ECLI:DE: BGH:2018:081118BIZB24.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 24/18 vom 8. November 2018 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1029 Abs. 1 a) Die persönliche Reichweite einer Schiedsvereinbar ung bestimmt sich nach dem Schiedsvereinbarungsstatut. b) Bedenken unter dem Aspekt einer unzulässigen Schiedsbindung unbeteili g- ter Dritter bestehen nicht, wenn den Dritten lediglich ein Wahlrecht eing e- räumt wird, so dass sie nicht gegen ihren Willen einem Schiedsverfahren ausgesetzt werden, sondern auch das staatliche Gericht anrufen können. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 24/18 - OLG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Pro f. Dr. Koch, die R ichter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler sowie die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 26. März 2018 wird auf K osten der Antragsteller zurückgewiesen. Gründe: Der Antragsteller zu 1 ist der Hauptbevollmächtigte der L . Versiche - r er London, die Antragstellerin zu 2 ist eine Versicherungsgesellschaft. Die A n- tragsteller tragen jewei ls anteilig das Risiko aus dem Versicherungsschein FMAC 01042010i007. Versicherungsnehmer ist die zwischenzeitlich insolvente W . Invest KG. Mitversicherte Unternehmen sind d ie Antragsgegnerinnen als eh e- malige Fondsgesellschaften der W . Invest KG . Gegenstand der Versich e- rung ist auch eine Vertrauensschaden s versicherung. Dem Versicherungsschein liegen die Allgemeinen Bedingungen M AC Fonds 2010 (nachfolgend MAC 2010) zugrunde. Unter VIII. 3. MAC 2010 findet sich folgende Schiedsklausel : 1 2 - 3 - Auf Wu nsch des Versicherungsnehmers kann ein Schiedsgericht einen D e- i- vilprozessordnung (§ 1029 ZPO). Die Antragsgegnerinnen behaupten, durch U ntreue h andlungen des ehe - maligen Alleinges ellschafters und Geschäftsführers der W . Invest KG ge - schädigt worden zu sein. Unter Berufung auf eine Vertrauensschadensversich e- rung nach I. 1.3.1 MAC 2010 verlang t en sie von den Antragstellern Deckung, was diese ablehnten. Die Antragsgegnerinnen ha ben daraufhin ein Schiedsve r- fahren eingeleitet, in dem sie festgestellt wissen wollen, dass die Antragsteller für bestimmte Versicherungsfälle deckungspflichtig sind. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der W . Invest KG hat mit Sch reiben vom 20. Novem ber 2017 erklärt, dass das Schiedsverfahren mit Zustimmung der Versicherungsnehmerin eingeleitet worden sei. Die Antragsteller haben beantragt festzustellen, dass das von den A n- tragsgegnerinnen eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig ist. Sie sind der Au f fassung, allein die Versicherungsnehmerin W . Invest KG sei berechtigt, ein Schiedsgericht anzurufen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerinnen b e- antragen. II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens sei unbegründet. Die Antragsgegnerinnen könnten sich auf die Schiedsklausel unter VIII. 3. MAC 3 4 5 6 - 4 - 2010 berufen, obwohl d iese nach ihrem Wortlaut nur für die W . Invest KG gelte. Die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens folge aus den Besonderheiten der Ve r- sicherung für fremde Rechnung und einer ergänzenden Auslegung des Vers i- cherungsvertrags. Soweit Ansprüche der Antragsg egnerinnen betroffen seien, handele es sich bei der Vertrauensschadensversicherung um eine Versich e- rung für fremde Rechnung nach § 43 Abs. 1 VVG. Die Rechte aus dieser Vers i- cherung stünden den Antragsgegnerinnen als Versicherten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG selbst zu. Nur die Geltendmachung des Anspruchs obliege gemäß § 44 Abs. 2 VVG zunächst dem Versicherungsnehmer. Auch wenn der nur die W . Invest KG erfassende eindeutige Wortlaut Ausgangspunkt der Auslegung sei, bleibe auch bei Versicherungsbedingung en eine ergänzende Vertragsausl e- gung möglich. Zwar könne die Auslegung grundsätzlich sowohl ergeben, dass die mitversicherten Fonds in die Schiedsklausel einbezogen worden seien, als auch, dass sie von ihr ausgeschlossen seien . Vorliegend habe jedoch die E r- mächtigung des Insolvenzverwalters der Versicherungsnehmerin nach § 44 Abs. 2 VVG dazu geführt, dass den mitversicherten Fondsgesellschaften von der Versicherungsnehmerin sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag übertragen worden seien. Es lägen kein e Anhaltspunkte dafür vor , dass die Mi t- versicherten im Fall ihrer Ermächtigung bei der Wahl des Rechtswegs gege n- über dem Versicherungsnehmer eingeschrä nkt sein sollten. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fa ll 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das von den Antragsgegnerinnen gegen die Antragsteller eingeleitete Schied s- verfahren ist zulässig. Das folgt im Hinblick auf die Besonderheiten der hier in 7 - 5 - Rede stehenden Vertrauensschadensvers icherung schon aus einer direkten und nicht erst - wie vom Oberlandesgericht angenommen - aus einer ergänze n- de n Vertragsauslegung. 1. Der Senat kann die vom Oberlandes gericht vorgenommene Ausl e- gung der Schiedsklausel im Rechtsbeschwerdeverfahren uneinges chränkt überprüfen. Bei der formularmäßigen Schiedsklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB), die über den Bezirk des Oberlandesgerichts hinaus Verwendung findet und die der Senat deshalb selbst auslegen kann (st. Rsp r.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 28). Die Schiedsklausel wird als Teil der MAC 2010 über den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamburg hinaus v erwend et . Das ergibt sich bereits aus dem Pro duktinformationsblatt, da s dem Vertrag beigefügt war und in der vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Anlage BLD 1 enthalten ist. Schon der Umstand, dass der in London ansässige Versicherer den Vertrag über seine "Niederlassung für Deutschland" in Frankfurt am Main betreut und dieser Ve r- trag über eine Zeichnungsagentur in der Umgebung Münchens abgeschlossen worden ist, zeigt , dass der Versicherer deutschlandweit tätig ist. 2. Für die zur Bestimmung ihrer Reichweite erforderliche Auslegung der Schiedsklausel gilt deutsches ma terielles Recht (§§ 133, 157 BGB). Die Frage, ob die Antragsgegnerinnen aus der Schiedsvereinbarung b e- rechtigt sind, bestimmt sich nach dem Schiedsvereinbarungsstatut (OLG Dü s- seldorf, RiW 1996, 239 [juris Rn. 12]; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1029 R n. 39; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 44 Rn. 24). Der 8 9 10 11 - 6 - dagegen mögliche Einwand, die Parteien eines Schiedsvertrags hätten nicht das Recht, die für die Frage der Einbeziehung eines außerhalb des Vertrags stehenden Dritten maßgebliche Rechtsordnung zu dessen Lasten zu besti m- men, bedarf vorliegend kein er Erörterung . Ein Schutz vor Fremdbestimmung ist nicht erforderlich , wenn kein Zwang, sondern lediglich ein Wahlrecht der Vers i- cherten zur Anrufung des Schiedsgerichts in Rede steht. D as danach maßgebliche Schiedsvereinbarungsstatut ist deutsches m a- terielles Recht . Für eine Schiedsvereinbarung gilt das Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien h i erüber nichts bestimmt haben, deutsches Recht (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO ). Mangels Rechtswahl gilt das Statut des Hauptvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 XI ZR 349/08, SchiedsVZ 2011, 46 Rn. 30). Die Parteien haben das Schiedsverfahren der deutschen Zivilprozes s- ordnung unterworfen und dabe i ausdrücklich auf § 1029 ZPO Bezug geno m- men. Sie haben zudem vereinbart, dass die Versicherung deutschem Recht unterliegt (VIII. 1. MAC 2010). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Pa r- teien das für die Ermittlung der Reichweite der Schiedsvereinbar ung maßgebl i- che Schiedsverein barungs statut einer anderen Rechtsordnung entnehmen wol l- ten. Die Auslegung der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf die Frage, ob sich auf sie auch die Antragsgegner berufen können, bestimm t sich damit im vorli e- genden Fall nach materiellem deutsche n Recht (vgl. OLG Düsseldorf, R i W 1996, 239 [ juris Rn. 12 ] ; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 129 Rn. 3). 3 . Nach dem Wortlaut der Schiedsklausel ist zwar allein der Versich e- rungsnehmer berechtigt, in einem Deckungsstreit ein Schieds gericht anzurufen. Eine den Regelungszusammenhang der Klausel beachtende Auslegung, we l- 12 13 14 - 7 - che die typische Interessen lage der an einer Versicherung auf fremde Rec h- nung beteiligten Parteien berücksichtigt (§§ 133, 157 BGB) , führt aber zu dem Ergebnis, dass die Antrags gegnerinnen ein Schiedsverfahren einleiten können, wenn der Versicher ungsnehmer oder wie hier dessen Insolvenzverwalter ihnen die Zustimmung erteilt hat, bestimmte Deckungsansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen . a) Die Schiedsklau sel in VIII. 3. MAC 2010, die ausdrücklich nur ein Wahlrecht des Versicherungsnehmers zur Anrufung des Schiedsgerichts vo r- sieht, entspricht dem gesetzlichen Regelfall der Rechtsdurchsetzung bei der V ersicherung für fremde Rechnung. Bei der Vertrauenssch adensversicherung handelt es sich um eine Vers i- cherung für fremde Rechnung , also einen Versicherungsvertrag, den der Vers i- cherungsnehmer im eigenen Namen für einen anderen - den Versicherten - schließt (vgl. § 4 3 Abs. 1 VVG ) . Anspruchsinhaber der Rechte au s dem Vers i- cherungsvertrag ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG originär der Versicherte. Jedoch kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz de s Versicherungsscheins ist (§ 44 Abs. 2 VVG). Im Sch a- densfall ist der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherten verpflichtet, die Entschädigung beim Versicherer einzuziehen und an den Versicherten au s- zukehren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 IV Z R 238/10, VersR 2011, 1435 Rn. 12). Es handelt sich damit um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB, bei dem der Versicher ungsnehmer in gesetzlicher Pr o- zessstandschaft Rechte des Versicherten durchzusetzen hat (vgl. zur entspr e- 15 16 - 8 - chende n Gestaltung bei der D&O - Versicherung BGH, Urteil vom 5. April 2017 IV ZR 360/15, BGHZ 214, 314 Rn. 13). - 9 - b) Dem gesetzlichen Typus des Versicherungsvertrags für fremde Rec h- nung entspricht es aber auch , dass das vom gesetzlichen Regel fall abweiche n- de A useinanderfallen von materieller Rechtsinhaberschaft und Prozessfü h- rungsbefugnis gemäß § 44 Abs. 2 VVG mit Zustimmung des Versicherung s- nehmers beseitigt werden kann. Aufgrund dieser Zustimmung sind die Antra g- stellerinnen im Deckungsstreit berechtigt, das i n VIII. 3. MAC 2010 vorgeseh e- ne Schiedsverfahren einzuleiten. aa) Gegenstand d e r Zustimmung des Versicherungsnehmers nach § 44 Abs. 2 VVG sind die bereits originär beim Versicherten entstandenen Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Dabei handelt es sich um diejenigen Rechte, die mit dem Versicherungsfall oder der Zahlung der Versicherungsleistung z u- sammenhängen, im Wesentlichen also die Deckungs - und Leistungsansprüche. Hingegen kann der Versicherte , der nicht Vertragspartei ist, keine R echte aus ü- ben, di e d i e Vertrag sgestaltung oder die Prämienzahlung betreffen (z.B. Künd i- gung, Rücktritt, Prämienrückvergütu ng, vgl. Muschner in Rü f- fer/Hal bach/Schimi - kowski, VVG , 3. Aufl., § 44 Rn. 2 f.; MünchKomm.VVG/ Dageförde, 2. Aufl., § 44 Rn. 2 f.). bb) I m Streitfall ist die Schiedsklausel auf Deckungsstreitigkeiten b e- schränkt. Das Wahlrecht zur Anrufung des Schiedsgerichts dient damit der Durchsetzung von Deckungsansprüchen . Die für diese Ansprüche materiell a l- lein berechtigten Versicherten sind allerdings gehindert, das Wahlrecht ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend zu machen, so dass die Schiedsklausel nur diesen als Prozessstandschafter erwähnt. Wird die Pr o- zessstandschaft jedoch nicht ausgeübt, sondern dem Versicherten gemäß § 44 Abs. 2 VVG die Zustimmung erteilt, seine Rechte selbst gerichtlich geltend zu 17 18 19 - 10 - machen, wird dies von dem in der Schiedsklausel vorgesehene n Wahlrecht e r- fasst. cc ) Für einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteie n, abwe i- chend von der dispositiven Regelung in § 44 Abs. 2 ZPO eine Zustimmung des Versicherungsnehmers zur Geltendmachung der Deckungsrechte durch die Versicherten allgemein oder im Schiedsverfahren auszuschließen, gibt es ke i- nen Anhaltspunkt. c) Beden ken gegen dieses Ergebnis unter dem Aspekt einer unzuläss i- gen Schiedsbindung unbeteiligter Dritter bestehen nicht. aa) Den Versicherten wird lediglich ein Wahlrecht eingeräumt, so dass sie nicht gegen ihren Willen einem Schiedsverfahren ausgesetzt werd en, so n- dern auch das staatliche Gericht anrufen können. bb) Der Versicherer hat die Schiedsklausel in seinen Allgemeinen G e- schäftsbedingungen selbst gestellt . Die Antragsteller haben damit der mögl i- chen Geltendmachung von Deckungsansprüchen der Versiche rten in einem Schiedsverfahren zugestimmt. Die vom Gesetz in § 44 Abs. 2 VVG eröffnete Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer durch einfache Zustimmung die Versicherten zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte auf Deckung b e- fähigen kann, ha ben die Antragsteller mit der Wahl des Vertragstypus der Ve r- sicherung für fremde Rechnung in Kauf genommen. Nach den von ihnen selbst gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasste das Recht des Vers i- cherungsnehmers zur gerichtlichen Geltendmachung sein Wahl recht, D e- ckungsansprüche auch vor einem Schiedsgericht verfolgen zu können. Infolg e- dessen schloss die Zustimmung des Versicher ungsnehm ers zur gerichtlichen 20 21 22 23 - 11 - Geltendmachung durch die Versicherten dieses Wahlre cht ein. Da von umfasst war auch die grundsätzlich e Möglichkeit, dass ein Schadensereignis mehrere mitversicherte Fondsgesellschaften betreffen kann. In diesem Fall werden sich die Betroffenen allerdings in der Regel, wie auch im vorliegenden Fall, zur g e- meinsamen Führung eines Deckungsprozesses gegen den Versicherer z u- sammenschließen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1964 II ZR 153/61, BGHZ 41, 327 , 330 [juris Rn. 7]). d ) Da es somit an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt, b e- steht entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts für eine ergänzen de Ve r- tragsauslegung kein Raum (vgl. Staudinger/Roth, BGB, Neubearb. 2015, § 157 Rn. 11 ff.; MünchKomm.BGB/Busche, 8. Aufl., § 157 Rn. 26, 38 ff., 44; Erman/ Armbruster, BGB, 15. Aufl., § 157 Rn. 15, 16, 19; jurisPK - BGB/Backmann, 8. Aufl., § 157 Rn. 18 , 21 ). Das Ergebnis der Zulässigkeit des Schiedsverfa h- rens ergibt sich vorliegend bereits aus einfacher Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB ; vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2002 V ZR 146/02, NJW 2003, 832 [juris Rn. 5 ]; Urteil vom 25. September 2016 I ZR 11/15 , juris Rn. 54 ). Auf den umfangreichen Vortrag der Rechtsbeschwerde zu Mängeln der ergänze n- den Vertragsauslegung des Oberlandesgericht s kommt es daher nicht an. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 24 25 - 12 - Der Gegenstandswert war abwei chend vom Oberlandesgericht auf Verfahren über die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens 1/5 des Streitwerts der Hauptsache , also hier des vor dem Schiedsgericht verfolgten Fests tellungsb e- r- tet. Koch Kirchhoff Löffler Schwonke Schmaltz Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.03.2018 - 6 Sch 15/17 - 26
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