BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 25/02 vom5. Dezember 2002in der RechtsbeschwerdesacheNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1;BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3Fotokopiekosten sind - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig.BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - OLG Nürnberg LG Regensburg - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2002 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscherbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesge-richts Nürnberg, 3. Zivilsenat, vom 16. Mai 2002 wird auf Kostender Verfügungsklägerin zurückgewiesen.Beschwerdewert: 9,-- Gründe: I. Die Parteien haben am 13. September 2000 vor dem Landgericht ei-nen Vergleich mit Kostenregelung geschlossen.Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-gehrt die Verfügungsklägerin im Kostenausgleich gegen die Verfügungsbe-klagte weitere 26,40 DM Fotokopiekosten als erstattungsfähig festzusetzen.II. Die Erstattung der Kosten der Kopien für den Verkehrsanwalt hat dasBeschwerdegericht an der fehlenden Notwendigkeit der Mitwirkung des Ver-kehrsanwalts scheitern lassen. Dagegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. - 3 -Hinsichtlich der übrigen Kopien meint die Rechtsbeschwerde, diese sei-en gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO von der Verfügungsklägerin gesondert zuvergüten und deshalb als notwendige Auslagen i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPOzu erstatten.1. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststel-lungen, von denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4,§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugehen hat, macht die Verfügungsklägerin- soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - Kosten fürFotokopien geltend, die ihre Prozeßbevollmächtigten als Anlagen zu ihren eige-nen Schriftsätzen, von Anlagen zu gegnerischen Schriftsätzen zum Zwecke derUnterrichtung der Verfügungsklägerin und für ihre Handakten gefertigt haben.2. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der für die Her-stellung dieser Fotokopien entstandenen Kosten zu Recht verneint.a) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 ZPO kann eine Partei im Umfang ih-res Obsiegens von dem Gegner insbesondere Erstattung der ihr erwachsenenKosten, zu denen nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO neben den gesetzlichen Ge-bühren des Rechtsanwalts auch dessen Auslagen zählen, verlangen. Voraus-setzung für die Erstattungsfähigkeit ist aber, daß die obsiegende Partei einementsprechenden Erstattungsanspruch ihres Prozeßbevollmächtigten ausgesetztist. An dieser Voraussetzung fehlt es hinsichtlich der im Rechtsbeschwerde-verfahren noch in Rede stehenden Auslagen für Fotokopien. Denn die Prozeß-bevollmächtigten der Verfügungsklägerin haben keinen Anspruch gegen ihreAuftraggeberin auf Erstattung der bislang nicht festgesetzten Kosten für dieAnfertigung von Fotokopien. - 4 -b) Ob ein Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten einen Anspruch aufErsatz der Auslagen für Fotokopien hat, bestimmt sich nach § 27 Abs. 1BRAGO. Die Vorschrift ist hier gemäß § 134 Abs. 1 BRAGO in ihrer bis zum14. Dezember 2001 geltenden Fassung (neu gefaßt durch Gesetz über elektro-nische Register und Justizkosten für Telekommunikation v. 10.12.2001, BGBl. IS. 3422) anzuwenden. Danach hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz derSchreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen nur unter den in dieser Be-stimmung genannten Voraussetzungen. Ist keiner der dort aufgeführten Tatbe-stände erfüllt, fallen die Kosten für die Herstellung von Fotokopien nach § 25Abs. 1, 3 BRAGO unter die allgemeinen Geschäftskosten, die mit den Gebüh-ren, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhält, abgegolten sind. So liegt esauch im Streitfall.aa) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO kann der Rechtsanwalt Ersatz derKosten für die Anfertigung von Abschriften und Ablichtungen zur Unterrichtungvon mehr als drei Gegnern oder Beteiligten aufgrund einer Rechtsvorschriftoder nach Aufforderung des Gerichts verlangen. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 2BRAGO gleichermaßen für Abschriften und Ablichtungen zur notwendigen Un-terrichtung von mehr als zehn Auftraggebern (vgl. nunmehr ausdrücklich § 27Abs. 1 Nr. 2 BRAGO n.F.). Eine Ersatzpflicht der Verfügungsklägerin gegen-über ihren Prozeßbevollmächtigten aufgrund dieser Bestimmung kommt schondeshalb nicht in Betracht, weil das Verfahren der einstweiligen Verfügung sichnur gegen eine Person ) Eine Verpflichtung der Verfügungsklägerin zur Erstattung der Kopie-kosten ihres Rechtsanwalts kommt auch nicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGOin Betracht. - 5 -Unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung, wonach "imübrigen nur" die Auslagen für solche Abschriften und Ablichtungen ersatzpflich-tig sein sollen, die "zusätzlich" angefertigt worden sind, sowie im Hinblick aufdie in § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 BRAGO getroffenen Regelungen könnenAbschriften und Ablichtungen für die Unterrichtung von weniger Verfahrensbe-teiligten als in § 27 Abs.1 Nr. 2 BRAGO erwähnt nicht als gesondert vergü-tungsfähig angesehen werden. Der Gesetzgeber hat die hierdurch veranlaßtenKosten den allgemeinen Geschäftskosten zugerechnet. Das ergibt sich zudemaus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/6962, S. 103 f.) des durch dasKostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) neu gefaß-ten § 27 Abs. 1 BRAGO, wonach (künftig) der Mehraufwand vergütet werdensoll, der durch die Unterrichtung einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Gegnernoder anderen Beteiligten entsteht.Nicht zusätzlich angefertigt und damit nicht gesondert zu honorieren sindin diesem Rahmen solche Abschriften und Ablichtungen, die zur üblichen, or-dentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehören.(1) Bei allen bei Gericht einzureichenden Abschriften von Schriftsätzenund deren Anlagen handelt es sich danach um allgemeines und üblichesSchreibwerk, das - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGOgeregelten Ausnahmen - grundsätzlich durch die Prozeßgebühr abgegolten ist(vgl. u.a. OLG Stuttgart JurBüro 2000, 247 f.; NJW-RR 2000, 1726 f.; sieheauch BVerfG NJW 1996, 382). Mangels besonderer Absprachen kann der Auf-traggeber erwarten, daß der Rechtsanwalt das Schreibwerk herstellt, das zurProzeßführung notwendig ist. Es ist daher auch nicht Sache des Auftraggebers,dem Rechtsanwalt Schriftsatzanlagen in der zur Prozeßführung erforderlichen - 6 -Anzahl zur Verfügung zu stellen (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,BRAGO, 13. Aufl., § 27 Rdn. 13). Auf die Anzahl der hergestellten Abschriftenoder die Relation der Anfertigungskosten zu den im konkreten Fall entstande-nen Gebühren kommt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde dabeiebensowenig an wie darauf, ob es sich bei den angefertigten Ablichtungen umsolche von eigenen Schriftsätzen des Rechtsanwalts oder um solche von bei-zufügenden Schriftsatzanlagen handelt (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/MadertaaO § 27 Rdn. 5, 13).Nach diesen Grundsätzen schuldet die Verfügungsklägerin ihren Pro-zeßbevollmächtigten keinen Ersatz der Kosten für die Fotokopien, die diese alsAnlagen zu ihren eigenen Schriftsätzen gefertigt und bei Gericht eingereichthaben. Sie zählen zu den gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO abgegoltenen allgemei-nen Geschäftskosten.(2) Ebensowenig können die Prozeßbevollmächtigten der Verfügungs-klägerin von dieser die Kosten für diejenigen Ablichtungen ersetzt verlangen,die sie von Anlagen zu gegnerischen Schriftsätzen zum Zwecke der Unterrich-tung der Verfügungsklägerin gefertigt haben. Es gehört zur üblichen, ordnungs-gemäßen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts, seinen Auftraggeber über dieeigene Tätigkeit und den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten. Soweit erdieser Verpflichtung dadurch nachkommt, daß er für seinen Auftraggeber Ab-schriften oder Ablichtungen von das Verfahren betreffenden Schriftsätzen undAnlagen fertigt, gehört auch dies zur üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftstä-tigkeit. Das ist hinsichtlich der von einem Rechtsanwalt für seinen Mandantengefertigten Abschriften seiner eigenen Schriftsätze allgemein anerkannt (vgl.BVerfG NJW 1996, 382; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91 Rdn. 188; Stein/Jonas/ - 7 -Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdn. 52c; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 27Rdn. 6). In bezug auf die für den Mandanten gefertigten Fotokopien von Schrift-satzanlagen des Gegners gilt nichts anderes (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2001,283, 284). Ablichtungen von Schriftsatzanlagen werden zwar üblicherweise nureinmal für den Gegner beigefügt. Lichtet dessen Prozeßbevollmächtigter zurUnterrichtung seines Mandanten die Anlagen noch einmal ab, so kommt er da-mit lediglich seiner anwaltlichen Pflicht nach, den Mandanten über den Prozeß-stoff zu unterrichten. Daß er diese Verpflichtung zur Unterrichtung seines Man-danten auch anders erfüllen könnte als durch die Anfertigung von Fotokopiender gegnerischen Schriftsatzanlagen, ändert nichts daran, daß es zur üblichenGeschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehört, wenn er diesen Weg wählt. DieseBürotätigkeit wohnt einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Mandats inne. Eskann nicht davon gesprochen werden, daß der Mandant hierzu sein zusätzli-ches Einverständnis i. S. des § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erklären müßte, um denRechtsanwalt zu dieser Tätigkeit zu veranlassen.(3) Auch die von den Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin fürihre eigenen Handakten gefertigten Fotokopien sind mit den allgemeinen Ge-schäftskosten abgegolten und daher nicht gesondert zu vergüten. Die Verfü-gungsklägerin hat hierzu vorgetragen, daß es sich um Fotokopien "von denUnterlagen" handele. Das rechtfertigt einen Ersatzanspruch nicht. Die für dieHandakten gefertigten Ablichtungen von eigenen Schriftsätzen gehören zur üb-lichen, ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. BVerfG NJW1996, 382; Zöller/Herget aaO § 91 Rdn. 13; Stein/Jonas/Bork aaO § 91 - 8 -Rdn. 52c; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 27 Rdn. 6). Nichts anderesgilt für Fotokopien von sonstigen Unterlagen, die der Rechtsanwalt für die Pro-zeßführung in seinen Handakten benötigt. Auch insoweit handelt es sich nichtum zusätzliches Schreibwerk.III. Danach war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Ullmannv. Ungern-SternbergStarckPokrantBüscher
Full & Egal Universal Law Academy