BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 25/05 vom 19. Juni 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 233 B, 139 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1 Unterl344sst es das Gericht entgegen 247 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, die um Wiedereinsetzung nachsuchende Partei auf den f374r seine Ent-scheidung ausschlie337lich ma337gebenden, von den Parteien ersichtlich f374r uner-heblich erachteten Gesichtspunkt hinzuweisen, ist der in der Beschwerde nach-geholte Vortrag zu ber374cksichtigen. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZB 25/05 - OLG Bamberg LG Schweinfurt - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. November 2005 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 3.526,08 200 Gr374nde: I. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 4. August 2005 verurteilt, den Kl344gern Auskunft 374ber ihre Beteiligung an der Beklagten durch Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz zum 29. September 2000 zu erteilen. Gegen die ihr am 5. September 2005 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 6. Oktober 2005 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den 1 - 3 - vorigen Stand gegen die Vers344umung der am 5. Oktober abgelaufenen Beru-fungsfrist beantragt. 2 Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorge-tragen: 3 In der Kanzlei ihrer mit der Durchf374hrung des Berufungsverfahrens be-auftragten Prozessbevollm344chtigten bestehe f374r die Bearbeitung fristgebunde-ner Schrifts344tze die Anweisung, Fristen nebst zweiw366chiger Vorfrist in den Fristenkalender einzutragen, sie danach auf der ersten Seite des betreffenden Schriftst374cks zu notieren und ihre Eintragung im Fristenbuch durch Anbringung eines mit dem Namenszeichen versehenen Vermerks zu best344tigen. Nach Ein-gang der Unterlagen in der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollm344ch-tigten am 15. September 2005 habe die f374r die Fristennotierung zust344ndige, zuverl344ssig arbeitende Rechtsanwaltsfachgehilfin Frau F., die 374ber eine mehr-j344hrige Berufserfahrung verf374ge, die Fristen f374r Berufung und Berufungsbe-gr374ndung berechnet, auf dem Urteil beide Fristen mit Vorfristen vermerkt und - entgegen der in der Kanzlei f374r die Bearbeitung fristgebundener Schrifts344tze bestehenden Anweisung - als notiert gekennzeichnet, obwohl sie aus unerkl344r-lichen Gr374nden die Berufungseinlegungsfrist mit Vorfrist im Fristenkalender nicht eingetragen habe. Ihr Prozessbevollm344chtigter, dem der Vorgang an-schlie337end vorgelegt worden sei, habe nicht damit rechnen m374ssen, dass ihm die Handakte trotz der best344tigten Fristennotierung zur Vorfrist und zum Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegt w374rde. II. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. 4 - 4 - Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 6 Die Beklagte habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert gewesen sei. Ihr Vorbringen lasse nicht erkennen, dass ihre Prozessbevollm344chtigten wegen der unterlassenen Notierung der Berufungsfrist im Fristenkalender nicht in der Lage gewesen seien, die Berufung rechtzeitig einzulegen. Ihrem Wiedereinsetzungs-gesuch sei nicht zu entnehmen, wann die Akten ihren Prozessbevollm344chtigten vorgelegt worden seien. Es k366nne jedoch angenommen werden, dass die am 30. September 2005 an ihre Prozessbevollm344chtigten versandten Akten dem sachbearbeitenden Anwalt am 4. oder 5. Oktober 2005 vorgelegen h344tten. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die Be-klagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 8 Der angefochtene Beschluss verletzt in entscheidungserheblicher Weise den verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch der Beklagten auf Gew344h-rung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Unter Versto337 gegen 247 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat das Berufungsgericht seine Entscheidung - ohne die Beklagte vorher darauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur 304u337erung zu ge-ben - ausschlie337lich auf einen Gesichtspunkt gest374tzt, dem die Beklagte - wie aus der Begr374ndung ihres Wiedereinsetzungsantrags ersichtlich - keine Bedeu-tung beigemessen hatte und den auch die Kl344ger nicht aufgegriffen hatten. Zwar hat die Partei im Wiedereinsetzungsantrag das fehlende Verschulden dar- 9 - 5 - zulegen und glaubhaft zu machen, 247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Aus Sicht der Be-klagten bestand jedoch kein Anlass, in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch den - erst nach Ablauf der Berufungsfrist liegenden - Zeitpunkt vorzutragen, zu dem ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten die Gerichtsakten erstmals zur Einsichtnahme vorlagen. Wenn das Berufungsgericht auf diesen - von den Parteien nicht beachteten - Gesichtspunkt ma337gebend abstellen wollte, h344tte es den genauen Zeitpunkt aufkl344ren m374ssen und seine Entscheidung nicht auf Mutma337ungen st374tzen d374rfen (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99, NJW 2000, 1872). 3. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344h-ren; denn die Fristvers344umung beruht nicht auf einem - ihr nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden - Verschulden ihrer Prozessbevollm344chtigten. 10 Der Anwalt, dem nach Eingang der Berufungsunterlagen die Handakten vorgelegt wurden mit der Best344tigung, dass die dort notierten Fristen in den Fristenkalender eingetragen sind, darf sich darauf verlassen, dass ihm die Handakten sp344testens am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist wieder vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 12. August 1997 - VI ZB 13/97, NJW 1997, 3243 zur Begr374ndungsfrist; v. 22. M344rz 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682). Er hat nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Fristenlauf nicht bei jeder Vorlage der Handakten, sondern nur, aber auch immer dann eigenverantwortlich zu 374berpr374fen, wenn ihm die Handakten im Zusammen-hang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden, wenn sie ihm selbst bis zum Fristablauf oder einem ihm nahen Zeitpunkt vorliegen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, ZIP 2003, 1050, 1051 m.w.Nachw.). Nach der vom Bundesverfassungsgericht best344tigten Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes ist ein Anwalt allerdings bei 334bernahme eines 11 - 6 - neuen Mandats verpflichtet, die Gerichtsakten unverz374glich in eigener Verant-wortung auf die laufenden Fristen zu 374berpr374fen (BVerfG, Beschl. v. 17. Juni 1999 - 2 BvR 30/99, NJW 2000, 1633 f.; BGH, Beschl. v. 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709; Beschl. v. 22. November 2000 - XII ZB 28/00, FamRZ 2001, 1143). 12 Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Gerichtsakten den zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Beklag-ten noch vor Ablauf der Berufungsfrist erstmals zur Einsichtnahme vorgelegen haben und der sachbearbeitende Rechtsanwalt deshalb entsprechend diesen Grunds344tzen zur Pr374fung der Fristen verpflichtet und in der Lage war. Dies war nach dem in der Rechtsbeschwerde erg344nzten und glaubhaften Vortrag der Beklagten nicht der Fall. Denn aus dem Eingangsstempel auf der - mit der Be-schwerdebegr374ndung in Kopie vorgelegten - Mitteilung des Landgerichts Schweinfurt an die Prozessbevollm344chtigten der Beklagten ist ersichtlich, dass die vom Landgericht Schweinfurt 374bersandten Gerichtsakten erst am 5. Oktober 2005 beim Amtsgericht Chemnitz eingetroffen sind; von dort mussten sie noch an das Landgericht Chemnitz - zum Fach der Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten - weitergeleitet werden. Der nachgeholte Vortrag ist zu ber374cksichtigen. Erkennbar unklare oder erg344nzungsbed374rftige Angaben, deren Aufkl344rung nach 247 139 ZPO geboten gewesen w344re, k366nnen noch nach Ablauf der Antragsfrist mit der Beschwerde erg344nzt werden (BGH, Beschl. v. 27. Februar 1997 aaO; v. 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284; v. 13. Januar 2000 aaO). Dies ist zur Wahrung des rechtlichen Geh366rs umso mehr geboten, wenn es das Berufungsgericht - wie hier - entgegen 247 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterlassen hat, die um Wieder-einsetzung nachsuchende Partei auf den f374r seine Entscheidung ausschlie337lich 13 - 7 - ma337gebenden, von dieser jedoch erkennbar 374bersehenen Gesichtspunkt hin-zuweisen und ihr Gelegenheit zur 304u337erung zu geben. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 04.08.2005 - 24 O 653/02 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.11.2005 - 3 U 280/05 -
Full & Egal Universal Law Academy