ECLI:DE:BGH:2019:060619BIIIZB24.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 24/19 vom 6. Juni 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und Dr. Kessen beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 23. Mai 2019 gegen den Be- schluss des Senats vom 9. Mai 2019 wird kostenpflichtig zurück- gewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2019 ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine an- dere Rec htsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensicht- lich aussichtsl ose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden wer- den. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch bloße, die befassten Justizor- gane zudem grob verunglimpfende Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche 1 2 3 - 3 - Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erf üllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden. Herrmann Reiter Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.03.2019 - 16 EK 2/19 -
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