BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 25/11 vom 24. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Rei chart und den Richter Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss de s 15. Zivilsenats des Oberlandes gerichts Düsseldorf vom 2 8 . Oktober 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis zu 6 00 Gründe: I. Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist dem Fonds im Jahre 1994 über einen Treuhänder beigetreten. Mit seiner Klage hat er die Verurteilung der B e- klagten zur Mittei lung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter und der Treugeber des Fonds Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das B e- rufungsgericht hat die gegen das erstinstanzlich e Urteil gerichtete Berufung der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme darauf hi n- gewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss wegen Nichterreichens der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 1 - 3 - Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss ric h- tet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ( § 574 Abs. 2 ZPO). 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwe r- dewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentl i- chen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3 m . w . N . ). b) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZP O eingeräu m- ten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdeg e- genstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsache n unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, 2 3 4 - 4 - WM 2011, 1335 Rn. 4 m . w . N . ). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eing e- räumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbes chwerdegericht b e- rechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese B e- schränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu be rücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwe r- de geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06, NJW - RR 2007, 724 Rn. 5). 2. Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Ber u- fungsgericht nicht r echtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwe r- de hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt. Zur Begründung bezieht sich der Senat insoweit auf die Ausfü h- rungen im Beschluss vom 15. Juni 2011 (WM 2011 , 1335 Rn. 7 - 12) in dem P a- rallelverfahren II ZB 20/10, in dem die dortige Beklagte, ein Schwesterfonds der hiesigen Beklagten, inhaltsgleichen Vort r ag gehalten hat. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Vera nlassung. a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht habe e r- messensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Beklagte insoweit unmittelbar wirtschaftlich betroffen sei, als ihre gesellschaftsrechtliche Konstruktion durch die begehrte Eins ichtnahme entwertet werde, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat die Entwertung der gesellschaftsrechtl i- chen Konstruktion ermessensfehlerfrei für nicht werterhöhend gehalten. Abg e- sehen davon, dass die Beklagte die wirtscha ftliche Entwertung ihrer gesel l- schaftsrechtlichen Konstruktion lediglich behauptet, ohne sie in irgendeiner Form nachvollziehbar darzulegen, geschweige denn glaubhaft zu machen, ist 5 6 7 - 5 - auch nicht ansatzweise ersichtlich, wieso der wirtschaftliche Wert der Bek lagten durch die Bekanntgabe der Namen ihrer unmittelbaren und mittelbaren Gesel l- schafter beeinträchtigt werden sollte. b) Dass die von der Beklagten geltend gemachte Gefahr, die Prozessb e- vollmächtigten des Klägers beabsichtigten, die Namen der Kommandi tisten und Treugeber zur Akquirierung neuer Mandate und zur "Erhöhung der Schlagkraft" zu nutzen, für die Wertfestsetzung unbeachtlich ist, hat der Senat bereits im Beschluss vom 15. Juni 2010 (II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 10) unter B e- rücksichtigung der auch am dortigen Verfahren vorgelegten Unterlagen als e r- messensfehlerfrei gewertet. c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsg e- richt es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1994 (GSZ 1/94, BG HZ 128, 85, 89) ermessensfehlerfrei abg e- lehnt, den Wert der Beschwer der Beklagten deshalb zu erhöhen, weil sie durch die Verweigerung der Auskunft die mit der Klage vorbereitete Durchsetzung eines gegen sie gerichteten Leistungsanspruchs verhindern oder e rschweren will. Warum abweichend hiervon Anlass für eine Werterhöhung bestehen sollte, wenn, wie die Rechtsbeschwerde anführt, der Kläger das Ergebnis der Einsicht nur außergerichtlich gegen d ie Beklagte nutzen will, ist nicht ersichtlich. Grund für die Ab lehnung der Werterhöhung insoweit ist allein, dass das hinter der A b- lehnung der Auskunft stehende Interesse des Auskunftspflichtigen, dem Au s- kunftsempfänger ein weiteres, gegen seine Interessen verstoßendes Vorgehen 8 9 - 6 - zu erschweren, im Auskunftsverfahren unberücksichtigt bleiben soll. Dafür ist es ersichtlich bedeutungslos, welchen Weg der Auskunftsempfänger wählt, um das Ergebnis der Auskunft gegen die auskunftspflichtige Partei zu nutzen. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Düsse ldorf, Entscheidung vom 09.11.2010 - 1 O 50/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2011 - I - 15 U 161/10 -
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