ECLI:DE:BGH:2018:201218BIZB24.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 24/17 vom 20. Dezember 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 20. Dezember 201 8 durch d e n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Löf fler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen : Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trau n- stein vom 1. Februar 2017 wird auf Kosten des Schuldners z urüc k- gewiesen. Gegenstandswert: 1.191,71 G ründe: A . D e r Gläubiger ist der Landkreis Mühldorf . Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Gebühren für Abfal l- beseitigung, Mahngebühren und Säumniszuschlägen in Höhe von i nsgesamt 1.191,71 Der Gläubiger richtete an das Amtsgericht Mühldorf Gerichtsvollzieher verteilerstelle ein Vollstreckungsersuchen , in dem er die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner beantragte. Dem E rsuchen war die Au sfertigung eines Ausstandsverzeichni s- ses vom 21. Juni 2016 beigefügt, die von der Sachbearbeiterin S. un t erschri e- ben war. Die Ausfertigung enthielt außerdem folgenden, vo m Regierungsam t- mann H. unterschriebenen Vermerk: Diese Ausfertigung ist vollstreckbar . 1 2 - 3 - Das Ausstandsverzeichnis wurde dem Schuldner am 29. Juni 2016 durch Einlegung in den Briefkasten seiner Wohnung zugestellt. Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Gerichtsvollzieher den Schuldner vergeblich zu r Za h- lung auf. Der Gerichtsvollzieher l ud den Schuldner sodann mit Schreiben vom 8. November 2016 zur Abgabe der Vermögensauskunft. Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erklärte der Schuldner, nicht zahlen zu können. Mit Beschluss vom 5. Januar 2017 hat das Vollstreckungsgericht die g e- gen die Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis gerichtete Erinnerung des Schuldners vom 5 . Dezember 2016 sowie seinen Antrag auf einstweilige Ei n- stellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. D ie dagegen gerichtete s o- fortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben . Mit der vom B e- schwerdegericht zugelasse nen Rechtsbeschwerde verfolgt d e r Schuldner seine Einwände gegen die Zwangsvollstreckung gemäß dem Ausstandsverzeichnis vom 21. Juni 2016 weiter. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ha t der Gläubiger den Vol l- streckungsauftrag zurückgenommen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger die Vollstreckungsunterlagen zurückgesandt . Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat daraufhin die Erinnerung des Schuldners für erledigt erklärt und beantragt, dem Gläubiger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Gläubiger hat der Erledigungserklärung widersprochen. B . Der in der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Schuldners liegende Antrag, die Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfa hrens festzustellen und dem Gläubiger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist unbegründet, weil die Rechtsbeschwerde von Anfang an unbegründet war. I. Der Schuldner hat das Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings in zulä s- siger Weise für erledigt erklärt . 3 4 5 6 7 - 4 - 1. Die Erledigungserklärung des Schuldners betrifft abweichend von ihrem auf die " Erinnerung " gerichteten Wortlaut bei interessengerechter Auslegung das beim Senat anhängige Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, mit der der Schuldner sein Begehren weiterv erfolgt hat, die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 21. Juni 2016 zu verhindern. Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren a n- wendbar, wenn es sich - wie im Streitfall - um ein kontradiktorisc hes Verfahren zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 6 f.; Beschluss vom 29. März 2018 I ZB 54/17, WM 2018, 1701 Rn. 8 ff. ). 2. Die Erledigungserklärung des Schuldners ist einseitig geblieben. Der Gläubiger hat ihr mit Schreiben vom 26. April 2018 widersprochen. Diese Erkl ä- rung ist trotz des im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich geltenden Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) wirksam , wei l eine Erledigungserklärung im Sinne von § 78 Abs. 3 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09, NJW - RR 2012, 688; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 91a Rn. 12). Gleiche s gilt für die Erklärung des Prozessgegners (vgl. Flockenhaus in M usielak/Voit aaO § 91a Rn. 12). 3. Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hie rfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08, NJW - RR 2009, 855 Rn. 4 mwN) , und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Strei t steht (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05, NJOZ 2005, 3992, 3993 [juris Rn. 5]; BGH, NJW - RR 2009, 855 Rn. 6). So liegt es hier . 8 9 10 - 5 - a) Für den Schuldner besteht ein besonderes Bedürfnis, eine ihn belaste n - de Kostenentscheidung durch die eins eitige Erledigungserklärung des Recht s- mittels zu vermeiden. aa) Der Gläubiger hat den Vollstreckungsauftrag nach Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die seine Erinnerung zurückweisende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zurückgenommen. Daraufhin h at der Gerichtsvol l- zieher dem Gläubiger die Vollstreckungsunterlagen zurückgesandt. Damit fehlt es an einem gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die hier in Rede st e- hende Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners im Sinne von § 802c ZPO erforder lichen Vollstreckungsauftrag. Die Antragsrücknahme führt zur Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme (MünchKomm.Z PO/Wagner, 5. Aufl., § 802a Rn. 6). Dadurch ist d ie für die Zulässigkeit des Rechtsmittels notwendige Bes chwer nachträglich weggefallen. Die Besch wer muss als allg e- meine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilpr o- zessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel g e- geben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu dessen Verwerfung (BGH , Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17, WM 2018, 1701 Rn. 12 mwN). bb ) Dem Schuldner bleibt allein die Erledigungserklärung seines Recht s- mittels, um der durch eine Verwerfung des Rechtsmittels drohende n Kostenlast zu entgehen (BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17, WM 2018, 1701 Rn. 10). Eine Rücknahme der Rechtsbeschwerde liegt nicht im Interesse des Schuldners. Sie hätte zur Folge, dass er die Kosten des Rechtsmittels una b- hängig davon zu tragen hätte, ob es ursprünglich begründet war ode r nicht (BGH, NJW - RR 2009, 855 Rn. 5). Die Möglichkeit, die Hauptsache für erledigt zu erklären, hat lediglich der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger. 11 12 13 14 - 6 - b) D as erledigende Ereignis als solches steht vorliegend außer Streit. Der Gläubiger hat den Vollstreckungsauftrag unstreitig zurückgenommen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch an sonst en zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist jedoch von A n- fang an un begründet gewesen . 1. Das B eschwerdegerich t hat die Beschwerde des Schuldners für zulä s- sig, aber unbegründet gehalten. Dazu hat es ausgeführt: Die im Bayerischen Verwaltungszustellungs - und Vollstreckungsgesetz (nachfolgend : Bay VwZVG ) geregelten Vollstreckungsvoraussetzu ngen lägen im Streitfall vor. Das vollstreckbare Ausstandsverzeichnis entspreche als Vollstr e- ckungsanordnung einem zivilrechtlichen Vollstreckungsauftrag. An der Existenz der der Vollstreckungsanordnung zugrundeliegenden Gebührenbes cheide b e- stünden keine Zweifel. O b diese Beschei de - wie vom Schuldner bestritten - wirksam bekannt gegeben worden und die Forderungen fällig seien, habe allein die für die Vollstreckungsanordnung zuständige Behörde, nicht aber das Vol l- streckungsorgan zu prüfen. Die vom Schuldner erhobenen Einwendungen der Verjährung, Aufrechnung mit einer Gegenforderung sowie der Verhältnismäßi g- keit der Vollstreckung seien im Vollstreckungsverfahren ebenfalls nicht zu b e- rücksichtigen. 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwe r- de hätten ke ine andere Entscheidung gerechtfertigt. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen im Streitfall vorla gen. 15 16 17 18 19 20 - 7 - a) Rückständige Gebühren für die Abfallentsorgung werden im Bunde s- land Bayern durch den Landkre is auf Grund einer Ab gabensatzung erhoben (vgl. Art. 7 Abs. 5 B ayerisches Abfallwirtschaftsgesetz in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 des B ayerischen Kom m unalabgabengesetzes ) . Die Lei s- tungsbescheide werden im Wege der Beitreibung vollstreckt (Ar t . 26 Abs. 1 Bay VwZVG). b) Verwaltungsakte, die vom Vollstreckungsschuldner entgegen seiner Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt werden, können vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar oder vorläufig vollziehbar sind (Art. 19 BayVwZVG ). Neben diese n allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen ist gemäß Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG erforderlich, dass d er Leistungsbescheid dem Leistung s- pflichtigen zugestellt ist (Nr. 1), die Forderung fällig ist (Nr. 2) und der Lei s- tungspflichtige von der Anordnungsb eh örde oder von der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche Bekanntmachung ergebnislos aufg e- fordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer W o- che zu leisten (Mahnung: Nr. 3) . Geht es - wie im Streitfall - um die Vollstr e- ckung von Geldforderungen der Landkreise, ordnet die Anordnungsbehörde die Vollstreckung sodann dadurch an, dass sie auf eine Ausfertigung des Lei s- tungsbescheids oder ein es Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: " Diese Ausfertigung ist vollstreckbar " (Art. 2 6, 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG ). Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozes s- ordnung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 und 946 bis 959 entsprechend a n- zuwenden (Art. 26 Abs. 7 BayVwZVG ). 3. Von diesen Rechtsgrundlagen ist das Beschwerdegericht ausgega n- gen. Es hat angenommen, dass das Ausstandsverzeichnis vom 21. Juni 2016 als Vollstreckungsanordnung den gesetzlichen Vollstreckungs voraussetzungen entspricht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 21 22 - 8 - a) Die gemäß Art. 26 Abs. 7 BayVwZVG in Verbindung mit § 750 Abs. 1 ZPO erforderliche Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstand s- verzeichnisses lag vor. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass das Au s- standsverzeichnis vom 21. Juni 2016 dem Schuldne r am 29. Juni 2016 zug e- stellt wo rde n ist . Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. b) Das Beschwerdegericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass das zugestellte Ausstandsverzeichnis vollstreck bar war . aa ) Das Vollstreckungs gericht, dessen Entscheidu ng das Beschwerdeg e- richt für zutreffend erachtet hat, hat festgestellt, dass das Ausstandsverzeichnis auf seiner zweiten Seite den vom Regierun gsamtmann H. unterschriebenen Vermerk "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar" enthielt . Dieser Vermerk en t- spricht der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG vorgeschriebenen Klausel. bb ) Im Streitfall ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich , dass diese Fest stellung nicht den Tatsachen entspricht. (1) Für das Verfahren der Erinnerung gelten die allgemeinen zivilpr o- zessualen Grundsätze. So ist das Erinnerungsverfahren vom Beibringung s- grundsatz beherrscht. Der Tatsachenstoff ist nach den allgemeinen Grundsä t- zen zur Darlegungs - und Beweislast von den Parteien beizubringen und geg e- benenfalls zu beweisen. Es ist deshalb grundsätzlich Sache des Schuldners, Einwendungen vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unz u- lässig machen. Das Vollstreckungsgerich t muss zwar von Amts wegen U m- stände berücksichtigen, die ihm bekannt sind. Zu weiteren Nachforschungen ist es dagegen nicht verpflichtet (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 I ZB 78/17, WM 2018, 2281 Rn. 31 ) . (2) Die Rechtsbeschwerde hat keine diesen Anf orderungen an die Darl e- gungslast des Schuldners genügenden Rügen erhoben. 23 24 25 26 27 28 - 9 - Dem Schuldner ist das Ausstandsverzeichnis unstreitig zugestellt worden. Er war somit in der Lage, mit seiner Rechtsbeschwerde aus eigener Anscha u- ung vorzutragen, dass das Aussta ndsverzeichnis die erforderliche Voll str e- ckungsklausel nicht aufwies . Daran fehlt e es im Streitfall. Die Rechtsbeschwerde hat nicht geltend gemacht, dass das Ausstand s- verzeichnis keine Vollstreckbarkeitsklausel enthie lt. Sie hat lediglich die Ansicht v ertreten , es sei " aufgrund der zu den Akten gelangten Kopie der Vollstr e- ckungsunterlagen nicht erkennbar " , dass eine vollstreckbare Ausfertigung eines Ausstandsverzeichnisses vorliege. Damit hat sie das Fehlen der Klausel nicht ordnungsgemäß gerügt. Das Vo rbringen der Rechtsbeschwerde ist außerdem unschlüssig. Der Schuldner selbst hat seinem unter dem 6. Juli 2016 gestellten " Antrag gemäß § 80 V VwGO " eine Kopie der ihm am 29. Juni 2016 zugestel l- ten, vom Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift der Urschri ft des Ausstand s- verzeichnisses beigefügt, aus der die Vollstreckungsklausel ersichtlich war (Blatt 3 der Gerichtsakte). Das Vollstreckungsgericht hat zudem festgestellt, dass die Vollstreckbarkeitsklausel vo m Regierungsamtmann H. unterzeichnet worden war . Dies deckt sich mit Inhalt des Schreibens des Schuldners vom 25. Juli 2016 gemäß Blatt 10 der Gerichtsakte, mit der er ge rügt hat , der " a n- ordnende Kassenbeamte , Herr H. " sei " nach Art. 20, 21 BayVwVrG " (gemeint sein dürfte die Bestimmung über ausgeschlosse ne Personen gemäß Art. 20 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) von einer entsprechenden Verfügung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, d as Au s- standsverzeichnis sei außerdem nicht durch Beiziehung der Akt en des G e- richtsvollziehers zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Diese R ü- ge ist nicht näher begründet und daher ins Blaue hinein erhoben worden. Sie steht zudem im Widerspruch zum Inhalt der Gerichtsvollzieherakte, in der sich ein Aktenanforderungs gesuch des Vollstreckungsgerichts vom 22. November 29 30 31 - 10 - 2016 findet. Ausweislich Blatt 61 der Gerichtsakte hat das Vollstreckungsgericht die Akten sodann dem Beschwerdegericht zur Entscheidung übersandt. cc ) Ohne Erfolg trä gt die Rechtsbeschwerde ferner vor , die hier maßgebl i- che Gebührenforderung könne nur vollstreckt werden, wenn der Leistungsb e- scheid selbst mit einer Vollstreckungsklausel versehen sei. Gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG kann die Vollstreckbarkeitsklausel nicht nur auf die Ausfertigung des Leistungsbescheids, sondern auch - wie im Streitfall gesch e- hen - auf die Ausfertigung eines Ausstandsverzeichnisses gesetzt werden. 4. Das Beschwerdegericht ist weiter davon ausgegangen, dass sowohl der Gerichtsvollzieher als auch das Vollstreckungs - u nd das Beschwerdegericht weitere Voraussetzungen nicht zu prüfen haben. Insbesondere seien die Ei n- wendungen des Schuldners nicht zu prüfen, ob die im Streitfall unstreitig exi s- tierenden Gebührenbescheide der Anordnungsbehörde dem Schuldner wir k- sam bekanntg egeben worden seien und ob die Gebührenforderungen fällig se i- en. Diese Beurteilung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. a) Allerdings setzt die Vollstreckung eines auf die Zahlung von öffentlich - rechtl ichen Geldleistungen gerichteten behördlich en Leistungsbescheids g e- mäß Art. 19 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG voraus, dass dieser unanfech t- bar oder vorläufig vollziehbar und dem Leistungspflichtigen zugestellt worden, die Forderung fällig und der Leistungspflichtige gema hnt worden ist . b) Dies e Voraussetzungen der Vollstreckung sind jedoch nicht von den Vollstreckungsbehörden zu prüfen, so ndern allein von der Anordnungsb ehörde , das heißt der Behörde, die den zu vollstreckenden Ve rwaltungsakt erlassen hat (Art. 20 Nr. 1 BayVwZVG ) . Denn gemäß Art . 24 Abs. 2 BayVwZVG übernimmt die Anordnungsbehörde mit der von ihr getroffenen Vollstreckungsanordnung die Verantwortung dafür, dass die in Art. 19 und Art. 23 BayVwZVG bezeichn e- ten Voraussetzungen der Zw angsvollstreckung gegeben sind. 32 33 34 35 - 11 - Dies entspricht dem im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht geltenden Grund satz der Trennung von Erkenntnis - und Vollstreckungsverfahren. Danach hat das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich au s- gewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schu ldner nicht zu überpr ü- fen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 48 Rn. 13) . Dieser Grundsatz ist aufgrund der in Art. 26 Abs. 7 Satz 1 BayVwZVG vorgenommenen Verweisung auf die Vorschriften des Achten Buchs der Zivi l- prozessordnung auch für die vorliegende Vollstreckung eines Abfallgebühre n- bescheides maßgeblich (vgl. für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbe i- trägen BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16, WM 2017, 1868 Rn. 22). Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 05.01.2017 - 2 M 2112/16 - LG Traunstein, Entscheidung vom 01.02.2017 - 4 T 284/17 - 36
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