BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 25/11 vom 2 2 . September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und To mbrink beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2011 - 24 U 166/10 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen . Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde beträgt 19.925 Gründe: I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozes s- bevo llmächtigten der Klägerin am 2. November 2010 zugestellt worden . Nach Beauftragung eines anderen Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin am 1. Dezember 2010 Berufung eingelegt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 1 2 - 3 - 6. Januar 2011 ist die Klägerin darauf hingewi esen worden, dass die Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen ist. Am 24. Januar 2011 hat die Klägerin die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie geltend g e- macht, dass ihr Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfahren erst am Mo r- gen des 1. Dezember 2010 das Mandat zur Berufungserhebung erhalten habe. Er habe wegen des nahen Fristendes am Folgetag unmittelbar Korrespondenz und Urteilsabschrift an seine sehr erfahren e, stets zuverlässige und mit dem Fristenwesen seit 19 Jahren betraute Mitarbeiterin Frau B . übergeben. Sie habe unverzüglich eine Akte anlegen, nach einem bekannten Muster die Berufung sschrift fertigen, sofort anschließend zur Unterschrift vorleg en und d a- nach sogleich per Fax an das zuständige Gericht senden sollen. Entsprechend dieser Anweisung sei verfahren worden. Nach der Übermittlung der Berufung s- schrift nebst Kopie der angefochtenen Entscheidung habe seine Mitarbeiterin weisungsgemäß das Sch riftsatzoriginal und den Sendebericht vorgelegt. In di e- sem Zusammenhang habe sie den Prozessbevollmächtigten der Klägerin g e- fragt, ob die Berufungsfrist noch notiert werden müsse. Da diese Frist nach der Vorlage des de n Eingang beim Berufungsgericht bestät igten Telefaxberichtes zugleich wieder hätte gestrichen werden können, habe d er Prozessbevollmäc h- tigte die Frage verneint. Frau B . habe anschließend allerdings nicht nur die Berufungsfrist nicht notiert, sondern versehentlich auch nicht die Frist zur Begründung der Berufung nebst Vorfrist. Mangels Eintragung sei keine Wiede r- vorlage beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgt und die Frist ve r- säumt worden . 3 - 4 - Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und eine Wiedereinset zung in den vorigen Stand abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen gewesen sei, weil die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig beim Gericht eingegangen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe nicht gewährt werden können. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei nicht ohne das Verschulden der Klägerin erfolgt, wobei nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem eigenen gleichstehe . Vo r- liegend habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seiner anwaltlichen Sorgfalt zuwider gehandelt . E r habe nach Übermittlung der Berufungsschrift an das Berufungsgerich t per Fax und anschließender Vorlage des Schriftsatzorig i- nals und des Sendeberichts die Frage seiner Mitarbeiterin, ob die Berufung s- frist noch notiert werden müsse, verneint, ohne sicherzustellen, dass die Ber u- fungsbegründungsfrist vermerkt werde. Bei Über nahme eines neuen Mandats gehöre es zu den originären anwaltlichen Pflichten, die Handakten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen. Das g e lt e unabhängig davon, ob ihm bei der Vorlage eines zu unterzeichnenden fristwahrenden Schriftsatzes au ch die Handakten vorliegen. Sei das nicht der Fall, habe der Rechtsanwalt sich diese vorlegen zu lassen und zu prüfen, ob eine Frist laufe. Treffe dies zu, h a- be er zu kontrollieren, ob in den Handakten die Eintragung in einen Fristenk a- 4 5 6 - 5 - lender vermerkt sei. Diese notwendige Überprüfung habe der Prozessbevol l- mächtigte der Klägerin unterlassen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr.1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache weder e ntscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher B e- deutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Klägerin auf geworfenen Rechtsfr a- gen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. a) Die Beruf ungsbegründungsfrist ist nicht schuldlos versäumt worden. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin z u- rechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Anforderu n- gen nicht überspannt, die an die Sorgfaltspflichten ei nes Prozessbevollmächti g- ten zu stellen sind. Es gehört zu seinen Pflichten bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift, die Notierung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richti g- keit zu überprüfen und zwar unbeschadet der Frage, ob dem Rechtsanwalt die B erufungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt wird (vgl. BGH, B e- schluss vom 23. September 2009 - IV ZB 14/09, BeckRS 2009, 28635 Rn. 5 mwN). Überlässt der Rechtsanwalt die Berechnungen und Notierungen von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverläs sig erprobten und sorgfältig übe r- wachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen s i- cherzustellen, dass die Fristen festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der 7 8 - 6 - Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigung s- vermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fri s- tenkalender eingetragen word en sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Noti e- rung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fri s- tenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorge legt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, Beck RS 2010, 05459 Rn. 7 mwN). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Prozessbevoll mächti g- te der Klägerin bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift die Notierung der Berufungsbegründungsfrist anhand der Handakte zu kontrollieren hatte. Dies war ihm noch nicht möglich, da die Handakte zu dem Zeitpunkt noch nicht a n- gelegt und die Fristen im Fristenkalender noch nicht notiert waren. Dies befreite jedoch d e n Rechtsanwalt nicht von der Pflicht, die ihm obliegende Prüfung nachzuholen. Er hätte daher die Vorlage der Handakten nach Eintragung der Fristen im Fristenkalender veranlassen müssen . D ies hat er nach eigenem Vo r- trag nicht getan, was dazu führte, dass die unterbliebene Eintragung im Fri s- tenkalender nicht auffiel. b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde durfte sich der Prozessb e- vollmächtigte der Klägerin wegen der ausdrücklichen Na chfrage der Mitarbeit e- rin, ob die - bereits gewahrte - Berufungsfrist noch notiert werden müsse, nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass die Eintragung der Berufungsbegrü n- 9 10 - 7 - dungsfrist erfolge. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein R echtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie nur mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt. Er ist de s- halb im Allgemeinen nicht verpf lichtet, sich über die Ausführung seiner We i- sung zu vergewissern (vgl. im Einzelnen dazu BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 aaO Rn. 9 mwN). Im vorliegenden Fall ist die Auskunft des Prozessb e- vollmächtigten der Klägerin an seine Bürokraft, die Berufungsfris t brauche nicht notiert zu werden, schon keine auf die Eintragung der Berufungsbegründung s- frist bezogene Einzelanweisung. Davon abgesehen waren aber auch keine Vorkehrungen dagegen getroffen worden, dass diese mündliche Erklärung in Vergessenheit geriet un d die Eintragung der Fristen unterblieb (BGH aaO). - 8 - c) Mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vo m 26.10.2010 - 3 O 25/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2011 - 24 U 166/10 - 11
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