BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 25/08 vom 30. April 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 305 69 373.5 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tegeler Floristik MarkenG 247 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 247 86 Satz 2 Gegen einen Beschluss, mit dem das Bundespatentgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ablehnt, ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft. BGH, Beschl. v. 30. April 2008 - I ZB 25/08 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatent-gerichts vom 6. Februar 2008 wird als unzul344ssig verworfen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gr374nde: I. Der Antragsteller meldete beim Deutschen Patent- und Markenamt ei-ne Marke an. Die Anmeldegeb374hr zahlte er unter Hinweis auf seine pers366nli-chen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht. Mit Bescheid vom 1. M344rz 2006 stellte die Markenstelle fest, dass die Anmeldung als zur374ckgenommen gelte (247 64a MarkenG i.V. mit 247247 2, 3, 6 Abs. 1 und 2 PatKostG). 1 Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde beim Bun-despatentgericht ein und beantragte, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die Beschwerdegeb374hr zahlte er nicht. 2 - 3 - Das Bundespatentgericht hat vorab 374ber den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f374r das Beschwerdeverfahren entschieden und diesen zur374ckgewiesen. 3 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde. Er beantragt, ihm f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-fahrenskostenhilfe zu bewilligen. 4 II. Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe als unzul344ssig angesehen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 5 Im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren bestehe f374r die beantragte Verfahrenskostenhilfe keine rechtliche Grundlage. Im 334brigen k366nne Verfah-renskostenhilfe auch deshalb nicht gew344hrt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Entschei-dung des Deutschen Patent- und Markenamts, wonach die Anmeldung als zu-r374ckgenommen gelte, sei zutreffend. 6 III. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 86 Satz 2 MarkenG ohne weitere Sachpr374fung als unzul344ssig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft i.S. des 247 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG. 7 Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist entsprechend mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen. 8 1. Nach 247 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG findet die Rechtsbeschwerde nur gegen Beschl374sse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts statt, 9 - 4 - durch die 374ber eine Beschwerde nach 247 66 MarkenG entschieden worden ist. Es muss deshalb eine Entscheidung 374ber den Beschwerdegegenstand gege-ben sein, wobei es nicht entscheidend auf die 344u337ere Form, sondern auf den Inhalt der Entscheidung ankommt (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., 247 83 MarkenG Rdn. 3; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 83 Rdn. 9 f.; Str366bele in Str366-bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 83 Rdn. 13; v. Schultz/Donle, Marken-recht, 2. Aufl., 247 83 Rdn. 3a; zum Patentrecht: BGH, Beschl. v. 19.3.1969 - X ZB 12/68, GRUR 1969, 439 - Bausteine; Benkard/Rogge, PatG GebrMG, 10. Aufl., 247 100 PatG Rdn. 4). Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde gegen Ent-scheidungen des Bundespatentgerichts 374ber Neben- oder Zwischenfragen des Beschwerdeverfahrens grunds344tzlich ausgeschlossen (Fezer aaO 247 83 MarkenG Rdn. 4; Str366bele in Str366bele/Hacker aaO 247 83 Rdn. 14). Der Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem es Verfahrenskosten-hilfe f374r das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist als Entscheidung in einem Nebenverfahren des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert anfechtbar. Eine Anfechtungsm366glichkeit kommt f374r den Betroffenen vielmehr erst in Betracht, wenn das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren die instanzabschlie-337ende Entscheidung erl344sst. Zu einer derartigen instanzabschlie337enden Ent-scheidung kann ein Beschluss z344hlen, durch den festgestellt wird, dass die Be-schwerde mangels Zahlung der Beschwerdegeb374hr als nicht eingelegt gilt, 247 6 Abs. 2 PatKostG (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636 = WRP 1997, 761 - Makol). Die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde setzt in diesem Fall voraus, dass das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zu-l344sst (247 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) oder ein Grund f374r eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegeben ist (247 83 Abs. 3 MarkenG). 10 - 5 - 2. Der Senat weist deshalb vorsorglich darauf hin, dass der Frage, ob im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht - nicht im Anmeldeverfah-ren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt - Verfahrenskostenhilfe gem344337 247 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in entsprechender Anwendung der 247247 114 ff. ZPO 374berhaupt bewilligt werden kann, grunds344tzliche Bedeutung zukommen kann. Der Bundesgerichtshof hat f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren die M366glichkeit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bejaht (BGH, Beschl. v. 24.6.1999 - I ZA 1/98, GRUR 1999, 998 = WRP 1999, 939 - Verfahrenskostenhilfe; Beschl. v. 3.11.1999 - I ZA 1/99, BlPMZ 2000, 113). Ob im Beschwerdeverfah-ren vor dem Bundespatentgericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, ist umstritten (bejahend: Fezer aaO 247 82 MarkenG Rdn. 4; Ingerl/Rohnke aaO 247 82 Rdn. 2; v. Schultz/Donle aaO 247 82 Rdn. 3; Engel FS Piper, 1996, 513, 517; a.A. Str366bele in Str366bele/Hacker aaO 247 82 Rdn. 3; Winkler FS v. M374hlendahl, 2005, 279, 294 f.). Die Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts ist nicht einheitlich (Verfahrenskostenhilfe versagt: BPatG, 24. Senat, GRUR 2002, 735; Verfahrenskostenhilfe bewilligt: BPatG, 32. Senat, GRUR 2003, 728). Die Fra-ge, ob im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Verfahrenskos-tenhilfe in entsprechender Anwendung der 247247 114 ff. ZPO zu bewilligen ist, ist danach nicht abschlie337end gekl344rt (vgl. Fezer/Grabrucker, Handbuch der Mar-kenpraxis, Bd. I 1. Teil Kap. 2 Abschnitt 1 Rdn. 70 f.). Die Frage ist vorliegend im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht allerdings nicht ent-scheidungserheblich. Wie das Bundespatentgericht mit 11 - 6 - Recht angenommen hat, war die f374r das Beschwerdeverfahren beantragte Ver-fahrenskostenhilfe schon deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bergmann Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.02.2008 - 28 W(pat) 206/07 -
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