BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 25/12 vom 11. Juni 2013 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG §§ 56a, 7 Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 2 Wird die Kapitalerhöhung durch die Erhöhung des Nennbetrags eines bereits bes t e henden Geschäftsanteils ausgeführt, ist ein Viertel des Erhöhungsbetrags auch dann vor der Anmeldung einzuzahlen, wenn zum Zeitpunkt des Kapitale r- höhungsb e schlusses durch Einzahlungen auf den bestehenden Geschäftsanteil der nach Au f stockung erhöhte Nennb etrag zu einem Viertel gedeckt ist. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2013 - II ZB 25/12 - OLG Köln AG Aachen - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und de n Richter Dr. Strohn, die Ric h terinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder be schlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den B e- schluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Oktober 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die antragstellende GmbH ist im Handelsregister mit einem Stammkap i- tal von 50.000 n- zigen Geschäftsanteils mit einem Nennbetrag von 50.000 . S . . Am 12. Juni 2012 meldet en die Geschäftsführer der Antragstellerin eine Handelsregister an. Die Anmeldung enthielt folgende Erklärung: Wir versichern, dass die Einlage auf den bisherigen einzigen Geschäftsante il im Nennbetrag von 50.000 EUR zum Zei t- punkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung voll eingezahlt war. 1 2 - 3 - Der Anmeldung war eine Abschrift der notariellen Niederschrift einer von dem Alleingesellschafter der Antragstellerin am 6. Juni 2012 vor de m Notar a b- gehaltenen Gesellschafterversammlung beigefügt, auf der der Gesellschafter gemäß A. 1 der Niederschrift folgendes beschlossen hatte: Die Kapitalerhöhung wird durch Erhöhung des Nennbetrages . 1 2. Alt. GmbHG ausgeführt. Zur Übernahme des Erhöhungsbetrags wird Herr S . S . als Inhaber des aufzustockenden Geschäftsanteils zugelassen. Der Erhöhungsbetrag ist auf Anforderung des Geschäftsfü h- rers sofort in bar (durch Überweisung auf ein Konto der G e- sellschaft) einzuzahlen. Der Erschienene erklärt hierzu, dass auf das Stammkapital in n- e- omit nach seiner Auffa s- sung nach §§ 56a i. V. m. 7 Abs. 2 GmbHG nicht das Erfo r- dernis der sofortigen Einzahlung eines Teils des Aufst o- ckungsbetrages besteht. Nach Beendigung der Gesellschafterversammlung gab der Alleingesel l- schafter vor dem Notar die Er klärung ab, er übernehme auf das erhöhte bestehenden Geschäftsanteil zu den Bedingungen des zuvor erklärten Kapita l- erhöhungsbeschlusses. 3 4 - 4 - Das Registergericht wies mit Zwischenverf ügung vom 7. August 2012 darauf hin, dass auch bei einer Kapitalerhöhung im Wege der Aufstockung eine Anmeldung erst erfolgen dürfe, wenn mindestens ein Viertel des Aufstockung s- betrags eingezahlt worden sei. Hierzu sei in der Anmeldung der Kapitalerh ö- hung auch durch sämtliche Geschäftsführer die Versicherung nach § 57 Abs. 2 GmbH abzugeben, die bislang nicht vorliege. Die gegen die Zwischenverfügung von der Antragstellerin eingelegte B e- schwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, soweit die Vorlage einer den Anforderungen des § 57 Abs. 2 GmbHG genügenden Versicherung bea n- standet wurde. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. II. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Köln, ZIP 2013, 577) ausgeführt: Die Versicherung der beiden Geschäftsführer vom 6. Juni 2012 entspr e- che nicht den Anmeldeerfordernissen des § 57 Abs. 2 GmbHG. Es genüge bei einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung nicht, wenn die Einzahlung auf das ursprüngliche Stammkapital einen Betrag erreiche, der mindestens ein Viertel des durch die Aufstockung erhöhten Stammkapitals ausmache. Die Verweisung des § 56a GmbHG auf § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG sei so aufzufassen, dass im Falle der Kapitalerhöhung durch A ufstockung ein Viertel des Aufstockungsb e- trags eingezahlt sein müsse. Würde man dies anders sehen, führe dies zu einer Ungleichbehandlung der Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Anteile auf der einen Seite und der Kapitalerhöhung durch Aufstockung vorhande ner Anteile 5 6 7 8 - 5 - auf der anderen Seite. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, weil mit der Möglichkeit der Aufstockung einer Zersplitterung der Geschäftsanteile vorgebeugt, nicht hingegen dem Übernehmer Zahlungserleichterungen bei der Kapitalerhöhu ng eingeräumt werden sollten. III. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehle r- frei angenommen, dass die von den Geschäftsführern vorgelegte Versicherung n icht den Anforderungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG entspricht. Die Erkl ä- rung, dass die Einlage auf den bisherigen einzigen Geschäftsanteil im Nennb e- trag von 50.000 EUR zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitale r- höhung voll eingezahlt war, genügt nicht. 1. Nach dem der Anmeldung beigefügten Kapitalerhöhungsbeschluss handelt es sich trotz der Bezugnahme auf § 57h Abs. 1 Alt. 2 GmbHG nicht um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Vielmehr soll die übernommene Einlage bar auf ein Konto de r Gesellschaft gezahlt werden. Die Bezugnahme auf § 57h Abs. 1 Alt. 2 GmbHG soll ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass die Barkapitalerhöhung nicht durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils (§ 55 Abs. 3 GmbHG), sondern durch Aufstockung des bisherige n Geschäftsanteils erfolgen soll. Die Kapitalerhöhung durch Aufstockung des bisherigen G e- schäftsanteils ist im Hinblick auf § 22 Abs. 4 GmbHG jedenfalls zulässig, wenn der vorhandene Geschäftsanteil voll eingezahlt ist oder noch dem Gründer z u- steht (vgl. B GH, Beschluss vom 24. Oktober 1974 II ZB 1/74, BGHZ 63, 116, 118). Das ist hier der Fall. 2. Bei einer Kapitalerhöhung findet für die Leistung der Einlagen auf das neue Stammkapital die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, nach der 9 10 11 - 6 - die Anmeldung er st erfolgen darf, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist, entsprechende Anwendung (§ 56a GmbHG). Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist in der Anmeldung der Kapitalerhöhung nach § 57 Abs. 1 GmbHG die Versicherung abzugeben, da ss die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GmbHG bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Die Versicherung des Geschäftsführers hat dahin zu la uten, dass der Betrag der Einzahlung zur freien Verfügung der Geschäft s- führung für die Zwecke der Gesellschaft eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 II ZR 363/00, BGHZ 150 , 197, 201). 3. Nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist bei der Barkapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags eines bereits bestehenden Geschäftsanteils ein Viertel des Erhöhungsbetrags einz u- zahlen und dementspr echend ist die Bewirkung dieser Zahlung mit der Anme l- dung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zu versichern. Ein Viertel des Erh ö- hungsbetrags ist auch dann nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss und vor der Anmeldung einzuzahlen, wenn zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhu ngsbeschlu s- ses durch Einzahlungen auf den bestehenden Geschäftsanteil der nach Aufst o- ckung erhöhte Nennbetrag zu einem Viertel gedeckt ist (BayObLG, ZIP 1986, 707, 708; Arnold/F. Born in Bork/Schäfer, GmbHG, § 56a Rn. 2; Gummert in Henssler/Strohn, GesR, § 56a GmbHG, Rn. 3; Michalski/Hermanns, GmbHG, 2. Aufl., § 56a Rn. 40; Inhester/Diers in Saenger/Inhester, GmbHG, § 56a Rn. 5; MünchKommGmbHG/Lieder, § 56a Rn. 7; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 56a Rn. 2; Scholz/Priester, GmbHG, 10. Aufl., § 56a Rn. 4; Schnorbus in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 56a Rn. 2; Ulmer/Ulmer, GmbHG, § 56a Rn. 6; Wachter, EWiR 2013, 281, 282; Zöllner/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 56a Rn. 2; aA für 12 - 7 - den Fall, dass die früheren L eistungen noch ungeschmälert im Vermögen der Gesellschaft vorhanden sind: Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 56a Rn. 3; Gersch/Herget/Marsch/Stützle, GmbH - Reform 1980, Rn. 10; Pastor/ Werner, DB 1968, 1935, 1936). a) Die Leistungspflicht des Übe rnehmers knüpft wie sich schon aus dem Wortlaut der §§ 56a, 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ergibt an die mit der Übernahmeerklärung nach § 55 Abs. 1 GmbHG übernommene Einlagepflicht an und nicht an den erhöhten Geschäftsanteil als solchen (Michalski/Hermanns, GmbHG, 2. Aufl., § 56a Rn. 40; MünchKommGmbHG/Lieder, § 56a Rn. 7; Scholz/Priester, GmbHG, 10. Aufl., § 56a Rn. 4; Ulmer/Ulmer, GmbHG, § 56a Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 2006 II ZR 43/05, BGHZ 168, 201 Rn. 13; aA Pastor/Werner, DB 1968, 1935 , 1936; Gersch/Herget/Marsch/ Stützle, GmbH - Reform 1980, Rn. 10). Die Leistungspflicht hängt daher nicht davon ab, ob die Kapitalerhöhung durch die Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch die Erhöhung des Nennbetrags bestehender Geschäftsanteile au s- gefüh rt wird. b) Diese Sicht entspricht dem Wesen der Kapitalerhöhung, die zu einer Erweiterung der nach der gesetzlichen Konzeption dem Schutz der Gläubiger dienenden Haftungsmasse führt. Das zur Deckung der erhöhten Kapitalziffer dienende Vermögen soll bei der Kapitalerhöhung unmittelbar der Gesellschaft zufließen und in den Entscheidungs - und Handlungsbereich des geschäftsfü h- renden Organs gelangen (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 II ZR 363/00, BGHZ 150, 197, 200). Ferner soll in Höhe des Mindeste inza h- lungsbetrags die Leistungsfähigkeit des übernehmenden Gesellschafters nac h- gewiesen werden (BayObLG, ZIP 1986, 707, 708; Scholz/Priester, GmbHG, 10. Aufl., § 56a Rn. 4; Schoenes, NJW 1983, 373, 375). Die Einlage kann daher grundsätzlich erst nach dem K apitalerhöhungsbeschluss geleistet werden, mit 13 14 - 8 - dem die förmliche Übernahme üblicherweise verbunden wird (BGH, Urteil vom 15. März 2004 II ZR 210/01, BGHZ 158, 283, 285; Urteil vom 26. Juni 2006 II ZR 43/05, BGHZ 168, 201 Rn. 13). Davon macht der Senat eine Ausnahme, wenn die vorzeitige Zahlung auf die Einlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch zweifelsfrei im Gesellschaftsvermögen vorha n- den ist. Der vorher eingezahlte Betrag muss jedoch als solcher und nicht nur wertmäßig vo rhanden sein (BGH, Urteil vom 15. März 2004 II ZR 210/01, BGHZ 158, 283, 285 f.; Urteil vom 26. Juni 2006 II ZR 43/05, BGHZ 168, 201 Rn. 13). Diese Voraussetzungen für eine schuldtilgende Einlageleistung sind nicht erfüllt, wenn der Erhöhungsbetrag nic ht durch eine (vorzeitige) Leistung auf den durch den späteren Kapitalerhöhungsbeschluss neu gebildeten G e- schäftsanteil oder bei der Kapitalerhöhung durch Aufstockung auf den Aufst o- ckungsbetrag, sondern (lediglich) durch bereits vorhandenes sei es auch f re i- es anderweitiges Gesellschaftsvermögen gedeckt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 II ZR 210/01, BGHZ 158, 283, 285; aA Roth in Roth/ Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 56a Rn. 3). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es daher ohne B e- lang, ob die Erklärung der Geschäftsführer dahin zu verstehen ist, dass die hier von dem Alleingesellschafter bewirkte Zahlung auf den vor dem Kapitalerh ö- hungsbeschluss bestehenden Geschäftsanteil der Gesellschaft weiterhin u n- eingeschränkt zur Verfügung steht. Mit der Zahlung auf die vor dem Kapitale r- höhungsbeschluss bestehende Einlageschuld ist diese erloschen. Die mit der Zahlung verbundene Tilgungsbestimmung, dass auf den bisherigen Geschäft s- anteil gezahlt wird, könnte schon aus Gründen des Gläubigerschutzes nach Erlöschen der Einlageschuld des bestehenden Geschäftsanteils nicht mehr d a- hingehend geändert werden, dass ein Teil der Zahlung auf den Erhöhungsb e- trag nach Aufstockung des bestehenden Geschäftsanteils angerechnet wer den soll (vgl. Wachter, EWiR 2013, 281, 282). 15 - 9 - c) Schließlich weist das Beschwerdegericht zu Recht darauf hin, dass die Ausführung der Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der G e- schäftsanteile nicht darauf abzielt, dem Übernehmer Zahlungserleic hterungen gegenüber der Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Geschäftsanteile zu ve r- schaffen oder die zum Schutz der Gläubiger bestehenden Grundsätze der Kap i- talaufbringung zu durchbrechen, sondern dass mit der Zulassung der Barkap i- talerhöhung durch Aufstoc kung bestehender Geschäftsanteile lediglich der Ze r- splitterung der Geschäftsanteile vorgebeugt werden soll (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1974 II ZB 1/74, BGHZ 63, 116, 118; Ulmer/Ulmer, GmbHG, § 56a Rn. 6). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 07.08.2012 - 73 HRB 9108 - OLG Köln, Entscheidung vom 0 8.10.2012 - 2 Wx 250/12 - 16
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