BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 25/01 vom 6. Dezember 2001 in der Beschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v . Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. September 2001 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine Unterlassungsklage. Das Amtsgericht München hat den Prozeßkostenhilfea n - trag mit Beschluß vom 27. November 2000 wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht München I mit Beschluß vom 13. August 2001 zurückgewiesen. Die von dem Antragsteller gegen diesen Beschluß eingelegte weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 14. September 2001 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller erneut Beschwerde eingelegt. - 3 - Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist unzulssig. Nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet eine weitere Beschwerde nur statt, wenn dies im G e - setz besonders bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hat das Gesetz in § 127 ZPO fr das Prozeûkostenhilfeverfahren nicht getroffen. Im brigen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von den im Gesetz ausdrcklich genannten Ausnahmefllen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Der Bitte des Antragstellers, diese Entscheidung zunchst zurckzustellen, ist der Senat nicht nachgekommen, weil im Hinblick auf die Unzulssigkeit der weiteren Beschwerde nicht in eine sachliche Prfung ei n - getreten werden kann. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Bscher
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