 65 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 14 f. zu § 26a KWG aF; Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 340f Rn. 1; MünchKommBilR/Löw, § 340f HGB Rn. 16). 2. Die Möglichkeit des (stillen) Ausgleichs künfti ger Verluste durch eine nach § 340f Abs. 1 Satz 1 HGB gebildete Vorsorgereserve führt nicht zu einer Ad - hoc - Mitteilungspflicht, weil es die bilanzrechtlich eröffnete Möglichkeit einer Überkreuzkompensation zu erwartender Verluste nach § 340f Abs. 3 HGB e r- ö ffnet, verlustbegründende Tatsachen nicht zum Gegenstand der Regelpubliz i- tät werden zu lassen (Kümpel, WM 1996, 653, 660; Kümpel/Assmann in Assmann/Schneider, WpHG , 3. Aufl., § 15 Rn. 87, der allerdings auf die Kur s- erheblichkeit der Tatsache abstellt; vgl. auch Waldhausen, Die ad - hoc - publizitätspflichtige Tatsache, 2002, S. 260: Befreiung von der Publizität s- pflicht). Dabei sind für die Beurteilung etwaiger Auswirkungen die unter B. I. 2. d] bb]) dargestellten Grundsätze mit der Maßgabe anzuwenden, wie die z um Zeitpunkt des Eintritts der Tatsache nach den Grundsätzen einer or d- nungsgemäßen Bilanzierung voraussichtlich bestehenden Handlungsmöglic h- keiten genutzt werden. Die von der Musterklägerin vorgebrachten Einwände gegen die Zulässigkeit der Bildung einer Vo rsorgereserve sind dabei nur für die im Rahmen einer Ex - ante - Perspektive vorzunehmenden Prognose relevant. 3. Demgegenüber können Auswirkungen auf die Vermögens - oder F i- nanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf der Musterbeklagten im Hinblick auf erwartete künftige Vermögenseinbußen nicht mit dem Argument verneint werden, diese stünden im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Bi l- dung weiterer Vorsorgereserven oder eine noch nicht rechtssicher zugesagte Unterstützung nicht mit hinreichender Wah rscheinlichkeit fest, weil es insoweit keines (qualifizierten) Wahrscheinlichkeitsurteils bedarf (vgl. oben B. I. d] bb] [2]). 149 150 - 66 - 4. Angesichts dieser Grundsätze wird das Oberlandesgericht, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Beteiligten, für die Frage der Auswirkungen zu unte r- suchen haben, wann mit dem Eintritt der von der Musterbeklagten erwarteten Vermögenseinbußen zu rechnen war und ob diese mit bereits gebildeten oder rechtssicher zugesagten Vorsorgereserven gedeckt werden konnten. Dabei wird zu berücks ichtigen sein, dass nach dem Ergebnis des Berichts gem. § 44 KWG von P . vom 8. Mai 2003 bereits zum 31. Dezember 2002 für dr o- hende Verluste aus der Gesamtzinsposition gemäß § 340f HGB ein " Fonds zur Absicherung von Zinsrisiken " mit insgesamt 808,2 Mio. Soweit im November/Dezember 2004 ein weiterer Fonds mit einem Betrag von 600 Mio. m- men, ob diese Mittel der Musterbeklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Recht sverfolgung bzw. zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits rechtss i- cher zugesagt waren. II. Bei der am Maßstab des § 13 Abs. 1 WpHG AnSVG durchzuführe n- den Prüfung zum Feststellungsziel A. 1) e), der Einreichung der Klage gegen die früheren Vorstandsmitgl ieder, wird das Oberlandesgericht zu beachten h a- ben, dass § 13 Abs. 1 WpHG AnSVG das Tatbestandsmerkmal der Auswirku n- gen auf die Vermögens - oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäft s- verlauf nicht mehr enthält (vgl. nur Möllers/Leisch, KK - WpHG , 2. A ufl., § 37b, c Rn. 29). Die Publizitätspflicht einer Information wird daher zum einen unter dem Gesichtspunkt der Kursspezifität zu untersuchen sein, insbesondere zu der Frage, ob die Information über diese Umstände jeweils schon spezifisch bzw. präzise ge nug ist, um einen Schluss auf eine Auswirkung auf den Kurs der Mu s terbeklagten ausgegebenen Genussscheine zuzulassen (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 II ZB 7/09 , ZIP 2013, 1165 Rn. 21). Zum anderen wird die Kursrelevanz zu prüfen sein, mithin die Frage , ob ein verständiger Anleger die 151 152 - 67 - Information über den jeweiligen Umstand als Grundlage seiner Anlageentsche i- dung nutzen würde (oben B. I. 2. d] cc] [1]). Dabei wird entscheidend sein, ob ein verständiger Anleger die Information über den Gegenstand der Kla ge, die hinsichtlich des Feststellungsantrags der Musterbeklagten eine Einschätzung über die Gefahr des Eintritts künftiger Vermögenseinbußen aus dem Zinsder i- v a tegeschäft enthielt, bei seiner Entscheidung über den Kauf bzw. Verkauf der betroffenen Genusssc heine wahrscheinlich berücksichtigt hätte, weil er davon ausgegangen wäre, dass ein bis dahin noch nicht bekanntes Risiko des Eintritts von Bilanzverlusten vorliegt. Die Berücksichtigung einer etwaigen Vorsorger e- serve nach § 340f HGB, die der Musterbeklagt en zum Zeitpunkt eines Verlusteintritts zur Verfügung stehen könnte, scheidet von vornherein aus, weil es sich insoweit nicht um Umstände handelt, die der verständige Anleger bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen kann. Eine Kompensation negativer k ursbeeinflussender Tatsachen durch den Eintritt positiver Tatsachen ist grun d- sätzlich nicht möglich, weil es sich der Sache nach um zwei Insiderinfor - mationen handelt (Klöhn in KK - WpHG , 2. Aufl., § 13 Rn. 47). Eine Befreiung von der Pflicht zur Veröffentli chung ist in solchen Situationen nur nach Maßg a- be von § 15 Abs. 3 WpHG AnSVG in Betracht zu ziehen. III. In Bezug auf das Feststellungsziel A. 1) c) betreffend das Vorliegen des Sonderprüfungsgutachtens von P . vom 24. Juni 2004 wird das Oberla n- desge richt dem Musterkläger Gelegenheit zu geben haben, das Feststellung s- ziel hinreichend bestimmt zu fassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 68). Mit einer solchen Konkretisierung wird das im Vorlagebeschluss enthal tene Feststellungsziel (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 KapMuG) nicht geändert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 69), sondern lediglich 153 - 68 - präzisiert (vgl. Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 22 KapMuG Rn. 10). E. I. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Recht s- beschwerdeverfahren beruht auf § 51a Abs. 2 GKG, wobei der Senat, soweit ihm Informationen über den Streitwert der ausgesetzten Verfahren nicht vorl a- gen, eine Schätzung vorgenommen hat. Die Festsetzung des Gegenstand s- werts für die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 und der Beigetretenen zu 1 bis 23 beruht auf § 23b RVG. 1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Recht sbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Strei t- werts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Au s- gangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese G e- genstand des Muster verfahrens sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertb e- messung im Rechtsbeschwerdeverfahren auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, i hre Klage aber nicht innerhalb der Zwei - Wochen - Frist zurückgenommen haben (vgl. BT - Dr ucks. 15/5091, S. 35; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 55; Beschluss vom 1. Juli 2014 II ZB 29/12, ZIP 2014, 2074 Rn. 66; Beschluss v om 19. September 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 74; Beschluss vom 9. Januar 2018 II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 65). 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten, die der Prozessbevollmächtigte der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 154 155 156 - 69 - und der Beigetretenen zu 1 bis 23 gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt hat, folgt aus § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert im Musterverfa h- ren nach dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz nach der Höhe des von dem Auftragge ber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemac h- ten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für einen Prozessbevollmächtigten, der mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfa h- ren vertritt, ist der Gegenstandswert für die Best immung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 75 mwN; Beschluss vom 9. Januar 2018 II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 67). Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtl i- chen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der Beteiligten 157 - 70 - II. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, ihm in entsprechender Anwendung des § 41a RVG eine besondere Gebühr zu einem Gebührensatz in Höhe von 0,3 aus dem Gesamtstreitwert zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Die Regelung des § 41a RVG ist auf das Rechtsbeschwerdeve r- fahren nach § 20 KapMuG nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 122). Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.08.2014 - 23 Kap 1/08 - 158
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