BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 25/04 vom 13. M344rz 2006 in dem Verfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss der I. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe vom 12. M344rz 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Landge-richt zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Der Beteiligte zu 1 war Minderheitsaktion344r der Beteiligten zu 2, deren Hauptversammlung auf Verlangen ihrer Hauptaktion344rin, der Beteiligten zu 3, am 17. Juni 2002 die 334bertragung der Aktien der 374brigen Aktion344re (Minderheitsaktion344re) auf die Hauptaktion344rin gegen eine Abfindung von 10,00 200 je St374ckaktie beschloss. Der 334bertragungsbeschluss wurde am 2. August 2002 in das Handelsregister Karlsruhe eingetragen. Die Bekanntma-chung dieser Eintragung erfolgte am 20. August 2002 in den B. Nachrichten und in der am 7. September 2002 erschienenen Zentralhandelsregisterbeilage 1 - 3 - des Bundesanzeigers. Bereits am 20. August 2002 stellte der Beteiligte zu 1 bei dem Landgericht Mannheim Antrag auf gerichtliche Bestimmung der angemes-senen Barabfindung gem344337 247 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG i.d.F. des Art. 7 Wp334G vom 22. Dezember 2001 (BGBl I, S. 3822, 3838 f.; im Folgenden: AktG a.F.), den er nochmals am 5. November 2002 bekr344ftigte. Durch Beschluss vom 13. Februar 2003 hat sich das Landgericht Mannheim f374r unzust344ndig erkl344rt und das Verfahren an das Landgericht Karlsruhe - Kammer f374r Handelssa-chen - als zust344ndiges Gericht "abgegeben", bei dem die Akten am 28. Februar 2003 eingegangen sind. Das Landgericht Karlsruhe hat durch Beschluss vom 12. M344rz 2003 den Antrag des Beteiligten zu 1 als unzul344ssig abgewiesen, weil es dessen Antrag-stellung bei dem 366rtlich unzust344ndigen Landgericht Mannheim als nicht frist-wahrend i.S. des 247 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. angesehen hat. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. 2 Das Beschwerdegericht (ZIP 2004, 2205) m366chte der sofortigen Be-schwerde stattgeben, da es jedenfalls den Eingang des bekr344ftigten Antrags des Beteiligten zu 1 am 5. November 2002 bei dem unzust344ndigen Landgericht Mannheim in entsprechender Anwendung des 247 281 ZPO f374r fristgerecht h344lt. An einer dem Rechtsmittel stattgebenden Entscheidung sieht es sich jedoch durch den Beschluss des Kammergerichts vom 22. November 1999 (2 W 7008/98, ZIP 2000, 498) gehindert, weil es bei Befolgung der dort zu der inhaltlich gleichlautenden Vorschrift des 247 305 UmwG (i.d. bis 31. August 2003 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) ge344u337erten Rechtsansicht, durch An-tragstellung bei einem 366rtlich unzust344ndigen Gericht werde die Antragsfrist im umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren nicht gewahrt, die sofortige Be-schwerde zur374ckweisen m374sste. Es hat daher die Sache gem344337 247247 17 Abs. 2 3 - 4 - Satz 2, 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. 247 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundes-gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 4 II. Die Voraussetzungen f374r eine Vorlage nach 247 28 Abs. 2 FGG sind aus den vom Beschwerdegericht in seinem Vorlagebeschluss angef374hrten Gr374nden gegeben. 5 Das vorlegende Gericht h344lt die Antragsfrist gem344337 247 327 f Abs. 2 Satz 1 AktG a.F. durch eine innerhalb der Zweimonatsfrist erfolgte Anrufung des unzu-st344ndigen Gerichts auch bei sp344terer Verweisung der Sache an das zust344ndige Gericht f374r gewahrt, w344hrend das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 22. November 1999 f374r die inhaltlich vergleichbare Vorschrift des 247 305 UmwG a.F. sich auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt hat. Die Vorlagepflicht entf344llt - wie das Beschwerdegericht zutreffend ange-nommen hat - nicht deshalb, weil die Entscheidung des Kammergerichts nicht zu derselben Gesetzesnorm ergangen ist. Eine beabsichtigte Abweichung i.S. von 247 28 Abs. 2 FGG liegt auch dann vor, wenn es sich (lediglich) um die Beur-teilung der gleichen Rechtsfrage handelt, die Entscheidung, von der abgewi-chen werden soll, aber nicht zu demselben Tatbestand und nicht zu derselben gesetzlichen Vorschrift ergangen ist; denn ma337geblich ist die Gleichheit der Rechtsfrage, nicht die des Gesetzes (st.Rspr. vgl.: BGHZ 54, 132, 134; 95, 118, 123; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. 247 28 Rdn. 18 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung liegt hier - wie bereits der im Wesentlichen gleiche Ge-setzeswortlaut zu der Fristbestimmung f374r die entsprechenden Antr344ge erken-nen l344sst - ersichtlich vor; die Rechtsfrage der Einhaltung der Antragsfrist kann in beiden Spruchverfahren nicht unterschiedlich beantwortet werden. 6 - 5 - Der Vorlagepflicht steht schlie337lich auch nicht entgegen, dass aufgrund des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl I, S. 838 - SpruchG) sowohl auf Spruchverfahren gem344337 247247 327 a bis f AktG als auch auf die die Barabfindung von Anteilsinhabern anl344sslich der Umwandlung von Rechtstr344-gern betreffenden Verfahren des Umwandlungsgesetzes nunmehr einheitlich die Bestimmungen des Spruchverfahrensgesetzes Anwendung finden (vgl. 247 1 Nr. 1 und 4 SpruchG); denn nach der 334bergangsvorschrift des 247 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG sind f374r Verfahren, in denen - wie hier - ein Antrag auf gerichtli-che Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. 7 III. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist - auch soweit wegen deren Einlegung nach dem 1. September 2003 f374r das Beschwerdeverfahren die Vorschriften des neuen Spruchverfahrensgesetzes anwendbar sind (247 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG) - zul344ssig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerde-schrift eingelegt worden (vgl. 247 12 Abs. 1 Satz 2 SpruchG). 8 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und f374hrt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zur Zur374ckverweisung der Sache zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung (247 12 Abs. 2 Satz 1 SpruchG i.V.m. 247 28 Abs. 2 und 3 FGG). 9 Das Landgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Nachpr374fung der Abfindung zu Unrecht als verfristet zur374ckgewiesen. Denn entgegen der Ansicht des Landgerichts wurde analog 247 281 ZPO jedenfalls durch den Eingang des wiederholten Antrags auf Einleitung des Spruchverfah- 10 - 6 - rens bei dem 366rtlich unzust344ndigen Landgericht Mannheim am 5. November 2002 die - erst am 7. November 2002 ablaufende - Antragsfrist des 247 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. gewahrt, auch wenn die Sache aufgrund des Abgabe-beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 13. Februar 2003 erst nach dem Ablauf dieser Ausschlussfrist am 28. Februar 2003 bei dem zust344ndigen Land-gericht Karlsruhe anh344ngig geworden ist. 1. Das im Falle des hier vorliegenden Squeeze-Out (247 327 a AktG) der Minderheitsaktion344re einschl344gige aktienrechtliche Spruchverfahren nach 247 327 f Abs. 1 Satz 2, 247 306 AktG a.F. enthielt allerdings weder eine besondere noch - 374ber die Verweisung des 247 99 AktG a.F. auf die anwendbaren Vorschrif-ten des FGG - eine allgemeine Regelungsnorm hinsichtlich der Frage der Wah-rung der als materiell-rechtliche Ausschlussfrist ausgestalteten Antragsfrist des 247 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. in derartigen F344llen, in denen der Antrag zwar innerhalb der Frist bei einem unzust344ndigen Gericht eingeht, jedoch erst nach Fristablauf durch Verweisung an das zust344ndige Gericht gelangt. 11 2. Nach Auffassung des Senats ist auf diese Konstellation des aktien-rechtlichen Spruchverfahrens nach 247 327 f Abs. 1 Satz 2, 247 306 AktG a.F. als eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten echten Streitverfahrens, in dem sich wie im Zivilrechtsstreit gegens344tzliche Interessen gegen374berstehen, die f374r den Zivilprozess geltende Vorschrift 374ber die Verweisung des Rechts-streits bei Anrufung des unzust344ndigen Gerichts (247 281 ZPO) entsprechend anzuwenden (zur analogen Anwendung des 247 281 ZPO auf echte Streitsachen im FGG: vgl. allgemein Keidel/Schmidt aaO 247 1 Rdn. 41 u. 247 12 Rdn. 226 ff., 230 - jew. m.w.Nachw.; zum WEG: BGHZ 139, 305, 307; zur gleichartigen aktienrechtlichen Ausschlussfrist des 247 132 Abs. 2 Satz 2 AktG: BayObLG NZG 2001, 608, 609; OLG Dresden NZG 1999, 403, 404 m. zust. Anm. Dreher/ 12 - 7 - Schnorbus, EWiR 247 132 AktG 1/99 S. 483 f.; OLG Celle NJW 1969, 2054, 2055; Kubis in M374nchKomm.z.AktG 2. Aufl. 247 132 Rdn. 17; H374ffer, AktG 6. Aufl. 247 132 Rdn. 5; zur Antragsfrist des 247 304 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F.: Bilda in M374nchKomm.z.AktG aaO 247 304 Rdn. 226; a.M. zu 247 305 UmwG a.F. - ohne 247 281 ZPO in Betracht zu ziehen: KG ZIP 2000, 498, 500; Lutter/Krieger, UmwG 2. Aufl. 247 305 Rdn. 11; Dehmer, UmwG 2. Aufl. 247 307 Rdn. 6; Kallmeyer/ Meister/Kl366cker, UmwG 2. Aufl. 247 305 Rdn. 9; Schmitt/H366rtnagl/Stratz, UmwG 3. Aufl. 247 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/Vollhard, UmwG 247 305 Rdn. 5). a) Nach 247 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO wird der Rechtsstreit aufgrund des auf Antrag erlassenen Verweisungsbeschlusses mit Eingang der Akten bei dem darin bezeichneten Gericht anh344ngig. Die Verfahrenseinheit bleibt dadurch ge-wahrt, die bisherigen Prozesshandlungen wirken fort. Daher wird nach st344ndi-ger h366chstrichterlicher Rechtsprechung auch eine Ausschlussfrist gewahrt, falls die Klage vor Fristablauf bei einem 366rtlich oder sachlich unzust344ndigen Gericht erhoben und auf Antrag des Kl344gers an das zust344ndige Gericht - mag dieses auch ausschlie337lich zust344ndig sein - verwiesen wird (vgl. nur BGHZ 97, 155, 161 m.w.Nachw.; h.M.: vgl. Z366ller/Greger, ZPO 25. Aufl. 247 281 Rdn. 15 a m.w.Nachw.; ebenso zur materiellrechtlichen Anfechtungsfrist des 247 246 Abs. 1 AktG: H374ffer aaO 247 246 Rdn. 24; K. Schmidt in Gro337komm.z.AktG 4. Aufl. 247 246 Rdn. 18; Z366llner in K366lner Komm.z.AktG 1. Aufl. 247 246 Rdn. 59). 13 b) Selbst eine im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wah-rung einer Ausschlussfrist aus: Bei Verweisung eines derartigen Rechtsstreits in den anderen Gerichtszweig tritt dann, wenn durch Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden soll, die Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben worden ist (vgl. 247 17 a Abs. 2 GVG, 247 17 b Abs. 1 GVG; dazu BGHZ 97, 155, 161; 139, 305, 307). 14 - 8 - c) F374r den Bereich des - im vorliegenden Fall einschl344gigen - streitigen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Bundesgerichtshof die ent-sprechende Anwendbarkeit des 247 281 ZPO bereits bejaht; bezogen auf das Wohnungseigentumsverfahren hat er entschieden, dass die Frist zur Anfech-tung eines Wohnungseigent374merbeschlusses nach 247 23 Abs. 4 Satz 3 WEG, bei der es sich ebenfalls um eine materielle Ausschlussfrist handelt, auch durch die Anrufung eines 366rtlich unzust344ndigen Wohnungseigentumsgerichts gewahrt wird (BGHZ 139, 305, 307 f.). 15 d) Angesichts dessen erscheint die analoge Anwendung der f374r den Zivil-rechtsstreit geltenden Norm des 247 281 ZPO auch auf das Spruchverfahren ge-m344337 247 306 AktG a.F. (sowie des 247 305 UmwG a.F.) als Streitverfahren der frei-willigen Gerichtsbarkeit - mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Spe-zialregelung im FGG - geboten. Durch 247 281 ZPO soll auch in diesem Bereich die Einheit des Verfahrens bei einer Verweisung gewahrt werden; die Bestim-mung dient zudem der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Z366ller/Greger aaO 247 281 Rdn. 15 a). 16 Allein der Umstand, dass m366glicherweise auch noch geraume Zeit nach Ablauf der Antragsfrist von zun344chst angerufenen unzust344ndigen Gerichten im Wege der Verweisung Verfahren an das zust344ndige Gericht gelangen k366nnen, rechtfertigt es - anders als dies offenbar von der bislang herrschenden Meinung zu 247 305 UmwG a.F. vertreten worden ist (vgl. KG aaO S. 500; Lutter/Krieger aaO 247 305 Rdn. 11; Dehmer aaO 247 307 Rdn. 6; Kallmeyer/Meister/Kl366cker aaO 247 305 Rdn. 9; Schmitt/H366rtnagl/Stratz aaO 247 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/ Vollhard aaO 247 305 Rdn. 5) - nicht, die Anrufung des unzust344ndigen Gerichts im Hinblick auf die Wahrung der Ausschlussfrist - entgegen 247 281 ZPO - f374r wir-kungslos zu erachten. Der Zweck der Antragsfrist, das Verfahren zu beschleu- 17 - 9 - nigen, wird n344mlich schon deshalb durch die entsprechende Anwendung des 247 281 ZPO nicht entscheidend beeintr344chtigt, weil - worauf das Oberlandesge-richt zutreffend hingewiesen hat - das unzust344ndige Gericht aufgrund seiner Verfahrensf366rderungspflicht grunds344tzlich gehalten ist, m366glichst zeitnah auf die fehlende Unzust344ndigkeit hinzuweisen und dann das Streitverfahren auf ent-sprechenden Antrag zu verweisen. Dabei k366nnen die als Antragsgegner am streitigen Spruchverfahren beteiligten Gesellschaften dadurch selbst zur Ver-fahrensbeschleunigung beitragen, dass sie alsbald auf die Unzust344ndigkeit des von den ausgeschlossenen Minderheitsaktion344ren angerufenen Gerichts hin-weisen. e) Die Tatsache, dass nach dem zum 1. September 2003 in Kraft getre-tenen Spruchgesetz f374r die nach der neuen Rechtslage zu beurteilenden F344lle die neue dreimonatige Frist f374r den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den F344llen des 247 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG - abgesehen von der Anrufung des zust344ndigen Gerichts - allenfalls noch "durch Einreichung bei jedem zun344chst zust344ndigen Gericht223 gewahrt wird (247 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG), rechtfertigt ein Absehen von der analogen Anwendung des 247 281 ZPO f374r die dem alten Spruchverfahrensrecht unterliegenden F344lle - wie hier - schon deswegen nicht, weil nicht sicher ist, dass nicht auch im Verfahren nach dem SpruchG, das einem kontradiktorischen Verfahren noch n344her steht, 247 281 ZPO entsprechend angewendet werden muss. 18 3. Da das Landgericht sich bislang lediglich mit der verfahrensrechtlichen Zul344ssigkeit des Antrags befasst hat, ist eine Zur374ckverweisung des Verfahrens an dieses Gericht zur (erstmaligen) sachlichen Pr374fung geboten; eine 19 - 10 - Verweisung an das vorlegende Oberlandesgericht zur (erstmaligen) Sachent-scheidung kommt nicht in Betracht, da dies dem Verlust einer Instanz gleich-k344me. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.03.2004 - 13 AktE 1/03 KfH I - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2004 - 12 W 65/04 -
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