BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 24/15 vom 9. Juni 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhof f, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Schuldnerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Februar 2015 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlust ig erklärt. Die Schuldnerin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. Der Antrag der Gläubigerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Nassall wird zurückgewiesen. Der Gegenstand swert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.500 festgesetzt. Gründe: 1. Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde hat entsprechend § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung der Schuldnerin zur Folge, die durch die Rechtsbeschwerde entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind entsprechend § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen auszusprechen. 2. Der Antrag der Gläubigerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Eine Partei kraft Amtes erhält nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur 1 2 - 3 - dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögen s- masse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Recht s- streits Beteiligten nicht zuzumuten ist , die Kosten aufzubringen . Zwar ist im Streitfall keine Mass e vorhanden , aus der die Gläubigerin die Kosten d er Rechtsverfolgung aufbringen kann . Nach den vom Beschwerdegericht im zwe i- ten Rechtszug getroffenen Feststellungen , ist es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aber zuzumuten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringe n. Dass die se Beurteilung nicht zutrifft, hat die Glä u- bigerin weder nachfolgend in der Beschwerdeinstanz im Wege der Gegenvo r- stellung noch trotz eines Hinweises im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht. E s ist auch weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass sich die in dieser Hinsicht maßgeblichen Umstände in der Zeit nach dem 27. Oktober 2014 geändert haben. 3. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde war zu berücksichtigen, da ss das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde 3 - 4 - nur beschränkt auf die von der Schuldnerin zur Aufrechnung gestellten Gege n- ansprüche in Höhe von 7.500 Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 09.06.2011 - 25 O 21/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 10.02.2015 - 11 W 43/11 -
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