ECLI:DE:BGH:2018:120618BIIZB24.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 24/17 vom 12. Juni 2018 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der II. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2018 durch die Richter Born, Wöstmann und Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V . Sander beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 40.000 Gründe: I. Der Kläger hat gegen das seinem erstinstanzlichen Bevollmächtigten am 18. April 2017 zugestellte, klageabweisende Urteil am 18. Mai 2017 durch se i- nen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Berufungsgerichts auf die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 beantragt, "die zum 19.06.2017 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat bis zum 19.07.2017 zu verlängern" und gle ichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger im W e- sentlichen ausgeführt: Sein zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter habe am 10. Mai 2017 vom erstinstanzlichen Prozessbevollmäc htigten das ersti n- 1 2 - 3 - stanzliche Urteil und das diesbezügliche Empfangsbekenntnis per E - Mail erha l- ten. Am 11. Mai 2017 habe sein neuer Prozessbevollmächtigter seine erfahrene und ansonsten zuverlässige Rechtanwaltsfachangestellte M . , die seit dem Jahr 2 000 als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig sei, angewiesen, eine Akte anzulegen und die Frist zur Einlegung der Berufung auf den 18. Mai 2017 sowie die zur Begründung der Berufung auf den 19. Juni 2017 zu notieren. Frau M . habe nach Ausdruck des U rteils und des Empfangsbekenntnisses die Akte angelegt, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung auf dem Urteilsausdruck eingetragen, die Frist zur Einlegung der Berufung im Friste n- buch auf den 18. Mai 2017 notiert, es jedoch unterlassen, die Berufungsb e- gründungsfrist auf den 19. Juni 2017 in das Fristenbuch einzutragen. Mit Beschluss vom 26. Juli 2017 hat das Berufungsgericht den Wiede r- einsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rec htsbeschwerde des Klägers. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Es fehlt an dem nach § 574 Abs. 2 ZPO erforderlichen Zulassungsgrund. Die Rechtsb e- schwerde macht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eine Verletzung der Verfahren s- grundrechte auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), des Willkürve rbots aus Art. 3 Abs. 1 GG und auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Solche Rechtsverletzungen liegen jedoch nicht vor. 3 4 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Versäumung der Ber ufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Weder habe der Pr o- zessbevollmächtigte selbst die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im F ristenbuch überprüft, noch habe er, nachdem sich in der Akte kein entspr e- chender Erledigungsvermerk befunden habe, ohne eigene Prüfung des Friste n- kalenders berechtigt davon ausgehen dürfen, dass die Berufungsbegründung s- frist in diesen eingetragen worden se i. Nach dem Sachvortrag im Wiedereinse t- zungsgesuch und ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsa n- waltsfachangestellten M . habe ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht vorgelegen, da danach weder die Weisung bestanden habe, die Eint ragung der in den Handakten vermerkten Frist zur Berufungsbegründung im Fristenkale n- der durch einen Erledigungsvermerk in der Handakte festzuhalten, noch ein derartiger Vermerk von der Rechtsanwaltsfachangestellten M . tatsächlich vorgenommen worden sei. Es habe keines Hinweises gemäß § 139 ZPO b e- durft, um dem Kläger die Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch und dem ergänzenden Schriftsatz vom 21. Juli 2017 seien vollständig und klar. Dass darin weder von einer Weisung, den Eintrag von Fristen im Fristenbuch durch Erledigungsvermerk in den Akten festzuhalten, noch von einem von der Rechtsanwaltsfachangestellten M . in den Akten angebrachten Erledigungsvermerk die Rede sei, lasse für sich genommen ke ine Ergänzungs - oder Erläuterungsbedürftigkeit des Vorbringens erkennen. Wenn der geschilderte Ablauf innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollmächtigten des Klägers die zu stellende Sorgfaltsanforderungen nicht vollständig erfülle, ergebe sich d araus nicht, dass das Vorbringen des Klägers ergänzungsbedürftig sei. 5 - 5 - 2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung im Erge b- nis zu Recht versagt und die Berufung des Klägers zutreffend als unzulässig verworfen. a) Der Kläger hat die Fri st zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO versäumt. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist begann gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landg e- richts am 18. April 2017. Sie ist gemäß § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 BGB am 19. Juni 2017, einem Montag, abgelaufen. Innerhalb di e- ser Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen. b) Den wirksam gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht z u- rückgewiesen, weil nach dem Wiedereinsetzungsv orbringen ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevol l- mächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist. Der Kläger hat w e- der das Vorhandense in einer den Anforderungen an eine ordnungsgemäße O r- ganisation des Fristenwesens genügenden Fristenkontrolle im Büro des Pr o- zessbevollmächtigten noch die Erteilung einer konkreten Einzelanweisung zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist, auf deren Erle digung der Prozes s- bevollmächtigte ohne weiteres hätte vertrauen dürfen, dargetan. Di e Wiedereinsetzung setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier n icht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ein V erschulden des zweitinstanzlichen Prozessbevol l- mächtigten des Klägers ursächlich mitgewirkt hat; die ses muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 6 7 8 9 - 6 - aa) Die So rgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu g e- währleisten. Grundsätzlich obliegen alle Aufgaben, die dem Ziel der ordnung s- gemäßen Fristwahrung dienen, dem Rechtsanwalt persönlich (MünchKom m- ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 233 Rn. 112). Für den Fall, dass er nicht alle Au f- gaben selbst wahrnimmt, sondern die Notierung von Fristen wie hier einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bür o- kraf t überlässt, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherg e- stellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 VI ZB 40 /16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 15. April 2014 II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9). Zu den zur Ermögl i- chung einer von dem Rechtsanwalt durchzuführenden Gegenkontrolle erforde r- lichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere , dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen wor den sind (BGH, Beschluss vom 6. Februar 20 18 II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 III ZB 95/16, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2014 II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9). Der Rechtsanwalt hat die E inhaltung der Berufungsbegründungsfrist e i- genverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Handakten zur Bearbeitung wegen einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Diese Pflicht e r- streckt sich auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende i m Fristenk a- lender notiert worden ist. Dabei kann sich der Rechtsanwalt jedoch grundsät z- lich auf eine Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken. Ist die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender ordnungsgemäß in der 10 11 - 7 - Handakte vermerkt un d drängen sich insoweit keine Zweifel auf, braucht er nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist. Andernfalls wäre die zulässige Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos ( BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 IV ZB 18/05, NJW 2006, 2778 Rn. 6 mwN). Der Rechtsanwalt ist aber nur dann von einer eigenständigen Prüfung des Fristenkalenders befreit, wenn die Büroorganisation die klare Anweisung enthält, dass stets und unter allen U mständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender a ngebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 III ZB 95/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. April 2014 II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2013 II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 10 , alle mwN). Sieht die Organisationsanwe i- sung nicht vor, dass in der Handakte Erledigungsvermerke anzubringen sind, genügt es, wenn die Arbe itsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst im Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 15. April 2014 II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10). bb) D ass im Büro des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers solche organisatorischen Anweisungen bestanden haben, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufung sgericht in den Vortrag des Klägers auch nichts hineininterpretiert, was diesem nicht zu entnehmen ist. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Anweisung bestand, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müsse n, 12 - 8 - bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in der Akte eingetragen werden kann oder die Fristen auf sonstige Weise in der Akte notiert werden können. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten M . ergeben sich kein e solchen Anweisungen. cc) Dem Verschuldensvorwurf stünde auch nicht entgegen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Rechtsanwaltsfachangestellte M . angewiesen hätte, eine Akte anzulegen und die Frist zur Einlegung der Ber u- fung auf den 18. Mai 2017 sowie die zur Begründung der Berufung auf den 19. Juni 2017 zu notieren . Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen und Anweisungen für die Fristenwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nach der ständigen Rech t- sprechung des Bundesgeric htshofs zwar dann nicht an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, welche bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausg e- bildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich über die Ausführung se iner We i- sung zu vergewissern (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 II ZB 10/09, MDR 2010, 533, 534 mwN). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit seinem Wiedereinse t- zungsgesuch lediglich vorgetragen, er habe im Anschluss an die Übermittlung des l andgerichtlichen Urteils die Büroangestellte M . angewiesen, eine Akte anzulegen und die Frist zur Einlegung der Berufung auf den 18. Mai 2017 sowie die zur Begründung der Berufung auf den 19. Juni 2017 zu notieren. Es erscheint schon fraglich, ob diese "Weisung " zur Eintragung der Rechtsmitte l- 13 14 15 - 9 - fristen als konkrete Einzelanweisung oder aber durch die zur organisatorischen Ausgestaltung des Fristenwesens in der Kanzlei getroffenen allgemeinen, vo r- liegend unzureichenden, Anordnungen erfolgte. Selbst w enn von einer konkr e- ten Einzelanweisung auszugehen wäre, müsste diese, da eine entsprechende allgemeine Anweisung nicht dargelegt ist, zur Ermöglichung einer zuverlässigen Gegenkontrolle durch den Rechtsanwalt beinhalten, dass unter allen Umstä n- den zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein en t- sprechender Erledigungsvermerk in der Akte eingetragen werden kann oder die Fristen auf sonstige Weise in der Akte notiert werden können. dd) Eines Hinweises an den anwaltlich vertretenen Kläger nach § 139 ZPO durch das Berufungsgericht auf diese Gesichtspunkte bedurfte es entg e- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Ein Nachschieben von Vo r- trag mit der Rechtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen. Die Anforderungen, die die Rechtsprech ung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags g e- machten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, de utet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen w ä- ren, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 II ZB 14/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juni 2017 III ZB 95/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Juli 2016 II ZB 3/16, juris Rn. 29; Beschluss vom 15. April 2014 II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 12; Beschluss vom 26. November 2013 II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12). ee) Die unzureichenden Vorkehrungen zur Fristwahrung des zweiti n- stanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers waren kausal für das Fris t- 16 17 - 10 - versäumnis, welches bei im Übrigen ordnungsgemäßem Verlauf vermieden worden wäre. Born Wöstmann Bernau B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 11.04.2017 - 81 O 1259/14 - OLG München, Entscheidung vom 26.07.2017 - 14 U 1694/17 -
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