BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 25/00 vom 17. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Pr of. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Oktober 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 36.700,-- DM Gründe: I. Die Beklagten haben form- und fristgerecht am 18. Juli 2000 beim Oberlandesgericht Rostock gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 3. Juli 2000 Berufung eingelegt. Am 24. August 2000 haben sie wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ihre Berufung begründet. Ihr Wiedereinsetzungsgesuch haben sie damit gerechtfertigt, daß die zuverlässige und erfahrene Rechtsanwaltsgehilfin und Kanzleivorsteherin ihres Prozeßbevollmächtigten am 18. August 2000 bei der täglichen Fristenkontrolle die für diesen Tag ordnungsgemäß im Fristenkalender des Prozeßbevollmäc h - - 3 - tigten notierte Berufungsbegrndungsfrist aus nicht nachvollziehbaren Gr n - den bersehen habe. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluû vom 20. Oktober 2000 den Wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen und die Berufung als unzulssig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. II. Das in formeller Hinsicht einwandfreie Rechtsmittel ist nicht begr n - det. 1. Wiedereinsetzung ist den Beklagten zu Recht versagt worden, weil es an der Voraussetzung unverschuldeter Fristversumung fehlt (§ 233 ZPO). Unverschuldet ist eine Fristversumung, wenn sie weder auf einem Ve r - schulden der Partei noch einem Verschulden ihres Prozeûbevollmchtigten beruht, dessen Verschulden der Partei gemû § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird. Nach dem Vortrag der Beklagten scheidet zwar ein Verschulden ihrerseits als Ursache fr die Nichteinhaltung der Berufungsbegrndungsfrist aus, nicht aber ein Verschulden ihres Prozeûbevollmchtigten. Die Beklagten haben vorgetragen und durch eine anwaltliche sowie eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, daû die Kanzleivorsteherin ihres Prozeûbevollmchtigten die korrekt eingetragene Berufungsbegr n - dungsfrist bei der Kontrolle des Fristenkalenders am 18. August 2000 bers e - hen habe. Konkrete Einzelheiten darber, wie es zu diesem Fehler der Kan z - leivorsteherin gekommen ist, sind dem Vorbringen der Beklagten nicht zu en t - nehmen. Insbesondere fehlt jede Angabe ber die Art und Weise, wie der Fr i - - 4 - stenkalender gefhrt war bzw. nach den von ihrem Prozeûbevollmchtigten erlassenen generellen Anweisungen gefhrt werden sollte. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Fristennotierung so zu organisieren, daû Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegrndungsfristen deutlich abgehoben von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen festgehalten werden (vgl. BGH, Urteil v. 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.), um einem sonst allzu leicht möglichen "Übersehen" wichtiger Fristen vorzubeugen. Die Anordnung geeigneter Maûnahmen obliegt dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Pflicht zur Broorganisation, die Wahl des Mittels oder Verfahrens steht ihm frei (BGH aaO). Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, daû ihr Prozeûb e - vollmchtigter die Fristennotierung in der erforderlichen Weise organisiert ha t - te. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daû die Fristversumung nicht nur Folge eines Fehlers der Kanzleivorsteherin war, sondern auch auf mange l - hafter Broorganisation und damit auf einem Verschulden ihres Prozeûbevol l - mchtigten beruhte. Daû der Prozeûbevollmchtigte der Beklagten seine Kanzleivorsteherin vor Antritt seines vom 7. bis 18. August 2000 dauernden Urlaubs auf den b e - vorstehenden Fristablauf in der Sache der Beklagten hingewiesen hat, ist keine konkrete Einzelanweisung, durch die die mangelhafte Organisation der Fr i - stennotierung htte kompensiert werden können. - 5 - 2. Da das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten unbegrndet ist, e r - weist sich auch die Verwerfung ihrer Berufung als gerechtfertigt. Rhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke
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